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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller wegen Verstoß gegen Erschöpfungsgrundsatz

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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 1.2.2019, Az. 312 O 452/18) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) eine  einstweilige Verfügung gegen ein Softwareunternehmen erlassen.

Damit wird diesem verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Lizenzvereinbarungen gegenüber deutschen Kunden für Software die folgende allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden:

(…) Die Weiterveräußerung von gekaufter Software an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde diese vollständig und ohne Zurückhaltung von Kopien (einschließlich Sicherungskopien) weitergibt und der Empfänger sich schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen verpflichtet. Der Kunde hat der AAV unverzüglich eine Kopie dieser Verpflichtungserklärung zukommen zu lassen

wenn dies wie aus der Anlage LHR 3 ersichtlich geschieht.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 50.000 € angesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, erging ohne mündliche Verhandlung wurde aber trotz der Tatsache erlassen, dass die Antragsgegnerin eine Schutzschrift hinterlegt hatte. Dieser steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren.

Das Verbot gesellt sich zu einer ganzen Reihe von Verfahren, die wir für Gebrauchtsoftwarehändler gegen Hersteller erwirkt haben, die versuchen, den Zweitmarkt ihrer Produkte mit allen Mitteln zu behindern:

Das Landgericht Hamburg war auch dieses Mal mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Lizenzbedingung unzulässig ist, weil sie den Gebrauchtsoftwaremarkt unzulässig einschränkt.

Die Klausel kann vom angesprochenen Verkehr nur dahingehend verstanden werden, dass die Software bzw. die Nutzungsberechtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte veräußert werden darf. Diese sind jedoch  jedenfalls in Bezug auf die geforderte Schriftform unbillig und zielen vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegnerin selbst beim Erstverkauf eine simple Checkbox genügt, offensichtlich ausschließlich darauf ab, den Zweitsoftwaremarkt faktisch zu erschweren.

Dadurch wird die wettbewerbliche Entfaltung der Antragstellerin, deren Geschäft unter anderem auf dem Weiterverkauf von Steuer-Software beruht, beeinträchtigt. Denn deren Kunden könnten den falschen Eindruck erhalten, dass der Kauf von “gebrauchter” Software  bzw. die Nutzung durch sie nach den AGB nicht gestattet sein könnte bzw. von einer schriftlichen Erklärung abhängt, die zusätzlich an die Antragsgegnerin zu übersenden sei und daher von einem Vertragsschluss mit ihr Abstand nehmen.

Grundlage bildet die in Softwarehändlerkreisen viel beachtete Entscheidung des EuGH vom 3.7.2012, Az. C-128/11.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Der Beschluss des Landgerichts Hamburg reiht sich mittlerweile in eine stattliche Anzahl von Gerichtsentscheidungen dieser Art ein und ist vor dem Hintergrund der europäischen Rechtslage nur konsequent. Leider wollen viele Softwarehersteller die eindeutigen Vorgaben des EuGH nicht anerkennen und versuchen auch jetzt, Jahre nach der Grundsatzentscheidung noch, diese mit – rechtswidrigen – Klauseln in ihren Lizenzbedingungen auszuhebeln. Es ist wichtig für Softwarehändler zu wissen, dass sie sich – wie die vorliegende Entscheidung zeigt -, aktiv gegen rechtswidrige Bestimmungen wehren können.“

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