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BGH: Afghanistan-Papiere durften veröffentlicht werden

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BGH: Afghanistan-Papiere durften veröffentlicht werden
©jwdwrdk – Unsplash.com

Die Funke Mediengruppe hatte im September 2012 vertrauliche militärische Lageberichte über den Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland sah in der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung.

Nach sieben Jahren Rechtsstreit steht nun fest: Die Bundesregierung kann die Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen.

Was ist geschehen?

Wöchentlich lässt die Bundesrepublik Deutschland einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der deutschen Bundeswehr und die Entwicklungen in den Einsatzgebieten erstellen.

Diese „Unterrichtungen des Parlaments“ (UdP) haben die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Mithilfe der UdP informiert das Verteidigungsministerium bestimmte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung, andere Bundesministerien sowie bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte UdP, die „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ), die ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sind.

Die Funke Mediengruppe, die das Internetportal „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ (WAZ) betreibt, hat am 27. September 2012 unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) Zugang zu den sämtlichen Unterlagen (UdP) aus der Zeit September 2001 bis September 2012 beantragt. Der Antrag wurde aufgrund der potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Interessen der Bundeswehr gem. Art. 3 Abs. 1b IFG abgelehnt. Zugleich wurde aber auf die regelmässig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.

Trotzdem ist Funke Medien auf unbekanntem Wege an einen großen Teil der UdP gelangt, die unter der Bezeichnung „Afghanistan-Papiere“ als eingescannte Einzelseiten mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation auf WAZs Webseite veröffentlicht wurden.

Rechtsverfahren in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat vor dem Landgericht Köln die Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP geltend gemacht und eine erfolgreiche Klage auf Unterlassung erhoben (LG Köln, Urteil v. 2. 10. 2014, Az. 14 O 333/13). Funke Medien hat dagegen Berufung eingelegt, die vom OLG Köln zurückgewiesen wurde, denn auch in diesem Verfahren wurden die UdP als „geistige Schöpfungen“ i.S.d. Urheberrechts festgehalten und daher sei die entsprechende Geheimhaltung des Urhebers für ihre Veröffentlichung notwendig (OLG Köln, Urteil v.12. Juni 2015, Az. 6 U 5/15).

Als letzter Versuch verfolgte Funke Medien mit ihrer Revision einen Antrag auf Abweisung der Unterlassungsklage weiter. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus, um zentrale Fragen im Hinblick auf die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (BGH, Beschluss v. 01.06.2017, Az.  I ZR 139/15).

Verfahren vor dem EuGH

Der EuGH entschied im Juli 2019, dass auch Staaten der urheberrechtliche Schutz zu Gute kommen kann. Jedoch müsse stets für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob für das gegenständliche Dokument ein Urheberrechtsschutz besteht. Das Urheberrecht allein berechtige den Staat aber noch nicht, die Veröffentlichung zu untersagen. Vielmehr müsse dann abgewogen werden, ob die Herausgabe doch anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, geboten ist (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-469/17).

Der EuGH stellte hierbei fest, dass die Funke Mediengruppe die Dokumente keineswegs bloß online gestellt, sondern durchaus in systematischer Form präsentiert habe, sodass eine journalistische Auseinandersetzung mit den Dokumenten stattgefunden habe. Es kommt somit bei der Abwägung zwischen Urheberrecht und freier Meinungsäußerung im Rahmen politischer Auseinandersetzungen oder bei Veröffentlichungen von allgemeiner Bedeutung ganz besonders auf die Art der Veröffentlichung ab.

BGH: Urheberrecht vs. Informations- und Pressefreiheit

Der BGH hat die Veröffentlichung militärischer Lageberichte für zulässig erklärt. Die Klage der Bundesregierung  wurde rechtskräftig abgewiesen. Ob überhaupt ein Urheberschutz besteht, ließ der BGH allerdings offen. Jedenfalls liege durch die Veröffentlichung der Lageberichte keine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor. Zu Gunsten der Mediengruppe greife  die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse ein. Die Pressefreiheit sei mithin höher zu bewerten, so der Vorsitzende Thomas Koch in der Urteilsbegründung.

Darüber hinaus sei das Urheberrecht nicht dazu gedacht, staatliche Geheimhaltungsinteressen zu erfüllen. Solche würden bereits durch andere Vorschriften wie beispielsweise den §§ 93 StGB geschützt. Der BGH führt nun ausdrücklich aus:

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. (…) Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.“ 

„Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.“

Fazit: Ein Sieg für die Pressefreiheit

Kritiker sprachen in diesem Kontext vom „Zensurheberrecht“. Die Bundesregierung instrumentalisiere das Urheberrecht, um die Dokumente geheim zu halten. Es handele sich dabei um die Verfolgung von Zielen, die dem Urheberrecht völlig fremd seien

Insbesondere machte der EuGH-Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen sehr deutlich, dass das Urheberrecht nicht als Abwehrargument gegen Berichterstattungen zweckentfremdet werden könne. Nach der jahrelangen juristischen Auseinandersetzung brachte der BGH mit seinem Urteil nun eindeutig zu Ausdruck: Das Urheberrecht diene nicht staatlicher Geheimhaltung. Es dürfe nicht missbraucht werden, um das Informationsfreiheitsgesetz zu umgehen und die Pressefreiheit zu behindern.

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