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Renate Künast erringt Teilerfolg bei Beschwerde

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Künast Beschwerde Teilerfolg
Photo by Ian Espinosa on Unsplash

Der Fall Renate Künast geht weiter: das Landgericht Berlin hat der Beschwerde der Politikerin gegen seinen früheren Beschluss von September 2019 teilweise abgeholfen. Nun hat sie gegen Facebook einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten in sechs Fällen.

Die restlichen 16 streitgegenständlichen Kommentare haben auch nach erneuter richterlicher Würdigung einen Sachbezug und müssen von der der Grünen-Politikerin als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf hingenommen werden.

Sechs Kommentare waren bloße Beleidigungen

Laut Pressemitteilung des Landgerichts Berlin habe die zuständige Zivilkammer zusätzliche gerichtliche Erkenntnisse gewonnen und konnte nunmehr sechs von den 22 streitigen Nutzerbeiträgen vollumfänglich beurteilen (Landgericht Berlin, Abhilfebeschluss nach Beschwerde v. 21.01.2020, Az.: 27 AR 17/19).

So kam sie zu dem Schluss, dass diese sich in ihrem beleidigenden Charakter erschöpften und „rechtswidrige Inhalte“ i. S. d. § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) darstellten. Damit bescheinigte es auch Künast einen Auskunftsanspruch nach § 14 Telemediengesetz (TMG), der in solchen Fällen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gegeben ist. „Der Diensteanbieter darf (…) im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.“

Das Gericht teilte mit, es habe den streitigen Ausgangspost erstmals im Beschwerdeverfahren vollständig vorgelegt bekommen. Dieser Ausgangspost, dem eine Reihe von Antworten mit üblen Beschimpfungen folgten, sei erkennbar ein Falschzitat, auf deren Authentizität alle 22 betreffenden Nutzer nicht hätten vertrauen dürfen.

Vor diesem Hintergrund seien die sechs Nutzerkommentare anders zu beurteilen. Sie enthielten einen strafbewehrten Inhalt, den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllend. So muss Facebook über Namen und E-Mail-Adresse der Nutzer, sowie die von ihnen für das Hochladen verwendete IP-Adresse und den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen. Diese Daten benötigte Künast, um gegen die einzelnen Nutzer zivilrechtlich vorzugehen.

Die Vorgeschichte: ein älterer WELT-Artikel über einen Zwischenruf

Der „Fall Künast“ hatte als Auslöser die Verbreitung eines älteren WELT-Artikels auf Facebook durch einen Rechtsradikalen, der den Umgang der Politikerin mit pädophilen Tendenzen in der Vorläuferorganisation der Berliner Grünen behandelte.

Ein Sitzungsprotokoll des Berliner Abgeordnetenhauses von 1986 mache der Politikerin zu schaffen, hieß es in der Zeitung. Die einstige Bundeslandwirtschaftsministerin hatte mit einem Zwischenruf einen CDU-Abgeordneten korrigiert, der eine Rednerin um Stellungnahme zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen bat, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Renate Künast unterbrach ihn dabei, um nach eigenen Angaben das Zitat zu vervollständigen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Mit diesem Zwischenruf setzte sich die WELT kritisch – nach einigen Stimmen sogar tendenziös – auseinander, weil er nach Verharmlosung von Päderastie klang.

Der Shitstorm kam. Zu diesem Anfangspost stellten mehrere Nutzer Kommentare ein, in denen sie Künast mit Worten wie „Drecksfotze“, „Schlampe“, „Sondermüll“, „Stück Scheiße“ beschimpften. Dagegen zog sie vor das Landgericht Berlin, das aber mit seinem Beschluss vom 9.9. 2019, Az.: 27 AR 17/19 die Posts als zwar sexistisch, dennoch zulässige Meinungsäußerungen einstufte. Das Gericht war der Auffassung, dass sie noch einen Sachbezug aufweisen konnten, und zwar den über 30 Jahren alten Zwischenruf der Politikerin. Von der Entscheidung haben wir damals ausführlich berichtet.

Zu dem Zeitpunkt gab es diverse Prognosen, wie das Land- oder das Kammergericht mit der Beschwerde umgehen würden. Jetzt hat Künast einen Teilerfolg errungen. Die restlichen 16 Kommentare wird das Kammergericht in zweiter Instanz prüfen.

Fazit

Der Fall ist kein leichter und tangiert höchstsensible Bereiche: Hassrede in den sozialen Medien, Kindesmissbrauch, Sexismus. Die Grenzen sind fließend und die Subsumtion unter die Straftatbestände „im Lichte der Meinungsfreiheit“ heikel. Die Empörungswelle gegen den ersten Beschluss des Landgerichts war groß, dennoch könnte man auch vermuten, dass er nicht ganz auf Fehlsubsumtionen beruhte. Möglicherweise waren die Richter bestrebt, die Debatte über die Grenzen der Meinungsfreiheit von Grund auf anzustoßen. Vielleicht könnten wir die gebrauchen.

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