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Focus Markenrecht
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Facebook muss ohne Zustimmung generierte Profilseiten löschen

Löschung generierter Seiten
Photo by Tim Bennett on Unsplash

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Facebook eine automatisch und ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betroffenen generierte Facebook-Seite löschen muss.

Denn es liegt bei der Erstellung der Profilseite ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor (LG Hamburg, Urteil v. 13.2.2020, Az. 312 O 372/18).

Und plötzlich im Facebook

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg, staunte nicht schlecht, als sie Anfang 2018 eine Profilseite ihres Unternehmens im Facrebook entdeckte, ohne für die Erstellung je einen Auftrag erteilt zu haben oder selbst aktiv geworden zu sein. Muss man auch nicht, denn es handelt sich gerade um sogenannte nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von Facebook generiert werden, wenn ein Unternehmen nicht über eine Profilseite verfügt und ein Nutzer das Unternehmen im Facebook sucht.

Die Kanzlei wollte aber nicht auf diese Weise präsentiert werden, forderte schriftlich die Löschung, mahnte diese erfolglos an und erwirkten schließlich eine einstweilige Verfügung (LG Hamburg, Az.: 312 O 60/18). Was störte die Kanzlei – schließlich werden auf den nicht-verwalteten Seiten nur Informationen verbreitet, die ohnehin öffentlich zugänglich sind? So sieht zumindest Facebook die Sache: Die nichtverwalteten Seiten seien vergleichbar mit öffentlichen Informationsdiensten wie zum Beispiel Google, Bing oder den guten, alten „Gelben Seiten“. 

Eingriff ins Markenrecht?

Die Kanzlei störte jedoch, dass nach ihrer Auffassung der Eindruck entstehe, die Profilseite stamme von ihr. Der (versteckte) Hinweis „inoffizielle Seite“ könne daran nichts ändern, da er nur klein geschrieben und zudem in grau auf hellgrauem Hintergrund gehalten sei. Die klagende Kanzlei sah in der eigenmächtigen Verwendung des Unternehmenskennzeichens einen Verstoß gegen das Markenrecht und erhob einen Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 MarkenG; § 5 regelt u.a. allgemein den Schutz der Unternehmenskennzeichen , § 15 den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Zuwiderhandeln gegen das Exklusivrecht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung. 

Unterlassungsanspruch aus BGB

Den Unterlassungsanspruch bejahte das LG Hamburg, stützte die Entscheidung allerdings auf eine andere Norm. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu. Denn die Gestaltung der Profilseite stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Ob zusätzlich ein Anspruch aus §§ 5, 15 MarkenG bestehe, ließ die Kammer offen.

Damit kann man als Gewerbetreibender jetzt auf einer breiten BGB-Basis direkt gegen eigenmächtige Profilseitenerstellungen durch Facebook vorgehen, was man tun sollte, denn diese Seiten sind in jeder Hinsicht inakzeptabel. Sie wirken unprofessionell und werfen ein schlechtes Licht auf das Unternehmen (bzw. dessen Social Media-Abteilung). Gerade Unternehmen, die in diesem Bereich Dienstleistungen anbieten und über keine eigens gestaltete Facebookseite verfügen, sollten wachsam sein.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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