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Peinliche Fotos bei Facebook und ihre Folgen – Fernsehbeitrag der Kanzlei LHR im RTL Nachtjournal

Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Internet ist immer wieder der Ausgangspunkt zahlreicher Mandate unserer Kanzlei.

Eine unberechtigte Verwendung kann einmal in der Form einer Urheberrechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung („das Bild ins Internet stellen“) begründet werden.

In unzähligen Fällen wird durch die Verwendung eines Fotos im Internet aber auch das Persönlichkeitsrecht einer auf dem Foto abgebildeten Person verletzt. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen davor, dass unbefugt ein Bildnis von seiner Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§§ 22f. KUG).

Dieses Recht ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn eine Person bzw. ihr Bildnis (1) erkennbar (2) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (3), ohne dass eine Einwilligung (4) für die konkrete Verwendung gegeben ist. Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüft der Anwalt zudem immer noch das Vorliegen weiterer Vorgaben, nach welchen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wie beispielsweise die Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG oder das Vorliegen von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gestern berichtete RTL im Nachtjournal über genau diese Problematik der unberechtigten Bildnisveröffentlichung bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken. Gerade diese Netzwerke verleihen der Problematik eine gänzlich neue Dynamik, weil jedermann jederzeit und ohne bemerkenswerten Aufwand jedes Foto und damit auch jedes darauf festgehaltene Bildnis einer Person ins Internet und damit öffentlich zur Schau stellen kann.

Unser Kollege Christian Robertz kommt in dem Fernsehbeitrag kurz und und knackig als Rechtsexperte zu Wort. Wer den Beitrag im Fernsehen nicht gesehen hat, kann ihn sich hier noch einmal online anschauen (ab Minute 6:52).

RTL kommt in seinem Beitrag zu dem Fazit, dass „auf Facebook & Co jeden Tag millionenfach das Recht gebrochen wird“. Ohne dieser Aussage grundsätzlich widersprechen zu wollen, möchten wir dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild immer anhand einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls durch einen im besten Falle spezialisierten Rechtsanwalt festgestellt werden muss. (ha)

 

Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Internet ist immer wieder der Ausgangspunkt zahlreicher Mandate unserer Kanzlei.

Eine unberechtigte Verwendung kann einmal in der Form einer Urheberrechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung („das Bild ins Internet stellen“) begründet werden.

In unzähligen Fällen wird durch die Verwendung eines Fotos im Internet aber auch das Persönlichkeitsrecht einer auf dem Foto abgebildeten Person verletzt. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen davor, dass unbefugt ein Bildnis von seiner Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§§ 22f. KUG).

Dieses Recht ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn eine Person bzw. ihr Bildnis (1) erkennbar (2) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (3), ohne dass eine Einwilligung (4) für die konkrete Verwendung gegeben ist. Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüft der Anwalt zudem immer noch das Vorliegen weiterer Vorgaben, nach welchen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wie beispielsweise die Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG oder das Vorliegen von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gestern berichtete RTL im Nachtjournal über genau diese Problematik der unberechtigten Bildnisveröffentlichung bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken. Gerade diese Netzwerke verleihen der Problematik eine gänzlich neue Dynamik, weil jedermann jederzeit und ohne bemerkenswerten Aufwand jedes Foto und damit auch jedes darauf festgehaltene Bildnis einer Person ins Internet und damit öffentlich zur Schau stellen kann.

Unser Kollege Christian Robertz kommt in dem Fernsehbeitrag kurz und und knackig als Rechtsexperte zu Wort. Wer den Beitrag im Fernsehen nicht gesehen hat, kann ihn sich hier noch einmal online anschauen (ab Minute 6:52).

RTL kommt in seinem Beitrag zu dem Fazit, dass „auf Facebook & Co jeden Tag millionenfach das Recht gebrochen wird“. Ohne dieser Aussage grundsätzlich widersprechen zu wollen, möchten wir dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild immer anhand einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls durch einen im besten Falle spezialisierten Rechtsanwalt festgestellt werden muss. (ha)

 

Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Internet ist immer wieder der Ausgangspunkt zahlreicher Mandate unserer Kanzlei.

Eine unberechtigte Verwendung kann einmal durch eine Urheberrechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung („das Bild ins Internet stellen“) begründet werden.

In unzähligen Fällen wird durch die Verwendung eines Fotos im Internet aber auch das Persönlichkeitsrecht einer auf dem Foto abgebildeten Person verletzt. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen davor, dass unbefugt ein Bildnis von seiner Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§§ 22f. KUG). Diese Recht ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn eine Person bzw. ihr Bildnis (1) erkennbar (2) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (3), ohne dass Einwilligung (4) für die konkrete Verwendung gegeben ist. Auf Grundlage der Vorgaben des jeweiligen Einzelfalls prüft der Anwalt zudem immer noch das Vorliegen weiterer Vorgaben, nach welchen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wie die Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG oder das Vorliegen von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gestern berichtete RTL im Nachtjournal über genau diese Problematik der unebrechtigten Bildnisveröffentlichung bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken, welche dieser  Problematik eine gänzlich neue Dynamik verleihen, weil jeder zeit und ohen Aufwand jedes Foto und damit jedes Bildnis einer Person online stellen und damit öffentlich zur Schau stellen kann. Unser Kollege Christian Robertz kommt kurz und und knackig in dem Fernsehbeitrag als Rechtsexperte zu Wort. Wer den Beitrag im Fernsehen nicht gesehen hat, kann ihn sich hier noch einmal online anschauen (ab Minute 6:52).

RTL kommt in seinem Beitrag zu dem Fazit, dass „auf Facebook & Co jeden Tag millionenfach das Recht gebrochen wird“. Ohne dieser Aussage grundsätzlich widersprechen zu wollen, möchten wir dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild immer durch eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls durch einen im besten Falle spezialisierten Rechtsanwalt festgestellt werden muss. (ha)

 

Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Internet ist immer wieder der Ausgangspunkt zahlreicher Mandate unserer Kanzlei.

Eine unberechtigte Verwendung kann einmal durch eine Urheberrechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung („das Bild ins Internet stellen“) begründet werden.

In unzähligen Fällen wird durch die Verwendung eines Fotos im Internet aber auch das Persönlichkeitsrecht einer auf dem Foto abgebildeten Person verletzt. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen davor, dass unbefugt ein Bildnis von seiner Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§§ 22f. KUG). Diese Recht ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn eine Person bzw. ihr Bildnis (1) erkennbar (2) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (3), ohne dass Einwilligung (4) für die konkrete Verwendung gegeben ist. Auf Grundlage der Vorgaben des jeweiligen Einzelfalls prüft der Anwalt zudem immer noch das Vorliegen weiterer Vorgaben, nach welchen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wie die Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG oder das Vorliegen von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gestern berichtete RTL im Nachtjournal über genau diese Problematik der unebrechtigten Bildnisveröffentlichung bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken, welche dieser  Problematik eine gänzlich neue Dynamik verleihen, weil jeder zeit und ohen Aufwand jedes Foto und damit jedes Bildnis einer Person online stellen und damit öffentlich zur Schau stellen kann. Unser Kollege Christian Robertz kommt kurz und und knackig in dem Fernsehbeitrag als Rechtsexperte zu Wort. Wer den Beitrag im Fernsehen nicht gesehen hat, kann ihn sich hier noch einmal online anschauen (ab Minute 6:52).

RTL kommt in seinem Beitrag zu dem Fazit, dass „auf Facebook & Co jeden Tag millionenfach das Recht gebrochen wird“. Ohne dieser Aussage grundsätzlich widersprechen zu wollen, möchten wir dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild immer durch eine genaue Prpüfung der Umstände des Einzelfalls durch einen im besten Falle spezialisierten Rechtsanwalt festgestellt werden muss. (ha)

 

Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Internet ist immer wieder der Ausgangspunkt zahlreicher Mandate unserer Kanzlei.

Eine unberechtigte Verwendung kann einmal durch eine Urheberrechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung („das Bild ins Internet stellen“) begründet werden.

In unzähligen Fällen wird durch die Verwendung eines Fotos im Internet aber auch das Persönlichkeitsrecht einer auf dem Foto abgebildeten Person verletzt. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen davor, dass unbefugt ein Bildnis von seiner Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§§ 22f. KUG). Diese Recht ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn eine Person bzw. ihr Bildnis (1) erkennbar (2) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (3), ohne dass Einwilligung (4) für die konkrete Verwendung gegeben ist. Auf Grundlage der Vorgaben des jeweiligen Einzelfalls prüft der Anwalt zudem immer noch das Vorliegen weiterer Vorgaben, nach welchen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wie die Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG oder das Vorliegen von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gestern berichtete RTL im Nachtjournal über genau diese Problematik der unebrechtigten Bildnisveröffentlichung bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken, welche dieser  Problematik eine gänzlich neue Dynamik verleihen, weil jeder zeit und ohen Aufwand jedes Foto und damit jedes Bildnis einer Person online stellen und damit öffentlich zur Schau stellen kann. Unser Kollege Christian Robertz kommt kurz und und knackig in dem Fernsehbeitrag als Rechtsexperte zu Wort. Wer den Beitrag im Fernsehen nicht gesehen hat, kann ihn sich hier noch einmal online anschauen (ab Minute 6:52).

RTL kommt in seinem Beitrag zu dem Fazit, dass „auf Facebook & Co jeden Tag millionenfach das Recht gebrochen wird“. Ohne dieser Aussage grundsätzlich widersprechen zu wollen, möchten wir dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild immer durch eine genaue Prpüfung der Umstände des Einzelfalls durch einen im besten Falle spezialisierten Rechtsanwalt festgestellt werden muss. (ha)

 

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