Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

OLG Frankfurt: Hostprovider muss rechtsverletzende Inhalte nach Kenntnis löschen, sonst nichts

Ihr Ansprechpartner

Sehr-schlecht-BewertungDas Oberlandesgericht Frankfurt musste sich im Juni 2015 mit einem Fall befassen, in dem ein Betroffener sich gegen eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung auf einem Bewertungsportal gerichtlich zur Wehr setzen wollte (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 18.6.2015, Az. 16 W 29/15).

Darauf weist Richter am Landgericht Reto Mantz auf seiner Internetseite „Offene Netze und Recht“ hin.

Da ihm der Urheber der Bewertung – wie so oft – offenbar nicht bekannt war, wies der vermeintlich zu Unrecht negativ Bewertete zunächst die Plattform auf die Rechtsverletzung hin und forderte den Betreiber auf, diese zu beseitigen.

Der Betreiber der Bewertungsplattform entfernte daraufhin den Inhalt und teilte mit, dass er den Sachverhalt prüfen werde. Das werde ca. 2-3 Wochen in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist beantragte der Betroffene den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil er befürchtete, dass der Provider die Bewertung nunmehr wieder einstellen könnte.

Sowohl das LG als auch das OLG wiesen den Verfügungsantrag zurück und stellten klar, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Hostprovider, also denjenigen, der lediglich Inhalte Dritter bereithält, erst entsteht, wenn er den Inhalt auf einen konkreten Hinweis hin nicht entfernt und/oder kein Prüfungsverfahren durchführt (vgl. BGH GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag).

Praxistipp:

In der Praxis wird insbesondere von unerfahrenen Kollegen häufig der Fehler begangen, den Hostprovider direkt abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorhaben geht schief, weil vor Kenntnis und/oder Nichtentfernung der Störung kein Unterlassungsanspruch gegen den Provider besteht.

Die Kollegen von rechtsportlich.net berichteten im Jahr 2013 von einer negativen Feststellungsklage in Stuttgart, die Erfolg hatte, nachdem der vertretene Hostprovider wegen einer von Dritten auf  der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzung nicht lediglich in Kenntnis gesetzt, sondern gleich abgemahnte worden war.

Ein weitere Fehlerquelle besteht darin, gerichtliche Schritte bereits deswegen einzuleiten, weil der Hostprovider entweder gar nicht – oder wie im vorliegenden Fall – auf nicht genehme Art antwortet.  Eine Antwortpflicht besteht aber nicht. Vor weiteren Schritten ist lediglich zu prüfen, ob die Störung auf die Kenntnisgabe beseitigt wurde. Ist das der Fall, kommen Ansprüche gegen den Hostprovider gar nicht erst zur Entstehung. (la)

(Bild: © fotogestoeber – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht