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OLG Düsseldorf: Plattformbetreiber haftet für fehlerhaftes Impressum der einzelnen Nutzer

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf,Urteil v, 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12) Hat vor kurzem entschieden, dass auch der Betreiber einer Plattform für mangelhafte Angaben zum Beispiel im Impressum der einzelne Nutzer haftbar gemacht werden kann. Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Klage noch abgewiesen.

Facebook, Twitter, Goolge & Co haften gegebenenfalls auch

Nachdem in letzter Zeit die einzelnen Nutzer von zum Beispiel Facebook und neuerdings sogar Google+ von Mitbewerbern in die Pflicht genommen wurden, auf den entsprechenden Seiten ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten und diese Pflicht zum Beispiel vom Landgericht Frankfurt für Facebook und vom Landgericht Berlin für Google+  bestätigt wurde, ging es in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall um die Frage, ob auch der Betreiber der jeweiligen Plattform dafür haftet, wenn die einzelnen Nutzer ein fehlerhaftes Impressum bereithalten.

Der Betreiber muss nicht vorab alles  prüfen

Diese Frage bejaht das Oberlandesgericht und konstatiert für den Plattformbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass  das Einstellen von Angeboten ohne genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung und der Angaben zum Handelsregister, entweder durch entsprechende Vorgaben in der Angebotsmaske und den Nutzungsbedingungen oder eine nachträgliche Kontrolle der eingestellten Angebote verhindert werden müsse.

Wenigstens die Grundvoraussetzungen für eine rechtskonforme Nutzung der Plattform müssen vorliegen

Das Oberlandesgericht gibt der Beklagten auch eine Anleitung mit auf den Weg, wie sie es in Zukunft besser machen könne: Obgleich, wie der Senat betont, die Beklagte keine vor ab Prüfungspflicht treffe, könne von ihr verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsehe, anpasse und beispielsweise so gestalte, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügten der Verkehrspflicht nicht. Hier könne es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.

Facebook, Twitter und Google+ sind jetzt ebenfalls gefragt

Mit Hinblick auf die insbesondere zum Beispiel auf  Facebook nunmehr seit Jahren immer noch fehlende (originäre) Möglichkeit für Unternehmer, ihren professionell betriebenen Facebookseiten ein ordentliches Impressum hinzuzufügen, eine erfreuliche Entscheidung, die klarstellt, dass nicht nur die Plattformnutzer für begangene Rechtsverstöße haften, sondern auch der Plattformbetreiber zumindest gewisse Grundvoraussetzungen schaffen muss, wenn er einer Haftung entgehen will.

„Gefährliche“ Plattformen

Das Interessante an der Entscheidung ist, dass eine Haftung soll nach den Vorstellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf dabei sogar schon vor Kenntnis des eigentlichen Rechtsverstoßes eintreten soll. Begründet wird dies vom Gericht mit einer wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Die Entscheidung ist kein Freibrief für die einzelnen Nutzer

Klargestellt werden muss an dieser Stelle, dass die einzelnen Nutzer wettbewerbsrechtlich für ihre Angaben immer auch selbst haften, sich also nicht damit herausreden können, dass der entsprechende Seitenbetreiber, zum Beispiel Facebook die für bestimmte Angaben erforderlichen Felder nicht bereitstellen. Die Kollegen Beckmann & Norda weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mögliche Regressansprüche des Nutzers gegen den Seitenbetreiber nahelegt.

Soweit muss man es nicht kommen lassen. Jedenfalls nicht auf Facebook. Wir bieten die einfache und kostenlose Möglichkeit, über eine Facebook-App ein den Vorgaben der Rechtsprechung genügendes, individuelles Impressum zu erstellen. Das fertige Impressum wird dann durch die App automatisch in die Facebook-Seite integriert.

So funktioniert die Impressum-App

  • Auf unserer Facebookseite den Reite „Impressum-App“ anklicken
  • Danach den Vorgaben unser Impressum-App folgen und die entsprechenden Felder für das individuelle Impressum ausfüllen
  • Fertig! Das rechtssichere Impressum wird durch unsere App automatisiert auf Ihrer Seite in den passenden Reiter integriert
  • Die Angaben im Impressum sind ab sofort abrufbar und können bei Bedarf abgeändert werden

Mit LHR dauerhaft auf der sicheren Seite stehen!

*Hinweise: Das Impressum muss als einer der ersten vier Reiter sichtbar sein. Die rechtskonforme Darstellung auf mobilen Seiten ist aufgrund von facebookinterner Einstellungen nicht immer gewährleistet. Es ist daher sinnvoll, das generierte Impressum vorsichtshalber nochmal unter „Info“ zu hinterlegen bzw. von dort aus zu verlinken. Da es unterschiedliche Darstellungsformen der mobilen Seiten gibt, ist aber auch diese Maßnahme keine Garantie, dass Ihr Impressum dort korrekt angezeigt wird.

Für Rückfragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung! (la)

(la)

(Bild: Andreka – shutterstock)

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