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Infoserie zu Facebook Teil 1: Meine Fotos bei Facebook

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Wer tut es nicht? Ein schönes Foto zeigt man gerne auch den besten Freunden. Eine der größten Plattformen dafür ist Facebook. Dort können schnell und ohne große technische Kenntnisse Bilder mit den eigenen Freunden (oder auch der ganzen Welt) geteilt werden.

Allerdings geschieht dies nicht immer so, wie es das Gesetz vorsieht. Häufig werden Bilder nämlich hochgeladen, ohne dass die passende/n Einwilligung/en dazu vorliegt/en.

Einwilligung des Urhebers

Basierend auf dem Grundprinzip, dass der Urheber die Macht über seine Werke hat, hat auch der Fotograf zunächst das ausschließliche Recht, zu bestimmen wer seine Bilder wann, wo und in welchem Umfang verwendet. Wichtig ist hierbei, dass es nicht auf die Qualität des Bildes ankommt, denn auch Fotografien, die keine schöpferische Leistung darstellen, sind in großem Umfang geschützt.

Habe ich selbst ein schönes Foto geschossen und lade es bei Facebook hoch, stellt sich die Frage nach der Einwilligung zunächst nicht, schließlich bin ich selbst derjenige, der die Einwilligung erteilt. Verwende ich jedoch ein fremdes Bild, muss ich fragen, ob das Bild überhaupt auf Facebook landen darf. Diese Einwilligung kann auch nach dem Upload noch erteilt werden. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen. Wird die Einwilligung nämlich verweigert und stattdessen Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangt, kann es teuer werden. Also: vor dem Upload von fremden Bildern den Fotografen um Erlaubnis bitten.

Einwilligung des Models

Ein weiterer Gesichtspunkt wird relevant bei Personenfotografien. So wie der Urheber über den Verbleib seiner Werke zunächst frei entscheiden kann, so kann jeder Mensch auch darüber entscheiden, ob und wie er abgebildet werden möchte. Möchte er sein Gesicht nicht bei Facebook sehen, kann er die Einwilligung verweigern. Ist der Upload schon getätigt, kommen auch hier Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Frage.

Lade ich also ein Bild, dass ich nicht selbst geschossen habe und eine andere Person abbildet, bei Facebook hoch, benötige ich zwei Einwilligungen. Einmal vom Fotografen selbst und einmal von der/den fotografierten Person/en.

Bin ich selbst der Fotograf oder die abgebildete Person, so kann ich natürlich ebenfalls verlangen, dass mein Bild bei Facebook verschwindet und vom entsprechenden Nutzer Schadensersatz fordern.

Bilder außerhalb von Facebook

Genauso wenig wie ich Bilder ohne Einwilligung online stellen darf, darf ich Bilder, die ich z.B. bei Facebook finde, außerhalb dieser Plattform (z.B. im eigenen Blog) verwenden. Derjenige, der ein Bild im Netzwerk hoch lädt, erteilt nämlich lediglich die Einwilligung zur Nutzung innerhalb von Facebook. Inwieweit sich die vor kurzem ergangene Entscheidung des LG Berlin (https://www.lhr-law.de/lbr-blog/facebook-auf-der-suche-nach-neuen-mitgliedern) darauf auswirkt, ist derzeit noch nicht klar.

Fazit:

Ohne auf verlässliche Zahlen zurückgreifen zu können, lässt sich vermuten, dass in den allermeisten Fällen der mittlerweile 250 Millionen täglich neu hochgeladenen Fotos bei Facebook nicht die erforderlichen Rechte eingeräumt worden sind. Aber natürlich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Wer mehr über das klassische Leben eines Facebook-Fotos wissen möchte, dem sei diese amüsante Infografik ans Herz gelegt.

Lesen Sie morgen Teil 2: YouTube und Facebook – wie vertragt ihr euch? (to)

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