OLG München: Werbeblocker im Internet sind zulässsig

Die AdBlock Plus-Anbieterin Eyeo GmbH hat im Kampf um die Zulässigkeit von Werbeblockern im Internet einen weiteren beachtenswerten Erfolg gegen verschiedene Medienhäuser (IP Deutschland als RTL-Tochtergesellschaft, ProSiebenSat.1 und der Süddeutsche Verlag) erzielen können. U 2225/15 Kart ).
In Bezug auf die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche hat das OLG München die I-6 U 149/15 ).
Nachdem die Kanzlei LHR bereits die Betreiber des Werbeblockers „Blockr“erfolgreich Die Springer -Tochter WELTN24 GmbH versucht in dem Verfahren sowohl urheberrechtliche, als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Vertrieb des Werbeblockers „AdMop“ durchzusetzen .
Während die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche bereits in der ersten § 4 Nr. 4 UWG zu verneinen sein.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a UWG scheidet im AdMop-Verfahren ohnehin aus, weil der Werbeblocker kein bezahltes Whitelisting vorsieht.
Wir haben uns auf den Schutz von Produkten und Unternehmen spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von unberechtigten Abmahnungen gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.