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Klarnamen-Nennung nach Mordaufruf in facebook gestattet

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Mordaufruf in facebook
© pathdoc – Fotolia.com

Unglaublich, wie hasserfüllt manche Zeitgenossen in den sozialen Medien unterwegs sind. Den „Schutzraum Facebook“ wollen manche aber dann noch nicht verlassen. Ein Hass-Kommentator wollte aktuell verhindern, dass die „taz“ ihn mit Klarnamen zitiert, nachdem er mehr oder weniger deutlich zum Mord an einer Wissenschaftlerin aufgerufen hatte, weil deren Thesen im wohl nicht ins sozial-konservative Weltbild passten. Als Lösung für viele Probleme der Menschheit setzte der Mann einen Mordaufruf in facebook ab und empfahl öffentlich, der Wissenschaftlerin „und anderen Genderlesben“ gleich mal jeweils acht 9mm-Projektile in das dumme Hirn zu jagen. Wer muss, der kann das hier nachlesen: „Genderlesben und Politikern jeweils 8×9 mm in das dumme Gehirn zu jagen.“

Ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 5 U 17/16) zum Thema „Mordaufruf in facebook“ stellt jetzt klar: Wer öffentliche Aufrufe dieser Art tätigt, der kann sich auch gegen eine öffentliche Namensnennung nicht wehren. Ein angeblicher Identitätsklau muss exakt und gerichtsfest nachgewiesen werden. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Eine identifizierende Berichterstattung ist Medien gestattet, wenn der Kommentierende sich öffentlich zu seiner Meinung bekennt. Wenn diese Meinung dann noch strafbare Handlungen beinhaltet, ist die Sache eigentlich klar.“

Mordaufruf in facebook – Haftung greift auf Verfasser durch

Im aktuellen Fall hatte ein Diskussionsteilnehmer einen Post des bekannten Pegida-Demagogen Akif Pirinçci über die Kasseler Sozialwissenschaftlerin Elisabeth Tuider mit der deutlichen Mord-Empfehlung gewürzt. Die TAZ berichtete über Pirinci, um beispielhaft an dessen Posting die Unerträglichkeit der nachfolgenden Kommentare zu dokumentieren und zu bewerten – dazu gehörte das Zitieren besonders übler Kommentare unter Klarnamen. Pirinçci war für den Post wegen Beleidigung angeklagt worden. Der nun im Feuer stehende Kommentator gab an, man habe ihm den Kommentar böswillig untergeschoben. Mit dem angeblichen Identitätsdiebstahl befasste sich das Gericht zwar. Allerdings kam es im Gegensatz zur Vorinstanz zur Auffassung, dass sich hinter dem Posting sehr wohl ein Mordaufruf verberge und dass dieser Aufruf auch vom Kläger persönlich stamme. Basis für die Einschätzung war auch der Eindruck, den der OLG-Senat nach Anhörung des Klägers gewonnen habe.

Das Urteil stärkt die Rechtsauffassung führender juristischer Experten, dass in sozialen Medien durchaus auf die verantwortlichen Veröffentlicher durchgegriffen werden kann und deutsche Gerichte dies auch zunehmend tun. Erfahrene Rechtsanwälte empfehlen Opfern solcher Hasskommentare, konsequent dagegen vorzugehen und Unterlassung zu fordern.

Lampmann: „Damit tragen auch Opfer einen wichtigen Teil zur Regulierung solcher Botschaften im Netz entscheidend bei. Hass-Kommentatoren sind oft der irrigen Meinung, sie könnten posten was sie wollen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.“

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