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YouTuber oder doch schon Rundfunkanbieter? Die 5 wichtigsten Dinge zur Rundfunklizenz!

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Rundfunklizenz YouTube
© DanBu.Berlin – Fotolia.com

Seitdem das Let’s-Player-Kollektiv PietSmiet von der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt im März aufgefordert wurde, bis Ende April 2017 eine Rundfunklizenz zu erwerben, herrscht große Aufregung in der Streaming-Szene.

Auf einmal sehen sich die Betreiber von Kanälen bei YouTube oder Twitch mit der Frage konfrontiert, ob auch sie eine solche Lizenz erwerben müssen.

Zwar lässt die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) bereits durchblicken, dass auf neue Gesetze für den Umgang mit Web-TV hingewirkt werden wird. Das ändert aber nichts daran, dass nach aktueller Rechtslage zahlreiche Betreiber dieser Kanäle erlaubnispflichtigen Rundfunk anbieten und Gefahr laufen, dass ihre Programme untersagt werden und ihnen bei Zuwiderhandlungen Bußgelder drohen.

Bis der Gesetzgeber den Rundfunkbegriff bzw. den Umgang damit an aktuelle Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst hat, muss also im Zweifel eine Rundfunklizenz erworben werden.

Wir wollen die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Rundfunklizenz möglichst übersichtlich aufbereiten, um so den betroffenen Web-TV-Betreibern einen Überblick für die Lizenzbeantragung zu verschaffen.

1. Bin ich Rundfunkanbieter?

Einen ersten Einstieg, um herauszufinden, ob man Rundfunkanbieter ist, bietet die „Checkliste Web-TV der Medienanstalten“. Demnach bietet erlaubnispflichtigen Rundfunk an, wer eine lineare oder live Ausstrahlung vornimmt (d.h. seine Videos nicht lediglich „On Demand“ zur Verfügung stellt) und potentiell 500 Nutzer erreichen kann. Es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich 500 Viewer einschalten, sondern wie viele Personen aufgrund der technischen Gegebenheiten der Plattformen hypothetisch zuschauen könnten. Damit dürfte diese Voraussetzung bei Plattformen wie YouTube und Twitch grundsätzlich zu bejahen sein.

Hinzu kommt, dass eine redaktionell-journalistische Aufbereitung stattgefunden haben muss. Werden also Bilder oder völlig unbearbeitete Videoaufnahmen ausgestrahlt, bedarf es hierfür mangels eigener gestaltender Einflussnahme keine Rundfunklizenz.

Darüber hinaus muss das Angebot ausdifferenziert und von einem bestimmten Umfang sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es verschiedene Sendungen oder Sendungsbestandteile umfasst. Zudem werden nur solche Kanäle als erlaubnispflichtig eingeordnet, deren Sendungen regelmäßig ausgestrahlt werden.

Die genannten Kriterien sind teilweise recht vage und bedürfen jeweils einer Beurteilung im Einzelfall. So weisen die Landesmedienanstalten selbst darauf hin, dass die Abgrenzung in den Fällen schwierig werden könnte, in denen sowohl Video On-Demand als auch lineare Übertragung genutzt wird. Hier beraten die Landesmedienanstalten kostenlos. Sollten also Unklarheiten bestehen, muss man nicht direkt den Weg zum Anwalt wählen, sondern kann in einem ersten Schritt die Landesmedienanstalten selbst kontaktieren.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Landesmedienanstalten bisher kommuniziert haben, dass sie selbst nur auf Anlass hin aktiv werden, das heißt, wenn sie aufgrund eines Hinweises oder einer Beschwerde auf einen Kanal aufmerksam gemacht werden. Twitch oder YouTube würden sie nicht ins Blaue hinein nach erlaubnispflichtigem Rundfunkangebot durchsuchen.

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2. Wie beantrage ich die Lizenz?

Die Notwendigkeit als privater Rundfunkveranstalter eine Lizenz zu erwerben, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV, letzte Änderung zum 1.10.2016 in Kraft getreten).

Der Antrag für die Zulassung ist gemäß § 7 Landesmediengesetz (LMG) NRW grundsätzlich schriftlich bei einer der Landesmedienanstalten zu stellen. Schriftlich bedeutet, dass eine einfache E-Mail nicht genügt, sondern ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument erforderlich ist.

Im Rahmen des Antrages besteht eine Mitwirkungspflicht. Das heißt, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen hat, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind (§ 7 Abs. 2 LMG NRW). Zu den erforderlichen Unterlagen im Einzelnen mehr unter 4. (s.u.).

Dabei ist es nicht zwingend notwendig, den Antrag bei der Landesmedienanstalt zu stellen, in deren Bundesland das Rundfunkunternehmen seinen Sitz hat. Aus § 36 Abs. 1 RStV ergibt sich, dass für die Zulassung von bundesweit verbreitetem Rundfunk (§ 20a RStV) die Landesmedienanstalt zuständig ist, bei der der entsprechende Antrag eingeht. Damit kann der Antrag also bei jeder deutschen Landesmedienanstalt eingereicht werden.

Die  Zulassung  sowie  die  Ablehnung  eines Antrags  sind  gebührenpflichtig. So ergibt sich bspw. aus der Kostensatzung der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt bezüglich Zulassungsanträge für im Internet verbreitete Programme, dass Kosten zwischen 1.000 bis 10.000 Euro entstehen können, was sich nach dem konkreten Bearbeitungsaufwand richtet.

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3. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Lizenz zu erhalten?

Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen bei bundesweit verbreitetem Rundfunk ergeben sich aus § 20a RStV und sind auch auf der „Homepage der Medienanstalten“ aufgeführt.

Nach § 20a RStV wird eine Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt, die

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist (d.h. ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  4. als Vereinigung nicht verboten ist,
  5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Hinzu kommen weitere Zulassungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Landesrecht der Medienanstalt, bei der der Antrag eingereicht wird (vgl. §§ 4 ff. LMG NRW).

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4. Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

Die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt hat auf ihrer Homepage ein „Merkblatt zur Zulassung bundesweiten Fernsehens“ bereitgestellt.

Die dort genannten Aspekte sind sorgfältig abzuarbeiten und die dazugehörigen Unterlagen und Auskünfte dem Antrag beizufügen, um zu zeigen, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Rundfunklizenz erfüllt werden. Die wichtigsten Punkte wollen wir hier hervorheben:

Neben den Dokumenten zum Nachweis des Alters und des Wohnsitzes des Antragstellers oder der Antragstellerin sind auch Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde bzw. Auszüge aus dem Gewerberegister beizufügen.

Darüber hinaus sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers beizulegen. Es ist nachzuweisen, auf welche Art und Weise das Rundfunkangebot wirtschaftlich betrieben werden soll und wie viele Personen mitwirken.

Das Merkblatt fordert ferner eine Darstellung der Beteiligungsverhältnisse im Sinne des § 28 RStV. Gemeint ist damit Folgendes: Die Medienanstalten sollen Meinungsvielfalt sicherstellen. Der Antragsteller sollte also nicht zu einem Rundfunkanbieter gehören, der bereits einen sehr großen Zuschaueranteil hat und auf diese Weise noch zusätzlich zu dessen Stärkung beitragen. Dieser Aspekt wird also nur für diejenigen bedeutsam, die in Beziehung zu einem etablierten Fernsehsender stehen. Dennoch gilt aber für alle, dass entsprechend des Merkblatts sämtliche Beteiligungsverhältnisse und Vereinbarungen mit anderen Rundfunkanbietern oder Unternehmen offenzulegen sind.

In einem weiteren Schritt ist zu bestimmen, ob es sich um ein Vollprogramm, ein Spartenprogramm oder ein Fensterprogramm handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 RStV ist ein Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, während ein Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten ist. Als Fensterprogramm sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) zu bezeichnen.

Im Web-TV dürften wohl vorwiegend Spartenprogramme angeboten werden. Zwar muss die jeweilige Sparte bereits für die Antragstellung inhaltlich genau erläutert und eingegrenzt werden, doch erleichtert dies im Ergebnis die Programmgestaltung. Denn nur beim Vollprogramm sind Kultur, Information und Bildung in einem ausgewogenen Anteil verpflichtend zu berücksichtigen.

Das geplante Sendeprogramm muss detailliert in einer Wochenübersicht dargestellt und erläutert werden und gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 LMG NRW ist eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person zu benennen

Darüber hinaus ist in dem Antrag deutlich zu machen, dass die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Programmablaufs eingehalten werden. Der Umgang mit Werbung, Sponsoring, und Jugendschutz dürfte für das Web-TV von besonderer Bedeutung sein. In den §§ 7 ff. RStV wird unter anderem geregelt, dass Werbung nicht diskriminierend oder irreführend sein darf. Es wird festgelegt, wie sich Werbung im Zusammenhang mit dem redaktionellen Inhalt des Programms verhalten muss und wie mit Produktplatzierung und gesponserten Inhalten umzugehen ist.

Die Anforderungen an den Jugendschutz sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zu finden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Bestimmungen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zu achten. Spiele wie Counter-Strike: Global Offensive sind beispielsweise erst ab 16 Jahren freigegeben. Dem könnte begegnet werden, indem Web-TV mit diesem Inhalt nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ausgestrahlt wird. Hier sind vor allem die „ergänzenden Kriterien der USK für den Bereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV)“ hilfreich. Zudem darf nicht vergessen werden, nach § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten zu bestimmen und dessen Fachkunde nachzuweisen.

Diese Rundfunkpflichten im Zusammenhang mit Werbung und Jugendschutz erfordern somit, dass sich der Antragsteller oder die Antragstellerin umfassend mit ihnen auseinandersetzt, um bei der Antragseinreichung detailliert erklären zu können, wie die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen der Programmgestaltung geplant ist. Die genannten Rechtsgrundlagen sind auf der gemeinsamen „Homepage der Landesmedienanstalten“ zu finden.

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5. Wie läuft das Lizenzverfahren ab?

Die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingereicht wurde, legt diesen unverzüglich zusammen mit den beigefügten Unterlagen der ZAK sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vor. Beide dieser Gremien tagen monatlich, sodass die Anträge in der Regel innerhalb weniger Wochen bearbeitet werden.

Die KEK beschäftigt sich mit der Sicherstellung der Meinungsvielfalt. Das heißt, deren Prüfung wird nur in den oben genannten Fällen relevant, wenn Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von über 25 % an dem Web-TV beteiligt sind.

Die Zulassung wird von der Landesmedienanstalt durch schriftlichen Bescheid für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen (§ 8 Abs. 1 LMG NRW).

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Wir hoffen, dieser Überblick konnte ein wenig Licht in das vielfältige Zusammenspiel der Rechtsvorschriften für die Rundfunklizenz bringen.

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