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BGH: Wer darf auf den Facebook-Account eines Verstorbenen zugreifen?

BGH Facebook-Account Verstorbenen
© delices_89 – fotolila.com

Der BGH verhandelte gestern über einen Fall, der die Gerichte schon seit längerem beschäftigt. Konkret geht es um die Frage, wer auf den Facebook-Account eines Verstorbenen zugreifen darf.

Seit mittlerweile mehreren Jahren streitet eine Mutter vor den deutschen Gerichten mit Facebook um den Zugriff auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter. Die Tochter wurde im Jahr 2015 von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und kam infolgedessen um. Wie es zu diesem Unglück kam, ist bis heute ungeklärt. Insbesondere die Frage, ob es sich bei dem Unglück um einen Suizid handelte, beschäftigt die Mutter bis heute. Sie versucht daher mithilfe der Zugangsdaten Zugriff auf den Facebook-Account ihrer Tochter zu erhalten. Hierbei erhofft sie sich vor allem Erkenntnisse aus den Chat-Verläufen ihrer Tochter.

Facebook hat den Account der Verstorbenen jedoch in den Gedenkzustand versetzt. Zwar ist die Profilseite der Verstorbenen für deren Kontakte im Gedenkzustand noch sichtbar, allerdings ist es nicht mehr möglich, sich mit den entsprechenden Zugangsdaten anzumelden. Facebook berief sich hierbei auf das Fernmeldegeheimnis, das auch die Chat-Partner der Verstorbenen schütze.

Die Mutter klagte in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin und obsiegte. Gegen dieses Urteil legte Facebook jedoch Berufung vor dem Kammergericht Berlin ein – mit Erfolg.

KG Berlin: Das Fernmeldegeheimnis steht dem Zugriff entgegen

Die Berliner Richter am Kammergericht stellten zunächst fest, dass eine „Vererbung des Facebook-Accounts“ im Rahmen der Universalsukzession des § 1922 BGB möglich sei. Der Erbe – die Mutter – trete in die Rechts- und Pflichtenstellung des zwischen der Erblasserin – der Tochter – und Facebook geschlossenen Vertrags ein. Allerdings stehe das Fernmeldegeheimnis der Durchsetzung des Anspruchs der Mutter aus § 1922 BGB entgegen.

Dieses verpflichtet den Staat wie auch Facebook, die Kommunikationsinhalte zu schützen. So heißt es in § 88 Abs. 3 S. 3 TKG:

„Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.“ (Hervorhebungen durch den Autor)

Das Kammergericht war der Auffassung, dass der Erbe „anderer“ im Sinne des § 88 Abs. 3 S. 3 TKG sei. Zwar trete der Erbe im Wege der Universalsukzession des § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, er werde aber nicht zur Person des Erblassers selbst. Es bestehe keine Personenidentität (KG Berlin, Urteil v. 31.05.2017, Az. 21 U 9/16).

Wie wird der BGH entscheiden?

Der BGH wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Erbe „anderer“ im Sinne des § 88 Abs. 3 S. 3 TKG ist.

Dem Kammergericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass zwischen dem Erblasser und dem Erben keine Personenidentität besteht. An dieser Stelle muss man sich die Schutzrichtung des Fernmeldegeheimnis und seiner einfachgesetzlichen Verankerung im TKG vor Augen führen: Es sollen unter anderem die Kommunikationspartner des Erblassers geschützt werden, die nur mit diesem und nicht mit für sie fremden Dritten, zu denen auch die Erben zählen, kommunizieren wollten.

Allerdings muss vorliegend auch der erbrechtliche Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 BGB hinreichend berücksichtigt werden. Nach diesem Grundsatz tritt der Erbe grundsätzlich in vollem Umfang in die vertraglichen Rechtsverhältnisse – mit all seinen Rechten und Pflichten – ein. Damit fällt auch der analoge Briefverkehr nach § 2047 Abs. 2 BGB bzw. § 2373 S. 2 BGB in den Nachlass des Erblassers, deren Inhalt dann auch vom Erben zur Kenntnis genommen werden kann.

Was unterscheidet den analogen vom digitalen Nachlass?

Es stellt sich die Frage, warum das bei digitalen Kommunikationsinhalten anders sein sollte.

Dafür könnte sprechen, dass der Erbgang grundsätzlich eine dingliche Verkörperung  der höchstpersönlichen Kommunikationsinhalte voraussetzt. Digitale Kommunikationsinhalte können zwar auch eine ähnliche Verkörperung haben, wenn sie sich zum Beispiel auf einem Speichermedium oder einer Festplatte befinden. Inhalte des Facebookkontos liegen allerdings in der Regel auf den Servern von Facebook, die natürlich nicht zur Erbmasse gehören.

Die verkörperte, sich im Besitz des Erblassers befindliche Kommunikation ist gegenüber der digitalen Kommunikation somit weniger geschützt, da das geltende Erbrecht es bei Briefen – grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis zuwider – hinnimmt, dass so verkörperte höchstpersönliche Kommunikationsinhalte von Erben eingesehen werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH das rechtliche Problem des digitalen Nachlasses lösen wird. Das Urteil wird aller Voraussicht nach am 12.07.2018 verkündet.

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