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Amazon-Händler haften für nachträgliche Änderungen in der Angebotsbeschreibung

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[:de]Haftung bei Amazon für nachträgliche Angebotsänderungen durch DritteKann ein Amazon-Händler für nachträgliche Angebotsänderungen haftbar gemacht werden, wenn diese durch einen Dritten erfolgten? Mit dieser Frage hatte sich der BGH auseinanderzusetzen.

Händler, die ihre Produkte über die Plattform vertreiben, wissen seit vielen Jahren, dass der Handel über Amazon trotz der großen Vermarktungsmöglichkeiten nicht ganz unproblematisch ist.

Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidung der umfangreichen Rechtsprechungspraxis zu den Haftungsrisiken für Händler auf Amazon um ein Kapitel erweitert. Demnach haftet ein Händler für eine Markenrechtsverletzung dem Inhaber auf Unterlassung, auch wenn ein Dritter nachträglich eine Marke in das Angebot eingefügt und dieses nachträglich verändert hat (BGH, Urteil v. 03.03.2016, Az. I ZR 140/14).

Händler haften für Wettbewerbsverstöße auf Amazon

Bereits in den vergangen Jahren haben sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang Händler für Wettbewerbsverstöße in ihren Amazon Angeboten haften. Insoweit haben zahlreiche Gerichte entschieden, dass ein Händler auch für die Fehler von Amazon rechtlich einzustehen hat. Das betrifft zum einen die mangelhafte Gestaltung der Plattform durch Amazon, wodurch es den Händlern fast unmöglich gemacht wird, in rechtskonformer Weise ihren gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen.

Daneben kann es durchaus passieren, dass Amazon selbst in bestehende Angebote eingreift und die Angaben in der Angebotsbeschreibung ändert. So hat etwa das Oberlandesgericht Köln eine Haftung eines Händlers für eine fehlerhafte Preisdarstellung (veraltete UVP) bejaht, die von Amazon verursacht wurde (OLG Köln, Beschluss v. 23.09.2014, Az. 6 U 115/14). Ebenso haften Händler für fehlerhafte Angaben, die Dritte schon bei der Angebotserstellung eingebaut haben, wenn sie sich an solche Angebote anhängen. So haften angehängte Händler beispielsweise für fehlerhafte Grundpreisangaben, auch wenn sie mangels ASIN-Autorität (wir berichteten hier) selbst keinen Einfluss auf die Angaben haben.

Was war passiert?

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun kürzlich mit der Frage zu befassen, ob der Händler auch für nachträgliche Änderungen in der Angebotsbeschreibung haftet, ohne dass er von diesen Änderungen Kenntnis hatte. Konkret ging es darum, ob den Händler eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote trifft, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

In diesem Fall hatte ein Händler am 13. Oktober 2010 auf Amazon-Marketplace ein eigenes Angebot erstellt und die Herstellerbezeichnung „Oramics“ in die Überschrift eingefügt. Am 20. November 2011 stellte der Inhaber der am 7. November 2011 eingetragenen Marke fest, dass in diesem Angebot nunmehr seine Marke „TRIFOO“ eingeblendet wurde. Eine Zustimmung, seine Marke für die Bewerbung von Artikeln des Herstellers „Oramics“ zu nutzen, hatte er selbstverständlich nicht erteilt.

Haftung auch bei nachträglichen Änderungen in den Angeboten

Der Händler hatte erst durch ein Abmahnschreiben erfahren, dass in seinem Angebot das Zeichen „Oramics“ durch „TRIFOO“  ersetzt wurde. Wer diese Änderung vorgenommen hatte, konnte in dem Verfahren nicht mehr geklärt werden. Der Händler verteidigte sich damit, die Änderungen jedenfalls selbst nicht vorgenommen zu haben, so dass eine täterschaftliche Haftung für die Markenrechtsverletzung ausscheide und kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG bestehe. Der Bundesgerichtshof ließ die Frage, ob der Händler als Täter auf Unterlassung hafte, im Ergebnis offen. Denn der Händler hafte für die Nutzung der Marke in seinem Angebot jedenfalls als Störer, da er seinen ihm obliegenden Prüfpflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei seien Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen ebenso zu berücksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.

Da es bekannt sei, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert würden, sei es dem Händler zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Sofern er dieser Prüfungspflicht nicht nachkomme, hafte er für durch solche Veränderungen seines Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung.

Diese Beurteilung sei auch nicht unangemessen, da dem Händler zwischen der Eintragung der Marke am 7. November 2011 und dem festgestellten Nutzungstag am 20. November 2011 genug Zeit verblieben wäre, um die Kennzeichnung seines Angebots mit der fremden Marke zu beseitigen.

Fazit:

Legt man die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem vorliegenden Fall zu Grunde, kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Händler für nachträgliche Änderungen in seinen Angeboten jedenfalls dann haftet, wenn er knapp zwei Wochen lang seine Angebote nicht überprüft und rechtswidrige Änderungen beseitigt hat. D.h. dass der Bundesgerichtshof den Händlern auferlegt hat, jedenfalls alle sieben bis zehn Tage sämtliche Angebote auf etwaige Änderungen zu prüfen. Bei Händlern, die parallel eine Vielzahl von Angeboten unterhalten, wäre dies natürlich mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Allerdings müssen die Händler diese Zeit wohl oder übel investieren, um eine Inanspruchnahme für Änderungen Dritter zu vermeiden.

Die Entscheidung ist im Ergebnis keine Neuigkeit, verdeutlicht jedoch das Risiko des „Systems Amazon“. So wird es auch künftig der Ausnahmefall sein, dass eine Haftung für nachträgliche Änderungen in einem Angebot z.B. wegen Rechtsmissbrauchs ausscheidet. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Markeninhaber seine Marke nachträglich in ein „No-Name“ Angebot einfügt und die angehängten Händler ohne Mitteilung der Änderung auf Unterlassung in Anspruch nimmt (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.10.2011, Az. 6 U 179/10). Im Regelfall wird man in solchen Konstellationen eine Haftung des Händlers bejahen müssen.[:]

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