Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

EuGH: „Fack ju Göhte“ nicht sittenwidrig

Ihr Ansprechpartner

Trotz Abhärtungserscheinungen nach übermäßigem Genuss Sozialer Medien – in Zeiten von Corona durchaus Mittel der Wahl – stellt sich bei der Formulierung „Fick dich!“ ein gewisses Unbehagen ein.

Ähnliches dürfte für die angelsächsische Ursprungsvariante „Fuck you!“ gelten.

Dass dieses nicht immer jenes bedeutet, hat der EuGH in einem Urteil zum Markenrecht festgestellt.

„Fack ju Göhte“ als Marke?

Worum ging es? „Fack ju Göhte“ ist der Titel einer Filmtrilogie, die in Deutschland jahrelang erfolgreich lief. Die Filme lockten hierzulande mehr als 20 Millionen Zuschauer ins Kino. Der dritte Teil der Reihe war 2017 der mit Abstand erfolgreichste Kinofilm in Deutschland. Die produzierende Constantin Film GmbH wollte den Titel schon 2015 als Marke europaweit schützen lassen, um den wirtschaftlichen Erfolg im Merchandising abzusichern. „Fack ju Göhte“-Shirts, „Fack ju Göhte“-Spiele, „Fack ju Göhte“-Bettwäsche – ein Millionengeschäft.

Zuständig für den Schutz eines Wirtschaftsguts als Marke ist auf kontinentaler Ebene das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU Intellectual Property Office, EUIPO). Doch statt den Schutz zu verfügen, lehnte es den Antrag zur Eintragung der Marke „Fack ju Göhte“ mit der Begründung ab, der englische Ausdruck „fuck you“ („fick dich“) und somit das gesamte angemeldete Zeichen seien vulgär. Der Verbraucher könne sich daran stören.

Filmproduzent Constantin beschritt den Rechtsweg und wollte die Eintragung durch einen Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Gerichts der Europäischen Union (EuG) erwirken. Doch dieses entschied im Sinne des EUIPO, indem es bekräftigte, „Fack ju Göhte“ verstoße gegen die guten Sitten und könne deshalb nicht als Marke eingetragen werden. Der Erfolg des Streifens spreche nicht dagegen.

EuGH hebt EUIPO/EuG-Entscheidung auf

Constantin ging in Berufung, der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter in Luxemburg entschieden anders (EuGH, Urteil vom 27.02.2020, Az. C-240/18 P): Der Titel der Filmkomödie werde von der deutschsprachigen Öffentlichkeit nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen. Die Frage der Sittenwidrigkeit eines Markenzeichens dürfe nämlich nicht isoliert von der gesellschaftlichen Bedeutung und dem Kontext beantwortet werden. Und da sei es nun mal so, dass es in Deutschland keine breiten Debatten über die Anstößigkeit des Filmtitels gegeben habe. Und das, obgleich die Trilogie breite Schichten erreicht habe.

Muttersprachler und Nichtmuttersprachler

Dem deutschen Publikum seien der Ausdruck „Fuck you“ und seine Bedeutung zwar bekannt – dennoch nehme es den Ausdruck nicht zwangsläufig genau so wahr wie ein englischsprachiges Publikum, so der EuGH in seiner Argumentation. „In der Muttersprache könne die Empfindlichkeit nämlich wesentlich stärker als in einer Fremdsprache sein“, hieß es in einer Mitteilung zu der Entscheidung.

Zudem bestehe der Titel nicht aus dem englischen Ausdruck als solchem, sondern aus dessen lautschriftlicher Übertragung ins Deutsche. Der EuGH sah daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass das deutschsprachige Publikum das Markenzeichen „Fack Ju Göhte“ als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte und Normen der Gesellschaft wahrnehmen könne.

Das Urteil wirft Fragen auf

Angemessene Würdigung künstlerischer Freiheit und wirtschaftlicher Interessen oder weiterer Meilenstein auf dem Weg des sittlich-kulturellen Verfalls? Darüber kann man jenseits des Beschlusses durchaus streiten.

Freilich ist es ein sinnvolles juristisches Kriterium, dass es auf das Verständnis des Durchschnittsrezipienten ankommt, wenn es um die Bewertung der Wirkung von Formulierungen geht. Gleichzeitig muss man sehen, dass gemessen an diesem Kriterium die Einschätzung des EuGH fragwürdig ist, da die Beleidigung „Fuck you“ zumindest bei der relevanten Zielgruppe ein quasi-muttersprachliches Niveau erreicht hat, mit ähnlichen Auswirkungen auf das Empfinden wie sie deutschsprachige Beleidigungen hervorrufen. Zudem darf in Frage gestellt werden, dass alle die Ironie des Titels erkennen – eine Denglisch-Verballhornung in Verbindung mit einem der bedeutendsten deutschsprachigen Autoren, dessen Name für die deutsche Kultur weltweit selbst zur „Marke“ geworden ist.

Andererseits: Wenn Constantin für die Produktion Fördermittel verschiedener angesehener Organisationen erhielt und selbst die renommierten Goethe-Institute die Filmtrilogie zu Unterrichtszwecken verwenden, kann man sich der Einschätzung des EuGH anschließen. Solange also niemand auf die Idee kommt, „Scheiß Schiller“ schützen zu lassen, ist den guten Sitten genüge getan.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht