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LG Köln: "Doppelte" Abmahnkosten bei unzulässiger öffentlicher Äußerung

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Vorsicht bei solchen Äußerungen

Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss zu einem Prozesskostenhilfeantrag (LG Köln, Beschluss v. 2.1.2012, Az. 33 O 490/11) darauf hingewiesen, dass derjenige, der bei eBay eine negative Bewertung abgibt, deren Inhalt sich als unzulässig herausstellt, nicht nur die Kosten der Abmahnung des Geschädigten zu tragen hat, sondern auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Dritte, im vorliegenden Fall eBay, ebenfalls zur Entfernung der unzulässigen Äußerung aufgefordert wird.

Kosten der Abmahnung und des Aufforderungsschreibens an eBay

Im vom Landgericht zu entscheidenden Fall wollte der Verletzte nicht nur die Kosten der Abmahnung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Streitwerts von 10.000 €, sondern auch die Kosten des Aufforderungsschreibens an eBay in gleicher Höhe erstattet erhalten.

Das Landgericht hielt die Forderung des Klägers für berechtigt. Insbesondere der vom Beklagten bestellte PKH-Antrag wurde vom Landgericht mit deutlichen Worten zurückgewiesen und ihm dargelegt, die Klage anzuerkennen, da so Kosten gespart werden könnten.

Das Landgericht Köln ist damit der Auffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157/09) gefolgt, wonach es ein Geschädigter, um die Rechtsverletzung so schnell wie möglich zu beenden und um den drohenden Schaden auch dadurch so gering wie möglich zu halten,erforderlich halten darf, nicht nur den Täter abzumahnen, sondern auch eBay, auf deren Seiten die Bewertung veröffentlicht war, zur Entfernung aufzufordern. Wir berichteten.

Das Oberlandesgericht Hamm führt insoweit aus:

„Dem durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung zur Entfernung der Bewertung  entstandenen Schaden steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin von eBay die Erstattung der Kosten hätte verlangen können. Zum einen handelte es sich nicht um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Sinne des § 12 UWG, sondern um die Meldung einer Störung auf den Seiten eines Dienstanbieters, der diese auch Mitbewerbern zur Verfügung stellte. Zum anderen ist ein Schadensersatzanspruch gegen eBay mangels Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Privileg der Diensteanbieter nach § 7 Abs. 2 TMG nicht gegeben. eBay traf hier keine Überwachungspflicht; ein Verschulden vor der Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß im Übrigen ist auch nicht ersichtlich.“

Was bedeutet das für Händler?

Da negative Bewertungen weitreichende Folgen für die Listung der Angebote und sogar für die Angebotsgebühren professioneller Händler hat, ist der Schaden oft groß. Nehmen negative Bewertungen überhand, droht sogar der Rauswurf bei eBay. Händler scheuen aber häufig den Weg zum Anwalt, da sie befürchten auf ihre Kosten sitzen zu bleiben.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln gibt Onlinehändlern, die sich unberechtigten negativen Bewertungen gegenübersehen, die Sicherheit, dass sie tatsächlich alle angefallenen Anwaltskosten vom Gegner erstattet bekommen. (la)

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