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Perfect Product for Pain? Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

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Kundenbewertung Amazon HWG
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Krankheiten und Verletzungen sowie die damit verbundenen Beschwerden wie Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen gehören zu den unangenehmen Seiten der conditio humana.

Sie berühren in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen den Kern der menschlichen Person. Entsprechend sensibel muss der Umgang damit sein. Das gilt für die ärztliche Behandlung und die pflegerische Betreuung ebenso wie für den wichtigen Beitrag der Apotheken, die Heil- und Hilfsmittel vertreiben und dazu die nötige Beratung anbieten. Und dieses Angebot natürlich auch bewerben. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen es dafür grundsätzlich gibt, lesen Sie hier.

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Kontext das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ sowie das „Heilmittelwerbegesetz“ (HWG).

Kunden-Kommentare im Licht von UWG und HWG

Beide Normen spielen eine entscheidende Rolle in einem Verfahren, das nach zwei Vorinstanzen (LG Essen, Urteil v. 30. 08.2017, Az. 42 O 20/17 und OLG Hamm, Urteil v. 11. 09.2018, Az. 4 U 134/17) nun beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung liegt. Darin geht es um einen ganz besonderen Fall der Werbung für ein (im weitesten Sinne) medizinisches Produkt: um die positive Kommentierung desselben durch Kunden beim Online-Händler Amazon.

Es geht nun um die Frage, wie diese Kommentare im Licht von UWG und HWG zu bewerten sind, wenn der Anbieter bereits für inhaltsgleiche Werbung – also: Erfolgsversprechen ohne wissenschaftlichen Nachweis – beklagt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nun also Erfolgsmeldungen der Art „This product is perfect for pain“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“ usw. im Kommentarbereich.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten. Zweimal unterlag der Kläger mit dieser Auffassung, jetzt entscheidet der BGH.

Werbewirksame Kontextualisierung der Kommentare?

Ohne Zweifel haben diese Kommentare eine Werbewirkung, sogar eine sehr hohe. Nicht von ungefähr setzt das gegenwärtige Marketing mehr auf subjektive, gleichwohl intersubjektiv nachvollziehbare „Erfahrungen“ von Testimonials und Influencern als auf allgemeingehaltene Werbebotschaften. Es ist gemessen an der Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Botschaft ohnehin „besser“, wenn es sich um konkrete „Erfahrungen“ als um abstrakte „Behauptungen“ handelt. Fraglich ist jedoch, ob die „Erfahrungsberichte“ in Gestalt von Kommentaren dem Anbieter zurechenbar sind und ob sie damit wie dessen (unerlaubte) Werbebotschaft behandelt werden müssen.

Fraglich ist auch, ob sie als tatsächliche „Erfahrungen“ der Kunden gelten können und damit unter die Meinungsfreiheit fallen. Hat ein Kunde tatsächlich eine „spürbare Linderung der Schmerzen“ erfahren – warum sollte er davon nicht berichten dürfen? Und warum sollte der Anbieter dieses Zeugnis nicht nutzen dürfen? Andererseits entsteht auf Amazon eine werbewirksame Kontextualisierung, die über die Einzelerfahrung hinausgeht und die sich der Anbieter sicher gerne als allgemeines Gütesiegel an seinen virtuellen Bauchladen heftet.

Bundesgerichtshof entscheidet

Was nun überwiegt und wie die Angelegenheit insgesamt zu bewerten ist, muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Am 14. November 2019 verhandelt der I. Zivilsenat die Sache (Az. I ZR 193/18). Über die Entscheidung des BGH erfahren Sie hier zeitnah alles Wichtige.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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