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Digitaler Nachlass: Wie werden Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum vererbt?

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© Daniel Berkmann – fotolia.com

Am 12.07.2018 verkündeten die höchsten deutschen Zivilrichter am BGH ein lang ersehntes Urteil zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Konkret ging es um die Vererblichkeit eines Facebook-Kontos. Doch hat die Entscheidung darüber hinaus Auswirkungen auf den erbrechtlichen Umgang mit Kryptowährungen wie zB Bitcoin? Sind Kryptowährungen erbrechtlich anders zu behandeln als das Guthaben auf einem Girokonto?

Mit Urteil vom 12.07.2018 entschied der BGH (BGH, Urteil v. 12.7.2018, Az. III ZR 183/17), dass Facebook den Erben eines verstorbenen Facebook-Nutzers Zugriff auf dessen Facebook-Konto gewähren muss. Die Entscheidung der Karlsruher Richter wurde mit Spannung erwartet, denn der Umgang mit dem digitalen Nachlass war unter Juristen lange heiß umstritten.

Letztendlich stellte der BGH fest, dass die Erben in den „Facebook-Vertrag“ des Erblassers eintreten und ihnen somit Zugang  zum gesamten Konto und damit auch zu den Chat-Verläufen des Verstorbenen gewährt werden müsse.

Betrifft die BGH-Entscheidung auch Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum?

In erster Linie betrifft diese Entscheidung auch weitere Host-Provider – wie E-Mail- oder Cloud-Anbieter. Doch wie verhält es sich mit Kryptowährungen – wie Bitcoins? Sind auch diese von dem BGH Urteil betroffen? Schließlich handelt es sich hierbei um eine digitale Währung. Oder sind sie wie Guthaben auf einem Girokonto zu behandeln?

Um diesen Fragen auf den Grund gehen zu können, muss man sich zunächst vor Augen führen, dass ein Bitcoin in der Blockchain verkörpert ist. Im Gegensatz zu den Daten bei Facebook ist die Blockchain der Bitcoins gerade nicht zentral auf einem Server sondern dezentral auf allen Rechnern, die in dem Blockchain-Netzwerk eingebunden sind, gespeichert. Aufgrund dieser Dezentralität der Bitcoins lässt sich die Entscheidung des BGH nicht auf die Bitcoins selbst übertragen.

Wer jedoch einen Bitcoin sein eigen nennt, ist im „Besitz“ eines sogenannten Private-Keys. Möchte man auf seine Bitcoins zugreifen, funktioniert dies nur, wenn man den zugehörigen Private-Key kennt.

Kann ein elektronisches Portemonnaie (Wallet) vererbt werden?

Zur Aufbewahrung des Private-Keys werden Wallets – eine Art Geldbeutel bzw. Girokarte – genutzt. Man kann grob zwischen drei verschiedenen Typen von Wallets unterscheiden: Die Paper-Wallets, Wallets, die als Software auf den Computer geladen werden können und die Online-Wallets.

Bei einem Paper-Wallet wird der Private-Key lediglich auf einem Stück Papier notiert. Denkbar wäre es hingegen auch den Private-Key bspw. in eine Schallplatte zu pressen oder eine Münze mit dem Private-Key zu gravieren. Nutzt man also ein Paper-Wallet, so wird der Private-Key analog gespeichert. Außerdem können Wallets auch als Software auf den eigenen Computern geladen werden. Der Private-Key wird mittels der Software auf der eigenen Festplatte gespeichert.

Die zwei eben beschriebenen Arten von Wallets haben gemein, dass der Private-Key auf Datenträgern (Stück Papier oder eigene Festplatte) gespeichert wird, die sich regelmäßig im Eigentum des Erblassers befinden, das ohnehin nach § 1922 BGB auf den Erben übergeht. Die Entscheidung des BGH hat damit bereits aus diesem Grund keine Auswirkung auf diese Wallets.

Anders verhält es sich mit Online-Wallets, die unter anderem auch von Kryptobörsen angeboten werden. Dabei wird der Private-Key auf den Servern des jeweiligen Anbieters der Online-Wallets gespeichert. Ähnlich wie bei Facebook muss man sich mit seinen Zugangsdaten auf der Webseite des Anbieters einloggen, um auf seinen Private-Key zugreifen zu können. Verstirbt nun der Inhaber des Private-Keys, treten die Erben nach § 1922 BGB in den Vertrag mit dem Anbieter der Online-Wallets ein und können so Ansprüche auf Herausgabe geltend machen.

Fazit

Letztlich hat die Entscheidung des BGH jedoch keine Auswirkungen auf den erbrechtlichen Umgang mit Kryptowährungen. Während sich der BGH in Sachen Facebook wegen der im entsprechenden Konto enthaltenen elektronischen Kommunikation  die Frage stellen musste, ob das Fernmeldegeheimnis, das auch die Kommunkationspartner des Verstorbenen schützt, einer Vererblichkeit des Facebook-Kontos entgegensteht, stellt sich diese Frage hinsichtlich des Umgangs mit Kryptowährungen erst gar nicht.

Auch wenn – wie eingangs beschrieben – die Bitcoins als solche aufgrund der Dezentralität der Blockchain nicht vererbt werden können, so richtet sich die Vererblichkeit der Private-Keys, die dem Inhaber der Bitcoins erst die Verfügungsgewalt über diese verleihen, nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Entweder sind die Private-Keys verdinglicht (Paper-Wallet, Speicherung auf der Festplatte des eigenen PCs) und werden problemlos über § 1922 BGB vererbt oder die Private-Keys befinden sich in einem Online-Wallet. Der Erblasser wird hierbei mit dem Anbieter der Online-Wallets einen Vertrag geschlossen haben, in den der Erbe – wie bei dem Vertrag über ein Girokonto – im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 BGB eintritt und somit grundsätzlich die Rechte aus dem Vertrag wahrnehmen kann.

Das zeigt, dass das deutsche Erbrecht imstande ist, selbst Sachverhalte zu regeln, die der Gesetzgeber um 1900 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bedacht hatte.

Tipp: Zugangsdaten gut aufbewahren

Aber Obacht: Hat der Erbe keine Kenntnis von den Zugangsdaten des Erblassers für dessen Online-Wallet, wird ihm sein „Anspruch auf Herausgabe des Private-Keys“ nichts nützen. Die Blockchain Luxembourg S.A. – ein Anbieter von Online-Wallets – schreibt zum Beispiel daher in ihren AGB unter dem Punkt 10.3:

„No Password Retrieval. Blockchain does not receive or store your Wallet password, nor the unencrypted keys and addresses. Therefore, we cannot assist you with Wallet password retrieval. Our Services provide you with tools to help you remember or recover your password, including by allowing you to set password hints, but the Services cannot generate a new password for your Wallet. You are solely responsible for remembering your Wallet password. If you have not safely stored a backup of any Wallet Addresses and Private Key pairs maintained in your Wallet, you accept and acknowledge that any Virtual Currency you have associated with such Wallet Addresses will become inaccessible if you do not have your Wallet password.“

Wer also die Zugangsdaten zu dem Online-Wallet des Erblassers nicht kennt, wird – zumindest bei dem Online-Wallet Anbieter Blockchain – rein faktisch nicht auf die dort gespeicherten Private-Keys zugreifen und somit auch nicht über die zugehörigen Bitcoins verfügen können.

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