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FAQ: Die Rechte des Arbeitnehmers, wenn es um die Abfrage des Impfstatus geht

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FAQ Impfstatus
Photo by Mufid Majnun on Unsplash

Immer mehr Menschen in Deutschland haben eine Corona-Schutzimpfung. Umso verständlicher, dass manch ein Arbeitgeber gerne wissen möchte, wer von seinem Personal noch ungeimpft ist.

Wie es hier rechtlich genau aussieht und welche Angaben Arbeitgeber erheben dürfen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Darf ein Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

Nein, aktuell haben Arbeitgeber in Deutschland nicht das Recht, den Impfstatus abzufragen. Der mit einer solchen Abfrage verfolgte Zweck spielt dabei keine Rolle. Der Impfstatus betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Menschen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine noch junge Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet, dass jeder selbst darüber entscheiden können soll, welche personenbezogenen Daten er von sich preisgeben möchte und wie diese verwendet werden.
Auch nach der verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung, die am 10. September 2021 in Kraft treten wird und bis zum 24. November 2021 gilt, haben Arbeitgeber kein Recht zur Abfrage des Impfstatus von Angestellten.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, ob ich geimpft bin?

Nein, eine solche Auskunftspflicht existiert aktuell in Deutschland nicht. Da keine Rechtspflicht besteht, sind Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Auskunft auch nicht verpflichtet. Eine solche Auskunftspflicht ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Regelungen wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach eine Auskunftspflicht besteht, so ist diese rechtswidrig, sofern nicht eine der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen vorliegt.
Im Arbeitsrecht ist zu der Frage einer Auskunft zum Impfstatus nichts ausdrücklich geregelt. Vieles hängt deshalb von der Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes, auch durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ab.

Gibt es Ausnahmen?

Wie häufig bei rechtlichen Regelungen existieren auch hier Ausnahmen, und zwar im Gesundheitsbereich. Laut Verordnung sind Arbeitgeber momentan in bestimmten Sektoren befugt, den Impfstatus von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzufragen. Dies gilt etwa für Personal in der Altenpflege. Sinn und Zweck der Regelung ist: Bei Personal im Gesundheitsbereich, welches Kontakt zu besonders vulnerablen Patienten wie älteren und kranken Menschen hat, soll sichergestellt sein, dass es die Patienten nicht mit Covid-19 infizieren kann. Der Gesetzgeber hat deshalb hier entschieden, dass bei diesen Personengruppen der Schutz der Gesundheit Dritter höher zu bewerten ist als das individuelle Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Darf ich falsche Angaben machen, wenn mein Arbeitgeber mich nach meinem Impfstatus fragt?

Das Arbeitsrecht sieht bei unzulässigen Fragen ein sogenanntes ‚Recht auf Lüge‘ vor. Das heißt, wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Dingen gefragt, die der Arbeitgeber eigentlich gar nicht fragen darf, dann darf ein Arbeitnehmer falsche Angaben machen. Dies gilt auch für eine unzulässige Frage nach dem Impfstatus. Allerdings sollten falsche Angaben hier nach Möglichkeit vermieden werden, da sie zu bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers führen können. Zudem könnte eine Falschauskunft über eine nicht bestehende Impfung das Infektionsrisiko im Betrieb erhöhen. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte man daher unter Verweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schlicht erklären, dass man zu der Frage keine Auskunft erteilen möchte, anstatt falsche Angaben zu machen.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, mich impfen zu lassen?

Nein, dies kann der Arbeitgeber nicht. Ein Arbeitgeber kann aber zum Beispiel verfügen, dass in einem bestimmten Bereich nur noch Menschen tätig sein dürfen, die eine Corona-Impfung haben oder getestet oder genesen sind. Eine solche Regelung wäre grundsätzlich nach dem Hausrecht zulässig. Wenn ein Arbeitgeber sich dann nicht impfen lassen möchte, kann der Arbeitgeber von ihm verlangen, dass er sich zumindest testen lässt. Verweigert ein Arbeitnehmer dies, darf der Arbeitgeber ihn ohne Bezüge von der Arbeit freistellen. Ein sogenannter Annahmeverzug der Arbeit durch den Arbeitgeber wäre dann nicht gegeben.
In Bereichen, in denen die gesetzlichen Regelungen verlangen, dass jemand geimpft oder getestet ist, zum Beispiel Kellner im Restaurant, dürfte Arbeitgeber nach einer bestehenden Rechtsauffassung einen Arbeitgeber wohl kündigen, wenn dieser nicht nachweislich genesen ist und sich weigert, sich impfen oder testen zu lassen. Ein solches Kündigungsrecht ist allerdings unter Arbeitsrechtlern umstritten.

Sind Änderungen der rechtlichen Regelungen geplant?

Die Frage, ob Arbeitgeber den Impfstatus abfragen dürfen, wird gerade innerhalb der Regierungskoalition sowie zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften diskutiert. Die Arbeitgeber und das Bundesgesundheitsministerium begrüßen den Vorschlag, das Bundesarbeits- und das Bundesjustizministerium melden jedoch datenschutzrechtliche Bedenken an. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat sich dagegen entschieden, die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung anzupassen oder eine andere Regelung zu schaffen. Das Bundesministerium für Gesundheit wiederum plant eine Änderung im Infektionsschutzgesetz.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fordert eine rechtliche Klarstellung, zur Abfrage des Impf- und Teststatus von Beschäftigten. Er kann sich vorstellen, dass eine solche Pflicht „für eine Übergangszeit, zu einem bestimmten Zweck unter dem Vorliegen bestimmter Bedingungen“ eingeführt wird. Dem Datenschutzbeauftragten zufolge müssten, je nachdem, ob man sich dabei dann für das Modell 2G (nur Geimpfte und Genesene) oder für 3G (Geimpfte, Genesene und Getestete) entscheiden würde, Arbeitgeber dann noch nicht einmal wissen, welchen konkreten Impfstatus Beschäftigte haben. Eine Unterscheidung nach Nachweisen wäre dann nicht erforderlich. Aktuell finden hier Beratungen zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und verschiedenen Bundesministerien statt.

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