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Einmal Aktmodell, immer Aktmodell?

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Der Kollege Jan Gerth weist aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 16.11.2012, Az. 12 O 438/10), das einem Aktmodell neben einem entsprechenden Unterlassungsanspruch und der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch 5.000,00 € Schmerzensgeldwegen eines Ungenehmigten Abdrucks von Nacktfotos Zugesprochen hat.

Die junge Frau hatte für die Ausstellung „Diana und Actaeon – Der verbotene Blick auf die Nacktheit“ im Düsseldorfer Museum Kunst Palast Modell gestanden und sich dabei fotografieren lassen. Das Museum veröffentlichte kurz darauf Aufnahmen von dieser Malaktion mit einer Ganzkörper-Nacktabbildung der Frau in seinem Programmheft für „FEBRUAR-JUNI 2009, Offenbar, ohne die Frau zu fragen.

Das Gericht entschied, dass die Dame in die entsprechende Veröffentlichung nicht eingewilligt habe. Auch nicht konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten.

Die Museumsbetreiber waren der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Internet nackt zu sehen sei. Es liege ausserdem zumindest ein konkludentes Einverständnis der Klägerin vor, indem sie öffentlich nackt posierte und Kenntnis davon hatte, dass sie fotografiert wird. Außerdem sei jedenfalls nicht schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen worden sei, da die Klägerin sich absichtlich nackt präsentiert habe.

Dieser Auffassung erteilt das Landgericht eine Absage und führt aus:

Keine Einwilligung trotz anderweitiger Präsenz im Internet

„Auch ist der Umstand ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin vor Jahren zu einer Fotoreportage bei „J.“ bereit erklärte und in diesem Zusammenhang Aufnahmen von der Klägerin öffentlich zur Schau gestellt wurden, auf denen die Klägerin unbekleidet zu sehen war. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte in die Veröffentlichung der Lichtbilder in der Werbebroschüre der Beklagten eingewilligt hat, was die insoweit beweisbelastete Beklagte – wie dargelegt – nicht bewiesen hat.“

Keine Einwilligung trotz Entlohnung für Modellarbeit

„Der Gedanke des § 22 Satz 2 KUG rechtfertige nicht die Annahme, die Klägerin habe ihre Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder erteilt. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich ablichten ließ, eine Entlohnung erhielt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar unstreitig eine Vergütung in Höhe von 250,- EUR erhalten. Dieser Lohn wurde der Klägerin jedoch – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – nicht für die Anfertigung der Lichtbilder, sondern als Gegenleistung für ihre Modellarbeit gewährt. In einem solchem Fall findet die Vermutungsregel des § 22 Satz 2 KUG keine Anwendung (Wandtke/Bullinger – Fricke, 3. Aufl. 2009, § 22 KUG Rn. 18 mwN).“

Schwerwiegender Eingriff

„Für die Argumentation der Beklagten, dass derjenige, der sich freiwillig nackt zeigt und „den eigenen nackten Körper als `Anschauungsobjekt` beschreibt“, sich nicht ohne Widerspruch auf einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht berufen könne, wenn Nacktfotos von ihm veröffentlicht werden, sieht die Kammer keine Grundlage. Als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts muss es vielmehr jedem Menschen frei stehen, zu entscheiden, ob und welchem Personenkreis Einblicke in die Intimsphäre gestattet werden sollen.“

Fazit:

Eine nachvollziehbare Entscheidung, die zeigt, dass bei der Veröffentlichung von Fotos nicht nur darauf zu achten ist, sich die entsprechenden Nutzungsrechte beim Fotografen einzuholen. Auch der so genannte model release, d.h. der Vertrag mit der abgebildeten Person muss wasserdicht sein. Für eine Veröffentlichung reicht es dafür nicht aus, dass sich das Modell überhaupt nackt fotografieren lässt. Auch die Tatsache, dass es sich bereits nackt in der Öffentlichkeit gezeigt hat, führt nicht zu einer Einwilligung zu der konkreten Veröffentlichung. (la)

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