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Die BILD-Zeitung als Sheriff über der Rechtsordnung

Die BILD zeigt sich in ihrer Online-Ausgabe vom 02.08.2011 empört, wie auch im medienkritischen BILDblog nachzulesen ist.  Grund der Entrüstung ist eine weitere Rüge des Deutschen Presserats hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung der BILD über einen – zum damaligen Zeitpunkt – mutmaßlichen Kindesentführer.

Rüge des Presserats

Der Presserat kam bei der Überprüfung der Berichterstattung über die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dem Schluss, dass das Informationsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung der Schwere der Tat nicht in der erforderlichen Art und Weise überwiege, weshalb die Identität des Abgebildeten zu schützen gewesen wäre.

Eine solche Wertung durch ein Gericht würde schlicht bedeuten, dass die Berichterstattung der BILD unzulässig war. Damit hätte ein Unterlassungsanspruch gegen die BILD mit einer vergleichbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgreich durchgesetzt werden können.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben die Medien unter anderem die Aufgabe, Missstände in der Gesellschaft aufzudecken und dürfen insofern auch über Vorgänge berichten, wenn lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

Eine identifizierende Berichterstattung ist im Rahmen der Verdachtsberichterstattung aber grundsätzlich nur unter äußerst strengen Maßstäben erlaubt. Zulässig ist eine solche identifizierende Verdachtsberichterstattung beispielsweise über eine Person, die die Öffentlichkeit besonders interessiert, wie beispielsweise ein Amtsträger oder eine besonders berühmte, in der Öffentlichkeit stehende Person. Ebenfalls zulässig ist eine solche Berichterstattung, wenn sich der geäußerte Verdacht auf solch schwere Straftaten bezieht, welche ausnahmsweise eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnten.

Eine identifizierende Berichterstattung ist aber sogar im Rahmen von bereits anhängigen Ermittlungsverfahren – und damit im Falle eines konkretisierten Verdachtsmoments – nach den Vorgaben der Rechtsprechung regelmäßig unzulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten überwiegt selbst in diesen Fällen grundsätzlich gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil die Unschuld des Beschuldigten im Sinne von Art. 6 EMRK vermutet wird und dieser demnach vor einer Vorverurteilung zu schützen ist.

Die Bildzeitung möchte sich daran nicht halten

Die BILD hat in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011 nunmehr entschieden mitgeteilt, dass sie diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachten will. Zur Demonstration ihrer Entschlossenheit hat sie gleich ein weiteres, identifizierendes Foto des inzwischen geständigen, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – und damit weiterhin mutmaßlichen – Kindesentführers veröffentlicht.

Die Prüfung der Unzulässigkeit erfordert immer eine genaue Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. So sind die Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung wie aufgezeigt vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens strenger als bei einem laufenden Ermittlungsverfahren. Während einer polizeilichen Fahndung darf die Presse sogar grundsätzlich identifizierend durch Veröffentlichung von Fotos des Gesuchten berichten. Sobald der mutmaßliche Täter im Rahmen der Fahndung aber gefasst wird, ist eine identifizierende Berichterstattung wieder nur unter den aufgezeigten, strengen Voraussetzungen zur Verdachtsberichterstattung möglich.

Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung, welche zunächst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung lockert, greifen nach einer gewissen Zeitspanne Resozialisierungsgedanken, welche die Voraussetzungen einer zulässigen, identifizierenden Berichterstattung wieder enger ziehen. So darf beispielsweise viele Jahre nach einer Verurteilung nicht mehr identifizierend über einen Straftäter berichtet werden, um ihm nach Ablauf seiner Strafe die Möglichkeit zu geben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

All diese interessanten, rechtsstaatlichen Abwägungskriterien sind nichts für die nach eigenem Empfinden offensichtlich über der Rechtsordnung stehende BILD. Als Rächer der Gesellschaft ignoriert die BILD die Vorgaben des Presserats. Diese vermeintliche, revolutionäre Haltung suggeriert die BILD zumindest in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011.

Da die BILD aber gute Juristen beschäftigt, weiß man dort ganz genau, dass die scheinbare Revolte gegen die Entscheidung des Presserats durch die erneute Veröffentlichung eines Fotos des mutmaßlichen Kindesentführers eine gänzlich neue Situation betrifft. Zum Zeitpunkt der neuen Veröffentlichung lief bereits das strafrechtliche Gerichtsverfahren und der Angeklagte hatte ein Geständnis abgelegt. Wie dargelegt, waren die Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung damit sehr viel weniger streng, als zum Zeitpunkt der gerügten Berichterstattung.

Die BILD ist also gar nicht so wild und auflehnend, wie sich selbst darzustellen versucht. Die Suggestion, dass die BILD trotz der Rüge des Presserats ihr Verhalten einfach rebellisch wiederholt ist, damit entlarvt. Dennoch stellt die BILD durch ihre etwas aufgeblähte, aber dennoch geäußerte Grundhaltung und die konkrete Art und Weise der Berichterstattung auch eine Gefährdung der rechtstaatlichen Vorgaben durch die Rechtsprechung dar.

Die Rechtsprechung bedient im Gegensatz zur BILD nicht den nach Vergeltung schreienden Mob. Es werden sowohl die Interessen der Öffentlichkeit, als auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei entscheidend ist gerade auch die Schwere der Tat: Je schwerer die Tat, desto größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und desto geringer der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Täters. Da die Rechtsprechung also klare und vor allem differenzierte Vorgaben macht, hat sich die BILD daran  schlicht und einfach zu halten und kann sich nicht einfach darüber hinwegsetzen.

Wer einmal am Bild-Pranger stand…

Die BILD scheint einen der Grundgedanken bei ihrem „Feldzug für die Gerechtigkeit“ vollkommen auszublenden: Wer einmal von der BILD an den Pranger gestellt wurde, der wird die dadurch erfahrene Aufmerksamkeit nicht so schnell wieder los. Für den Fall, dass ein Verdacht sich nachträglich als falsch erweist, ist die Prangerwirkung für den von der BILD identifizierend dargestellten Betroffenen fatal. Der Verdacht bleibt bei den Lesern aufgrund der besonderen Art und Weise der Berichterstattung oft sehr lange hängen, während die Nachricht über die Ausräumung des Verdachts oft untergeht. Leider geht die Verdachtsberichterstattung bei den Konsumenten der BILD-Zeitung auch oftmals unmittelbar mit einer Vorverurteilung einher. Ob dies eher an der differenzierten Auffassungsgabe der Rezipienten oder an der differenzierenden Art und Weise der Berichterstattung liegt, kann hier offen bleiben.

Es ist bemerkenswert, wie die BILD sich in ihrer aktuellen Berichterstattung, in welcher sie sich über den Presserat echauffiert und erneut ein Bildnis des mutmaßlichen Kindesentführers zeigt, in ihrem grotesken Selbstverständnis als Sheriff, der über der rechtlichen Ordnung steht und dabei zwei Augenklappen trägt, selbst entlarvt:

Überschrift:

„Diesen Entführer soll BILD nicht mehr zeigen dürfen

Gestern gestand er vor Gericht, die 4-jährige Carolina der Mutter entrissen zu haben, um Lösegeld zu erpressen “

[Es folgt ein Foto des Angeklagten im Gerichtssaal].

[…]

„Ja liebe Leser, sie haben richtig gelesen: „Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen“, sagt der Deutsche Presserat, der oberste Sittenwächter der Presse – und kritisiert aus diesem Grund immer wieder die BILD-Zeitung. Weil wir ganz anderer Meinung sind. Weil wir glauben, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kinderschänder und ein Mörder aussehen. Und wir deshalb Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder auch zeigen.“

Basta. Jawohl. Treibt die Sau durch´s Dorf. Sie ist schließlich ein Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder. Oder? Genau diese Tätertypen will die BILD doch nach ihrem eigenen Vorbringen zum aktuellen Fall zeigen.

Besser den Artikel noch einmal lesen. Achso. Der Mann auf dem Foto ist gar kein Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder. Zwar hat er – entsprechend seines Geständnisses – der Mutter das Kind entrissen. Dies tat er aber nicht aus den von der BILD durch ihre bemerkenswerte Art der Berichterstattung suggerierten Absichten, sondern um zur Tilgung seiner Schulden ein Lösegeld zu erpressen.

Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass der strafrechtliche Tatbestand einer Kindesentführung nicht ernst zu nehmen sei. Wenn aber entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung die Schwere der konkreten Tat in Bezug auf die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung eine wesentliche Rolle spielt, sollte die konkrete Tat auch genau benannt und entsprechend in die Prüfung einbezogen werden. Und nicht, wie die BILD dies getan hat, stattdessen ohne jeglichen Zusammenhang mit Vorwürfen wie Mord, Vergewaltigung und Kinderschändung um sich zu werfen, um dadurch in grölender Manier ihre eigene identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen.

Diese Berichterstattung bietet die BILD übrigens auch nicht – zum Wohle der Gesellschaft in der Position des edlen Rächers bzw. Interessenverfechters – umsonst an. Dass die Verkaufszahlen bei Berichterstattungen, die die Grenzen der Rechtsprechung in unzulässiger Art und Weise durchbrechen, eher steigen als sinken, ist dabei wohl mehr als nur ein ungewollter Nebeneffekt.

Bemerkung:

Unsere Kanzlei hat aktuell drei gerichtliche Verfahren betreut, in welchen oberinstanzlich und inzwischen auch rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung der BILD persönlichkeitsrechtsverletzend und damit unzulässig war.

Wichtig ist für alle von der Berichterstattung der BILD oder anderen Medien Betroffenen, sich umgehend zur Prüfung der möglichen Unzulässigkeit und der presserechtlichen Ansprüche an eine auf das Presserecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um sich effektiv gegen eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Wehr setzen zu können. Noch effektiver ist ein möglicher Schutz, wenn der Betroffene noch vor der geplanten Veröffentlichung die entsprechenden rechtlichen Schritte über seine Anwälte einleiten lässt. Auf diesem Weg kann eine Berichterstattung im besten Fall noch vor der Veröffentlichung rechtzeitig untersagt werden. (ha)

(Bild: © Orlando Florin Rosu – Fotolia.com)

Die BILD zeigt sich in ihrer Online-Ausgabe vom 02.08.2011 empört, wie auch im medienkritischen BILDblog nachzulesen ist.  Grund der Entrüstung ist eine weitere Rüge des Deutschen Presserats hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung der BILD über einen – zum damaligen Zeitpunkt – mutmaßlichen Kindesentführer.

Rüge des Presserats

Der Presserat kam bei der Überprüfung der Berichterstattung über die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dem Schluss, dass das Informationsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung der Schwere der Tat nicht in der erforderlichen Art und Weise überwiege, weshalb die Identität des Abgebildeten zu schützen gewesen wäre.

Eine solche Wertung durch ein Gericht würde schlicht bedeuten, dass die Berichterstattung der BILD unzulässig war. Damit hätte ein Unterlassungsanspruch gegen die BILD mit einer vergleichbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgreich durchgesetzt werden können.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben die Medien unter anderem die Aufgabe, Missstände in der Gesellschaft aufzudecken und dürfen insofern auch über Vorgänge berichten, wenn lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

Eine identifizierende Berichterstattung ist im Rahmen der Verdachtsberichterstattung aber grundsätzlich nur unter äußerst strengen Maßstäben erlaubt. Zulässig ist eine solche identifizierende Verdachtsberichterstattung beispielsweise über eine Person, die die Öffentlichkeit besonders interessiert, wie beispielsweise ein Amtsträger oder eine besonders berühmte, in der Öffentlichkeit stehende Person. Ebenfalls zulässig ist eine solche Berichterstattung, wenn sich der geäußerte Verdacht auf solch schwere Straftaten bezieht, welche ausnahmsweise eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnten.

Eine identifizierende Berichterstattung ist aber sogar im Rahmen von bereits anhängigen Ermittlungsverfahren – und damit im Falle eines konkretisierten Verdachtsmoments – nach den Vorgaben der Rechtsprechung regelmäßig unzulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten überwiegt selbst in diesen Fällen grundsätzlich gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil die Unschuld des Beschuldigten im Sinne von Art. 6 EMRK vermutet wird und dieser demnach vor einer Vorverurteilung zu schützen ist.

Die Bildzeitung möchte sich daran nicht halten

Die BILD hat in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011 nunmehr entschieden mitgeteilt, dass sie diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachten will. Zur Demonstration ihrer Entschlossenheit hat sie gleich ein weiteres, identifizierendes Foto des inzwischen geständigen, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – und damit weiterhin mutmaßlichen – Kindesentführers veröffentlicht.

Die Prüfung der Unzulässigkeit erfordert immer eine genaue Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. So sind die Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung wie aufgezeigt vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens strenger als bei einem laufenden Ermittlungsverfahren. Während einer polizeilichen Fahndung darf die Presse sogar grundsätzlich identifizierend durch Veröffentlichung von Fotos des Gesuchten berichten. Sobald der mutmaßliche Täter im Rahmen der Fahndung aber gefasst wird, ist eine identifizierende Berichterstattung wieder nur unter den aufgezeigten, strengen Voraussetzungen zur Verdachtsberichterstattung möglich.

Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung, welche zunächst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung lockert, greifen nach einer gewissen Zeitspanne Resozialisierungsgedanken, welche die Voraussetzungen einer zulässigen, identifizierenden Berichterstattung wieder enger ziehen. So darf beispielsweise viele Jahre nach einer Verurteilung nicht mehr identifizierend über einen Straftäter berichtet werden, um ihm nach Ablauf seiner Strafe die Möglichkeit zu geben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

All diese interessanten, rechtsstaatlichen Abwägungskriterien sind nichts für die nach eigenem Empfinden offensichtlich über der Rechtsordnung stehende BILD. Als Rächer der Gesellschaft ignoriert die BILD die Vorgaben des Presserats. Diese vermeintliche, revolutionäre Haltung suggeriert die BILD zumindest in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011.

Da die BILD aber gute Juristen beschäftigt, weiß man dort ganz genau, dass die scheinbare Revolte gegen die Entscheidung des Presserats durch die erneute Veröffentlichung eines Fotos des mutmaßlichen Kindesentführers eine gänzlich neue Situation betrifft. Zum Zeitpunkt der neuen Veröffentlichung lief bereits das strafrechtliche Gerichtsverfahren und der Angeklagte hatte ein Geständnis abgelegt. Wie dargelegt, waren die Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung damit sehr viel weniger streng, als zum Zeitpunkt der gerügten Berichterstattung.

Die BILD ist also gar nicht so wild und auflehnend, wie sich selbst darzustellen versucht. Die Suggestion, dass die BILD trotz der Rüge des Presserats ihr Verhalten einfach rebellisch wiederholt ist, damit entlarvt. Dennoch stellt die BILD durch ihre etwas aufgeblähte, aber dennoch geäußerte Grundhaltung und die konkrete Art und Weise der Berichterstattung auch eine Gefährdung der rechtstaatlichen Vorgaben durch die Rechtsprechung dar.

Die Rechtsprechung bedient im Gegensatz zur BILD nicht den nach Vergeltung schreienden Mob. Es werden sowohl die Interessen der Öffentlichkeit, als auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei entscheidend ist gerade auch die Schwere der Tat: Je schwerer die Tat, desto größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und desto geringer der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Täters. Da die Rechtsprechung also klare und vor allem differenzierte Vorgaben macht, hat sich die BILD daran  schlicht und einfach zu halten und kann sich nicht einfach darüber hinwegsetzen.

Wer einmal am Bild-Pranger stand…

Die BILD scheint einen der Grundgedanken bei ihrem „Feldzug für die Gerechtigkeit“ vollkommen auszublenden: Wer einmal von der BILD an den Pranger gestellt wurde, der wird die dadurch erfahrene Aufmerksamkeit nicht so schnell wieder los. Für den Fall, dass ein Verdacht sich nachträglich als falsch erweist, ist die Prangerwirkung für den von der BILD identifizierend dargestellten Betroffenen fatal. Der Verdacht bleibt bei den Lesern aufgrund der besonderen Art und Weise der Berichterstattung oft sehr lange hängen, während die Nachricht über die Ausräumung des Verdachts oft untergeht. Leider geht die Verdachtsberichterstattung bei den Konsumenten der BILD-Zeitung auch oftmals unmittelbar mit einer Vorverurteilung einher. Ob dies eher an der differenzierten Auffassungsgabe der Rezipienten oder an der differenzierenden Art und Weise der Berichterstattung liegt, kann hier offen bleiben.

Es ist bemerkenswert, wie die BILD sich in ihrer aktuellen Berichterstattung, in welcher sie sich über den Presserat echauffiert und erneut ein Bildnis des mutmaßlichen Kindesentführers zeigt, in ihrem grotesken Selbstverständnis als Sheriff, der über der rechtlichen Ordnung steht und dabei zwei Augenklappen trägt, selbst entlarvt:

Überschrift:

„Diesen Entführer soll BILD nicht mehr zeigen dürfen

Gestern gestand er vor Gericht, die 4-jährige Carolina der Mutter entrissen zu haben, um Lösegeld zu erpressen “

[Es folgt ein Foto des Angeklagten im Gerichtssaal].

[…]

„Ja liebe Leser, sie haben richtig gelesen: „Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen“, sagt der Deutsche Presserat, der oberste Sittenwächter der Presse – und kritisiert aus diesem Grund immer wieder die BILD-Zeitung. Weil wir ganz anderer Meinung sind. Weil wir glauben, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kinderschänder und ein Mörder aussehen. Und wir deshalb Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder auch zeigen.“

Basta. Jawohl. Treibt die Sau durch´s Dorf. Sie ist schließlich ein Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder. Oder? Genau diese Tätertypen will die BILD doch nach ihrem eigenen Vorbringen zum aktuellen Fall zeigen.

Besser den Artikel noch einmal lesen. Achso. Der Mann auf dem Foto ist gar kein Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder. Zwar hat er – entsprechend seines Geständnisses – der Mutter das Kind entrissen. Dies tat er aber nicht aus den von der BILD durch ihre bemerkenswerte Art der Berichterstattung suggerierten Absichten, sondern um zur Tilgung seiner Schulden ein Lösegeld zu erpressen.

Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass der strafrechtliche Tatbestand einer Kindesentführung nicht ernst zu nehmen sei. Wenn aber entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung die Schwere der konkreten Tat in Bezug auf die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung eine wesentliche Rolle spielt, sollte die konkrete Tat auch genau benannt und entsprechend in die Prüfung einbezogen werden. Und nicht, wie die BILD dies getan hat, stattdessen ohne jeglichen Zusammenhang mit Vorwürfen wie Mord, Vergewaltigung und Kinderschändung um sich zu werfen, um dadurch in grölender Manier ihre eigene identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen.

Diese Berichterstattung bietet die BILD übrigens auch nicht – zum Wohle der Gesellschaft in der Position des edlen Rächers bzw. Interessenverfechters – umsonst an. Dass die Verkaufszahlen bei Berichterstattungen, die die Grenzen der Rechtsprechung in unzulässiger Art und Weise durchbrechen, eher steigen als sinken, ist dabei wohl mehr als nur ein ungewollter Nebeneffekt.

Bemerkung:

Unsere Kanzlei hat aktuell drei gerichtliche Verfahren betreut, in welchen oberinstanzlich und inzwischen auch rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung der BILD persönlichkeitsrechtsverletzend und damit unzulässig war.

Wichtig ist für alle von der Berichterstattung der BILD oder anderen Medien Betroffenen, sich umgehend zur Prüfung der möglichen Unzulässigkeit und der presserechtlichen Ansprüche an eine auf das Presserecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um sich effektiv gegen eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Wehr setzen zu können. Noch effektiver ist ein möglicher Schutz, wenn der Betroffene noch vor der geplanten Veröffentlichung die entsprechenden rechtlichen Schritte über seine Anwälte einleiten lässt. Auf diesem Weg kann eine Berichterstattung im besten Fall noch vor der Veröffentlichung rechtzeitig untersagt werden. (ha)

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