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Deichkind-Fan wegen Eintrag auf Facebook gefeuert

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Erst am 1. Mai, dem Tag der Arbeit, hatten wir Von einer Kündigung wegen eines Facebookeintrags berichtet. Nur gut zwei Wochen später ist es wieder soweit.

Wie die Neue Westfälische berichtet, ist ein Mitarbeiter eines Möbelleuchtenherstellers in Rödinghausen (Kreis Herford) gefeuert worden, weil er auf seinem Facebook-Account einen Hinweis auf das Lied „Bück Dich hoch“ der Gruppe Deichkind platziert hat.

„Bück dich hoch!!! Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends“,

hatte der Mann auf Facebook gepostet – und damit seinen Arbeitgeber so gegen sich aufgebracht, dass der eine außerordentliche Kündigung aussprach.

In dem Liedtext werden in satirischer Form Karrieretipps gegeben wie

„Bück dich hoch, Komm steiger den Profit; bück dich hoch, sonst wirst du ausgesiebt; bück dich hoch, mach dich beim Chef beliebt; bück dich hoch, auch wenn es dich verbiegt“. „

Die Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass diese Äußerung nur so verstanden werden könne, dass der Mitarbeiter die von Deichkind besungenen mit den bei dem Unternehmen herrschenden Arbeitsbedingungen gleichsetzen. Der Chef des Deichkind-Fans argumentierte, dass auch dessen Kollegen sowie Mitarbeiter und Inhaber von Kunden und Lieferanten Zugriff auf seinen Facebook-Auftritt haben:

„Dadurch, dass Sie unsere Arbeitsbedingungen mit den von Deichkind besungenen vergleichen, werfen Sie uns menschenverachtende Arbeitsbedingungen vor, bei denen die Mitarbeiter aus reiner Profitgier unter Gefährdung der Gesundheit ausgebeutet werden.“

Der Termin zur mündlichen Verhandlung in Bezug auf die selbst verständlich sofort anhängig gemachte Kündigungsschutzklage ist für den 1. Juni anberaumt.

Vorsicht auf Facebook!

Auch wenn man natürlich anhand dieses Vorfalls nochmals zur Vorsicht mahnen sollte, sich gut zu überlegen, was man in sein öffentlich einsehbares Facebookprofil schreibt, dürfte die ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.

Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei einem Fehlverhalten grundsätzlich zunächst abmahnen muss, bevor ihm kündigen kann, dürfte auch die Argumentation des Chefs hier abwegig sein. Denn einem Arbeitnehmer muss auch im gewissen Rahmen Kritik an seinem Arbeitgeber erlaubt sein, ohne dass er sofort eine Kündigung befürchten muss. (la)

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