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Bundeskartellamt spricht „Datenverschmelzungsverbot“ für Facebook aus

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Verbot für Facebook Daten zusammenzuführen
Photo by William Iven on Unsplash

Das Bundeskartellamt hat kürzlich ein Verbot für die milliardenschwere Netzplattform Facebook ausgesprochen: Daten aus verschiedenen Quellen wie Instagram, WhatsApp und Facebook selbst darf der Netzgigant nun nicht mehr ohne Weiteres zusammenführen.

Könnte Facebook jedoch mit seiner Behauptung Recht haben, hier seien Kartellrecht und Datenschutz vermischt worden? Dann hätte die von Facebook beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingereichte Beschwerde womöglich Erfolg.

Für die Verschmelzung von gesammelten Daten soll der mächtige Konzern unter Mark Zuckerberg zukünftig eine Zustimmung jedes Facebook-Nutzers einholen müssen, ohne dass dieser bei einer Verweigerung Nachteile zu erwarten hat. 12 Monate habe der Konzern Zeit die Vorgaben umzusetzen. Die Sammlung der Daten an sich ist jedoch weiterhin erlaubt. Grund hierfür sei ein Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht durch den Missbrauch seiner Machtstellung auf Kosten des Datenschutzes seiner Nutzer (Entscheidung v. 6.2.2019 Az. B6-22/16).

Zumindest für den deutschen Markt stellt die Regelung eine nicht unerhebliche Einschränkung dar. Insbesondere aber könnte anderen hierdurch ein Handlungsanstoß gegeben werden: Der Vorsitzende des Digitalausschusses im Bundestag, Jimmy Schulz (FDP), äußerte die Hoffnung auf eine „Signalwirkung“ für andere Staaten.

Hintergrund

Bisher konnte Facebook alle Daten, und zwar nicht nur die von konzerneigenen Netzwerken, sondern ebenso solche von Drittanbietern, problemlos im Facebook-Konto zusammenführen und verwerten. Hiermit erzielte der Konzern geschätzte 22 Milliarden US-Dollar.

Zwar bestand auch bisher die Pflicht, jeden Nutzer nach seinem Einverständnis zu fragen, jedoch bedeutete eine fehlende Zustimmung gleichzeitig die Versagung der Plattformnutzung. Die Verpflichtung lief somit ins Leere. Das Bundeskartellamt hält dies für unzulässig. Kartellamtspräsident Andreas Mundt bestätigte bei einer Pressekonferenz, dass der Nutzer in Zukunft dieser Zusammenführung widersprechen könne. Facebook hingegen „darf ihn eben nicht mehr von der Nutzung der Facebook-Dienste und von Facebook selbst ausschließen“.

Nachteil für kleine Unternehmen

Das Verbot gilt auch bezüglich des „Gefällt mir“-Buttons, der heutzutage wie kaum ein anderer Internet-Button universelle Präsenz genießt. Ebenso auf Apps und Webseiten anderer Betreiber. Eine Win-Win-Situation für beide Parteien – auch wenn der Button nicht einmal angeklickt wird:

Auf der einen Seite könne sich Facebook durch die Kopplung mit anderen Betreibern weitere Daten „abgreifen“, wie Justizministerin Katarina Barley, die den Kartellamtsentscheid „nachdrücklich“ begrüßte, im Interiew mit dem Reuters Videokanal herausstellte. Auf der anderen Seite macht sich der Drittanbieter attraktiver und die Chancen auf einen Auftritt auf der gefragten Zuckerbühne vergrößern sich.

Genau diesbezüglich äußerte Bernhard Rohleder, Geschäftsführer der Bitkom e.V. (Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.) jedoch Kritik: Vor allem kleine Unternehmen könnten durch die Schnittstelle mit Facebook Reichweite für ihre Beiträge und Inhalte generieren und besonders diese könne durch die Regelung negativen Auswirkungen treffen.

Vermischung von Datenschutz und Kartellrecht?

Zumindest für Facebook ist das jedoch nicht der einzige Kritikpunkt. Als Reaktion warf die Plattform dem Bundeskartellamt auf der Seite „newsroom.fb.com“ die Vermischung von Datenschutz und Wettbewerbsrecht vor und legte die Vermutung zugrunde, das Amt überschreite seine Befugnisse. In der Tat stellt sich die Frage, warum die Angelegenheit überhaupt ein Fall für eine Wettbewerbsbehörde darstellt.

Die Kartellbehörde ist jedoch neben der Datenschutzbehörde dann für den Umgang eines Unternehmens mit personenbezogenen Daten des Nutzers zuständig, wenn die Datensammlung und die Datenverwertung ein wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens ist. Gemäß § 18 Abs. 3a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) bewertet auch der Gesetzgeber den Zugang zu Daten insbesondere bei Netzwerken ausdrücklich als marktmachtrelevant.

Hierauf stellt auch das Bundeskartellamt auf seiner Homepage bei der Begründung ab, warum diese als Wettbewerbsbehörde zuständig sei. Dem Amt zufolge sind die Erhebung und Verarbeitung von Daten und die hierauf bezogenen Konditionen wettbewerbsrelevantes unternehmerisches Verhalten. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Konditionen für die Datenverarbeitung hätte das Kartellamt somit ebenfalls die datenschutzrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen, auch wenn sich hier eine Schnittstelle zum Datenschutzrecht ergibt.

Eine Sprecherin des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf teilte mit, Facebook habe innerhalb der einmonatigen Frist Beschwerde eingelegt. Ob das OLG Düsseldorf letztlich die Zuständigkeit des Kartellamts bejaht und in welchem Maße sie anderen Kritikpunkten von Facebook Gewicht zuspricht, bleibt abzuwarten.

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