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Mitarbeiterfotos im Facebook: Erst fragen, dann posten

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Mitarbeiterfotos Facebook
Photo by NeONBRAND on Unsplash

Was einst als virtuelles Jahrgangsalbum für Schulklassen startete und dann als Kontaktmöglichkeit für Familien und Freundeskreise seine Weiterung erfuhr, ist längst zu einer Muli-Milliarden-Dollar-Werbeplattform für politische Parteien, weltanschauliche Organisationen und Wirtschaftsunternehmen geworden. Quod non est in Facebook, non est in mundo.

Öffentlichkeitsarbeit: Vorsicht mit Fotos!

Für Unternehmen stellt Facebook ein kostengünstiges Instrument der Öffentlichkeitsarbeit dar. Angebote können präsentiert werden. Und Mitarbeiter. Ihre Bilder tauchen zunehmend nicht nur auf den Webseiten der Einrichtungen auf, sondern auch auf deren Facebookseiten. Das sind grundsätzlich zwei Paar Schuh: Wer dem einen zustimmt, ist noch lange nicht mit dem anderen einverstanden. Wenn ein Unternehmen ein Mitarbeiterfoto mit Namensnennung auf seiner Facebookseite verwenden will, muss es vorher den Betreffenden um Erlaubnis fragen. Mehr noch: Es bedarf einer schriftlichen Einwilligung des Beschäftigten. Das hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden (ArbG Lübeck, Beschluss v. 20. Juni 2019, Az. 1 Ca 538/19).

Datenschutz und Schriftform beachten

Im vorliegenden Fall hatte eine Pflegeeinrichtung das mit dem Namen untertitelte Foto eines Mitarbeiters auf ihrer Homepage und ihrer Facebook-Seite gepostet und damit die personenbezogenen Daten des Antragstellers verwendet und verbreitet. Der Aufforderung zur Löschung des Bildes auf der Homepage kam die Einrichtung fristgerecht nach, doch zur Löschung des Bildes auf der Facebook-Seite bedurfte es einer zusätzlichen anwaltlichen Aufforderung.

Maßgebend ist Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO resp. § 26 Abs. 2 BDSG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO liegt eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann vor, wenn die betroffene Person dafür ihre Einwilligung gegeben hat. Diese kann für einen oder mehrere bestimmte Zwecke erfolgen, sich also bei einer Fotoveröffentlichung beispielsweise nur auf die Website des Unternehmens beziehen und eine Verwendung auf dessen Facebookseite ausschließen. Nach § 26 Abs. 2 S. 3 HS. 1 BDSG bedarf es bei dieser Einwilligung grundsätzlich der Schriftform; im vorliegenden Fall war diese nach Angaben der Pflegeeinrichtung mündlich gegeben worden. Egal, ob das stimmt – es reicht nicht.

Schadensersatzanspruch

Die zugleich erhobene Forderung der betroffenen Person, ihr aufgrund des Facebook-Postings eine Entschädigung zu zahlen, bestehe, so das ArbG Lübeck, dem Grunde nach, wenn auch die eingeforderte Höhe des Schadensersatzes (3500 Euro) – eingedenk der zugesprochenen Entschädigungen in Fällen weit schwerwiegenderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen –  etwas überzogen sei; mehr als 1000 Euro sei nicht zu erwarten.

Immerhin. Im Grundsatz stärkt der Beschluss die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Mitarbeiter bestimmt wo und zu welchem Zweck das ihm zuzuordnende Bild erscheint. In der Tat kann es Gründe geben, zwar einer Veröffentlichung auf der Unternehmensseite gerne zuzustimmen, zugleich aber nicht im Facebook auftauchen zu wollen. Diese Gründe sind zu achten. Tut der Arbeitgeber das nicht, kommt – auch das ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer – grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht, der insoweit nicht auf Fälle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung beschränkt ist. Es reicht schon das unrechtmäßige Posten eines Fotos.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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