Eigentlich selbstverständlich: Facebook-Seitenbetreiber haftet für den Datenschutz
Was eigentlich selbstverständlich ist, wurde jetzt anhand eines sieben Jahre alten Sachverhalts aus 2011 noch einmal von „höchster“ Stelle bestätigt:
Der EuGH hat heute entschieden, dass auch der Betreiber einer Facebook-Seite neben Facebook die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher trägt (EuGH, Urteil v. 5.6.2018, Az. C‑210/16).
Das bedeutet, dass auch Betreiber von Facebookseiten neben Facebook dafür verantwortlich sind, die Nutzer rechtskonform zu belehren und ggfls. entsprechende Einwilligungen einzuholen.
Was bedeutet die Entscheidung in Zeiten der DSGVO?
Im Hinblick auf die ab Mai 2018 geltende DSGVO kommt es bei der Frage nach der Verantwortlichkeit des Seitenbetreibers nicht zu Änderungen. Die gemeinsam Verantwortlichen werden zwar nun in Art. 26 DSGVO genauer geregelt, allerdings nicht, wie eine gemeinsame Verantwortlichkeit überhaupt zu bestimmen ist.
In tatsächlicher Hinsicht ändert sich voraussichtlich auch nicht viel. Denn wenn man Facebook glauben darf, werden dort mittlerweile alle notwendigen Belehrungen vorgenommen und Einwilligungen eingeholt.