Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Daten-Schaden: Wer ist’s gewesen?

Ihr Ansprechpartner
Schadensersatz Daten-Leak
Photo by Markus Spiske on Unsplash

Wem ein Schaden entsteht, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens. So der Grundsatz im Privatrecht, der gemäß Art. 82 DSGVO auch im Datenschutzrecht gilt. Diesen Anspruch durchzusetzen, das ist ein schwieriges Unterfangen, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. zeigt.

Im Fall des Datenschutzes entsteht einer Person ein Schaden grundsätzlich dann, wenn deren Daten widerrechtlich gespeichert, genutzt oder veröffentlicht wurden und dies eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen zur Folge hatte. Ein Datenleck etwa, durch das persönliche Daten in die Hände Unbefugter gelangen ist, wäre solch ein Fall.

LG Frankfurt a.M.: Rasche Entscheidung…

 Vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ging es in diesem Sinne um ein Datenleck im „Priceless Specials“-Kundenbindungsprogramm der Mastercard Europe S.A., durch das Kunden immaterieller und materieller Schaden entstanden war, der nach Art. 82 DSGVO zu ersetzen sein könnte. Dabei war zunächst die Frage zu klären, wem es zur Last fällt, dass unklar geblieben sei, welche konkrete Person und welche konkrete Handlung für das Datenleck verantwortlich ist. Antwort des LG Frankfurt a.M.: Der Betroffene soll den Fall selbst aufklären (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 18. September 2020, Az.: 2-27 O 100/20).

… mit fadem Beigeschmack

Die Frage verlagerte sich also vom Schaden des Geschädigten auf den Schädiger. Wer ist verantwortlich? Der Geschädigte müsse selbst klar benennen, von wem er letztlich seinen Schaden meint ersetzt bekommen zu müssen. Eine sehr theoretische Forderung, denn wie soll der Kunde in Erfahrungen bringen, wie das Unternehmen die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten im Einzelnen intern geregelt oder auch delegiert hat?

Kläger strebt Prüfung der Entscheidung durch OLG an

Ob es tatsächlich im Sinne des Art. 82 DSGVO sein kann, die Aufklärungsarbeit im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten beim Schädiger auf den Geschädigten abzuwälzen, wird Gegenstand höherinstanzlicher Entscheidungen sein. Der Betroffene ist jedenfalls fest entschlossen, den Gang zum Oberlandesgericht anzutreten. Gerechtigkeit kennt in diesem Fall keinen Preis.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht