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Schul-/Kindergartenschließung – habe ich einen Anspruch auf Freistellung?

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Bild von Miroslava Chrienova auf Pixabay

Die Corona-Krise treibt weiter ihr Unwesen. Neben sozialen Kontakten, Frisören und Oktoberfesten sind ihr vor allem auch die Schulen und Kindertagesstätten zum Opfer gefallen.

Besorgte Arbeitnehmer mit Kindern können aktuell nur schwer ihrer Arbeit nachgehen. Neben der Frage nach der Entgeltfortzahlung besteht auch vielerorts die Notwendigkeit einer Freistellung von der Erwerbstätigkeit. 

Ob und inwiefern Eltern ein Anspruch auf eine solche Freistellung im Falle der Schließung von Schulen und Kindergärten zusteht, erläutert der folgende Beitrag.

Familienfreundliche Freistellung?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer dessen Arbeitsleistung verlangen kann, solange dieser arbeitsfähig ist. Der klassischste Fall für eine Arbeitsunfähigkeit ist selbstredend eine Erkrankung jeglicher Art. Nicht darunter fällt indes „nur“ die Angst vor einer Infektion am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin. Dann kann der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung geltend machen.

Fraglich ist nun, wie es sich im Falle der Corona-bedingten Schließung von Kindergärten und Schulen und der Arbeitsunfähigkeit verhält. Grundsätzlich können Arbeitnehmer dann tatsächlich in den eigenen vier Wänden verbleiben. Dies ergibt sich im Einzelnen aus § 275 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift lautet:

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Die Erziehungsberechtigten haben demnach ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich ihres Arbeitsvertrages. Dieses steht ihnen aber nur zu, wenn die Betreuung des Nachwuchses nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, wie beispielsweise durch einen anderen Elternteil.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang relevant, ob im Falle der Freistellung auch mit Gehaltszahlungen gerechnet werden kann. Gesetzliche Grundlage hierfür liefert einerseits § 616 BGB. Dort heißt es:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Allerdings besteht ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber nur dann, wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder für eine solche „nicht erhebliche Zeit“ unmöglich ist. Im Allgemeinen wird hier indes lediglich von ein bis zwei Tagen ausgegangen.

Des Weiteren ist es dem Arbeitgeber überlassen, den § 616 BGB vertraglich im Arbeitsverhältnis auszuschließen. Auch § 45 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) greift nicht, welcher unter gewissen Umständen die Zahlung von Krankengeld gewährt. Ein Anspruch besteht hier nur, wenn das eigene Kind tatsächlich erkrankt und daher betreuungsbedürftig ist.

Seit dem 28.3. diesen Jahres ist allerdings der eigens angesichts der Corona-Krise eingeführte Absatz 1 a) des § 56 InfSG in Kraft. Diese Vorschrift sichert Eltern für sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 67 Prozent des regulären Gehalts. Mehr dazu finden Sie hier:

Sinnvoll kann es außerdem sein, sich anderweitig und individuell mit dem Arbeitgeber zu einigen. In Frage kommen hier der Abbau von Überstunden, das Arbeiten im Home-Office oder aber die Beantragung von Urlaub.

Entgelt in der Epidemie?

Der Lockdown in Deutschland dauert nun schon seit runden sechs Wochen an. Dass dies aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch zur Sorge hinsichtlich der Entgeltfortzahlung in anderen Konstellationen führt, liegt auf der Hand. Antworten zu Fragen hinsichtlich der Vergütung im Falle der Erkrankung oder des Verdachts einer Infektion und einer damit einhergehenden Quarantäne finden Sie daher hier:

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Fazit

Eine gute Variante bleibt, sich mit dem Arbeitgeber im Zuge gegenseitiger Rücksichtnahme abzusprechen. Ein Entgegenkommen beider Seiten ist hier natürlich unabdingbar. Angesichts der das gesamte Kollektiv betreffenden Extremsituation dürfte dies aber in den allermeisten Fällen gegeben sein. Abgesehen davon ist die langfristig effektivste Methode, sich nach wie vor an die Vorgaben von Regierung und Gesundheitsexperten zu halten. Halten Sie Abstand, lassen Sie Vorsicht walten und bleiben Sie so (hoffentlich) gesund!

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