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BGH: Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei Gebrauchtware kann unzulässig sein

autosDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12, (siehe Pressemitteilung) über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger entschieden, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah.

Die Kläger kauften von dem beklagten Autohaus im Jahr 2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In Klausel VI. der AGB der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war bestimmt:

„VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden (…).“

Und in Klausel VII. hieß es:

„VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“

Als sich in der Folgezeit Mängel an dem Fahrzeug zeigten und eine Reparatur durch die Beklagte nicht erfolgte, beauftragten die Kläger im Jahr 2008 ein anderes Autohaus mit der Reparatur und forderte im Anschluss die entstandenen Kosten von der Beklagten zurück. Diese berief sich daraufhin auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.

Im anschließenden Rechtsstreit stellte nun der BGH fest, dass die Klausel VI. der Beklagten mit der einjährigen Verjährungsfrist unwirksam ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB*, da die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Ziffer VI. 1. der AGB der Beklagten ist also unwirksam, weil es an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehlt. Ziffer VII.1. Satz 3 nimmt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII., aber nicht von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI. aus.

Es gilt daher im vorliegenden Fall die gesetzliche Verjährungsfrist, die hier zwei Jahre beträgt.

Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da hier nun zu prüfen ist, ob die zweijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Eine genaue Überprüfung der eigenen AGB aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils ist ratsam – gerne helfen wir Ihnen hierbei (nh).

(bild: © stocksolutions – Fotolia.com)

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