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Fehlen einer Seite eines Verfügungsbeschlusses macht Vollziehung unwirksam

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Das Kammergericht Berlin hat angekündigt, eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil v. 7.8.2018, Az. 103 O 25/18, nicht rechtskräftig) zu bestätigen,  das einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte (KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 3.5.2019, Az. 5 U 118/18, als PDF hier abrufbar).

Die Entscheidungen sind sehr interessant. Allerdings nicht mit Blick auf materielle Rechtsfragen, sondern auf die prozessualen Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens – hier das Vollziehungserfordernis, an dem die Antragstellerin wegen eines Fehlers des Gerichtsvollziehers scheiterte.

Außerdem befasst sich der Beschluss des Kammergerichts mit der Frage, welche Funktion der Postzustellungsurkunde für den Beleg des Zustellungsobjekts zukommt und inwieweit dem Antragsgegner, der die mangelnde Vollziehung behauptet, gegebenenfalls eine sekundäre Beweislast zufällt.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist nicht einfach

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, wie sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht hauptsächlich Gegenstand von Streitigkeiten sind, ist schwierig.

In den folgenden vier Artikeln haben wir einige Probleme an tatsächlichen Fällen aus unserer Praxis bereits beleuchtet:

Hintergrund des aktuellen Falls

Kernpunkt der vorliegenden Auseinandersetzung war die Frage, ob die Antragstellerin die von ihr vor dem Landgericht Berlin erwirkte einstweilige Verfügung ordnungsgemäß vollzogen hatte. Das Problem: Die beglaubigte Abschrift, die der Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin letztendlich zugestellt hatte, war unvollständig. Die zweite Seite des Beschlusses war versehentlich mit einer anderen Seite vertauscht worden.

Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung daher auf Widerspruch der Antragsgegnerin per Urteil (LG Berlin, Urteil v. 7.8.2018, Az. 103 O 25/18, nicht rechtskräftig) wieder auf. Über die Details des aktuellen Falls hatten wir hier berichtet:

Das Kammergericht hat auf die von der Antragstellerin gegen das Urteil eingelegte Berufung per Beschluss vom 3.5.2019 mitgeteilt, dass es beabsichtigte, diese wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen (KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 3.5.2019, Az. 5 U 118/18, nicht rechtskräftig).

Der Senat geht davon aus, dass der Antragstellerin weder der Beweis noch die Glaubhaftmachung gelungen sei, dass der Unterlassungstitel vollständig zugestellt worden sei.

Postzustellungsurkunde beweist nicht Vollständigkeit der zugestellten Schriftstücke 

Die von ihr dafür herangezogene Postzustellungsurkunde sei zwar als öffentliche Urkunde grundsätzlich in der Lage vollen Beweis für die in ihr enthaltenen Tatsachen zu erbringen.  Die Beweiskraft erstrecke sich jedoch lediglich auf die Tatsache, dass ein bestimmtes Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Adressaten zugestellt worden sei, nicht jedoch auf die streitige Frage, ob die Schriftstücke auch vollständig zugestellt worden sind.

Auch einer denkbaren sekundären Darlegungslast sei die Antragsgegnerin nachgekommen, indem sie die erhaltenen Schriftstücke schriftsätzlich beschrieben und eine Kopie davon vorgelegt habe. Außerdem habe sie das Fehlen der Seite 2 der Antragsschrift in der zugestellten beglaubigten Abschrift durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht.

Das Fehlen einer Seite macht die Vollziehung unwirksam

Die Zustellung einer Gerichtsentscheidung müsse nicht zwangsläufig unwirksam sein, wenn die übersendete Abschrift unvollständig ist oder Fehler aufweist, so dass KG. Kleine Fehler und geringfügige Abweichungen schadeten nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der ihm zugestellten Abschrift den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer bzw. den Inhalt und die Reichweite des Verbots erkennen kann. Das Fehlen mehrerer oder auch nur einer einzigen Seite werde jedoch typischerweise als wesentlicher Mangel angesehen.

Fazit

Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist – anders als es insbesondere in der aktuellen Diskussion um angeblichen Abmahnmissbrauch den Anschein macht – auch noch nach Abmahnung und erfolgreichem Verfügungsantrag alles andere als einfach.

Abgesehen davon, dass der landläufige und von den Medien immer wieder kolportierte Eindruck falsch ist, dass „Abmahner“ bzw. deren Anwälte nebenbei irgendwelche Flüchtigkeitsfehler im Impressum oder in der Widerrufsbelehrung zu Geld machen könnten, erfordert die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ausgiebige Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Rechtsprechung. Nach der Abmahnung muss nicht nur ein adäquater Verfügungsantrag gestellt, sondern auch sichergestellt werden, dass der Titel prozessual ordnungsgemäß zum Einsatz gebracht wird.

Mitbewerber, die nur darauf aus sind, ihrer anwaltlichen Vertretung das schnelle Geld zu verschaffen, scheitern häufig bereits an diesen Formalien, ohne dass es dazu gesetzgeberischer Hilfe bedürfte.

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragsgegnerin vertreten.

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