LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Schweizer Handelszeitung wegen Falschbehauptung
Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 12.2.2018, Az. 9 O 1669/18) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) gegen die Schweizer Handelszeitung eine einstweilige Verbotsverfügung erlassen.
Damit wird der Publikation verboten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Validität eines Geschäftsmodells mit der unzutreffenden Behauptung infrage zu stellen, damit würden Kunden deswegen übervorteilt, da ihnen Handelsware en gros zu Preisen angeboten werde, die noch über denen lägen, die für minderwertigere Ware im Einzelhandel verlangt werde.
Handelszeitung reagierte nicht auf Abmahnung
Die einstweilige Verfügung gegen das Schweizer Unternehmen wurde notwendig, da die Handelszeitung die Möglichkeit, das Gerichtsverfahren durch Abgabe einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung zu vermeiden, nicht wahrgenommen und ein entsprechendes Schreiben schlicht unbeantwortet gelassen hatte.
LG München I international zuständig
Prozessual interessant an dem Fall ist, dass das Landgericht München I seine internationale Zuständigkeit trotz der Tatsache angenommen hat, dass die Handelszeitung ihren Sitz in der Schweiz hat. Hergeleitet wurde diese Zuständigkeit dadurch, dass die Handelszeitung nicht nur als Printversion, sondern auch als E-Paper-Ausgabe verbreitet wird und damit jedenfalls digital auch in Deutschland erhältlich ist.
Geschäftsschädigende Falschbehauptung
Das Landgericht München I war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die haltlosen Vorwürfe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unserer Mandanten eingriffen und daher zu unterlassen waren.
Die Kammer befand, dass die Behauptung nicht nur unwahr, sondern auch geeignet sei, unsere Mandantin in ihren Unternehmensrechten, insbesondere in ihren Erwerbsaussichten zu beeinträchtigen, weil durch sie bei möglichen Käufern in Deutschland der Eindruck erweckt werde, dass es sich um ein wirtschaftlich ungünstiges Angebot handele. Darauf weise sogar der streitgegenständliche Artikel in dem voranstehenden Satz vor der angegriffenen Äußerung hin. Es handelte sich daher um unberechtigte Kritik am Unternehmen unserer Mandantin.
Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, Streitwert 30.000 €
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 30.000 € angesetzt. Der Verlag hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die das geschädigte Unternehmen in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Die Handelszeitung ist grundsätzlich nicht für unseriösen Journalismus bekannt. Deswegen und vor dem Hintergrund, dass hier, wie das Gericht explizit betont, erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, verwundert es sehr, dass die streitgegenständliche Meldung überhaupt ihren Weg in die Handelszeitung gefunden hat. Ein Medium wie die Handelszeitung müsste eigentlich wissen, dass schlecht recherchierte Berichterstattung – wie im vorliegenden Fall – zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen kann.
Schließlich ist bemerkenswert, dass man bei der Handelszeitung vor dem Hintergrund des internationalen Bezugs der Angelegenheit offenbar gehofft hat, dass eine deutsche Kanzlei die Ansprüche ihrer Mandantschaft gegen ein Schweizer Unternehmen nicht auch vor deutschen Gerichten durchsetzen werden und dass Sache mit der „Vogel-Strauß-Taktik“ erledigen werden könne. ”