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Focus Markenrecht
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Wichtige Neuerungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG)

apoSeit dem 19.10.2012 gelten bedeutende Neuerungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Folgende hat sich geändert:

  • Das Verbot mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf zu werben wird aufgehoben (§ 11 I Nr. 1)
  • das Verbot der fachlichen Empfehlung wurde eingeschränkt auf Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können. Der Hinweis auf eine wissenschaftliche oder fachliche Empfehlung, die das Arzneimittel nicht bewirbt, wird jetzt erlaubt (§ 11 I Nr. 2)
  • die Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf wird erlaubt, wenn diese nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (§ 11 I Nr. 3). Die ärztliche Schweigepflicht ist hierbei zu beachten
  • das Verbot der Abbildung in Berufskleidung oder bei Ausübung der Berufstätigkeit, das bereits durch die Rechtsprechung eingeschränkt war, ist nunmehr aufgehoben worden (§ 11 I Nr. 4)
  • Erlaubt sind jetzt Vorher-Nachher-Bilder, da eine bildliche Darstellung nur noch dann verboten ist, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet (§ 11 I Nr. 5). Ausgenommen sind hiervon operative plastisch-chirurgische Eingriffe, für die nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf
  • fremd- und fachsprachliche Bezeichnungen sind jetzt erlaubt (§ 11 I Nr. 6)
  • das Verbot, mit Angstgefühlen zu werben, wurde dahingehend geändert, dass nur noch Werbeaussagen verboten sind, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte (§ 11 I Nr. 7)
  • aufgehoben wurde ferner das Verbot der Veröffentlichung, die dazu anleitet, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen (§ 11 I Nr. 10), also die Verleitung zu einer falschen Selbstdiagnose
  • die Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere die Testimonial-Werbung, ist nur noch dann verboten, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (§ 11 I Nr. 11)
  • Preisausschreiben und Verlosungen sind nur noch dann verboten, wenn sie einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten(§ 11 I Nr. 13)
  • Das Verbot der Werbung mit Mustern oder Proben und Gutscheinen für Arzneimittel durch die Abgabe von Arzneimitteln selbst wurde verschärft (§ 11 I Nr. 14).

Wir beraten Sie gerne zu diesen Neuerungen, insbesondere ist nun deutlich mehr im Bereich der Werbung erlaubt, wobei diese immer auch gemäß § 5 UWG zu prüfen ist. D.h. die Werbeaussage darf nach wie vor nicht irreführend sein. Auch ist zu beachten, dass möglicherweise Unterlassungserklärungen aus früheren Rechtsstreitigkeiten jetzt aufgrund der neuen Rechtslage gekündigt werden können.
Rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter (nh).

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