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LG Köln verbietet Werbung mit durchgestrichenen "Mondpreisen" auf Amazon

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irreführende Werbung durchgestrichener Preis LG Köln
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[:de]Kann mit einem sog. „Mondpreis“ auf Amazon geworben werden? Mit dieser Thematik hatte sich das LG Köln auseinanderzusetzen.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 30.8.2016, Az. 33 O 127/16) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) eine einsteilige Verfügung gegen einen Amazon-Händler erlassen. Einen weiteren Fall zur unzulässigen Preiswerbung finden Sie hier.

Damit wird dem Händler verboten,  mit Preisen zu werben, denen höhere, durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen. Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, der Händler würde die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.

Irreführende Preiswerbung

Das LG Köln folgte damit der Argumentation des Mitbewerbers, dass die konkrete Preiswerbung irreführend war. Der Antragsgegner stellte dem Preis von 6,50 € für das angebotene Produkt einem durchgestrichenen “statt”-Preis in Höhe von 14,70 € gegenüber, der mit dem mehr als doppelten Betrag schlicht unrealistisch war:

irreführende Werbung durchgestrichener Preis LG Köln

Die Verteidigung des Antragsgegners, dass die Art der Preiswerbung zulässig sei,  weil er das betreffende Produkt in seinem lokalen Ladengeschäft zu diesem Preis anbiete, ließ das Landgericht nicht gelten.

Fazit

Zu Recht. Denn der Verbraucher versteht unter dem höheren, durchgestrichenen Preis im Rahmen eines Onlineangebots einen ehemaligen Preis, der vom Händler in einem gleichen bzw. wenigstens ähnlichen Vertriebsweg verlangt wurde, somit eine adäquate Preisherabsetzung. Die Angabe des Preises, den der Händler in seinem stationären Ladengeschäft verlangt, vermutet er dahinter jedenfalls nicht.

Denn erstens gäbe dieser für die Prüfung, ob er sich zur Inanspruchnahme des konkreten Onlineangebots entschließen soll oder nicht, für ihn nichts her. Denn der Kauf des Produkts im stationären Handel ist für den Verbraucher, der sich im Internet für ein bundesweit abrufbares Onlineangebot interessiert, naturgemäß bereits fernliegend und keine konkrete Alternative. Darüber hinaus weiß der Verbraucher zweitens, dass den beiden Vertriebswegen völlig unterschiedliche Kalkulationen zugrundeliegen. Er wird daher einen im Onlineshop durchgestrichenen Preis nicht auf den stationären Laden geforderten Preis beziehen.

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der Händler in einem separaten Verfahren geltend machen wird. (la)

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