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Wenn eine Entertainerin einer Prinzessin den Mann wegschnappt, dann darf die Prinzessin dies nicht leugnen

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In einer persönlichkeitsrechtlichen Entscheidung vom 15.03.2012 hat das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 542/11) zu Gunsten einer Entertainerin entschieden.

Diese hatte gegen eine deutsche Prinzessin Klage auf Unterlassung erhoben. Die klagende Entertainerin hat einen 14-Jährigen Sohn mit dem Ehemann der beklagten Prinzessin.

Die Beklagte hatte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung auf der sowohl sie, als auch die Klägerin zu gegen war, auf Fragen der Presse die Beziehung zwischen ihrem Mann und der Entertainerin abgestritten. Die Beziehung war in den vorangegangenen Jahren wieder aufgekeimt und inzwischen ein zweites Mal beendet worden.

Schweigen wäre Gold wert gewesen

Auf die Frage der Presse, ob die Beklagte eifersüchtig auf die Klägerin sei antwortete sie:

„Um Gottes Willen, nein. Worauf soll ich denn eifersüchtig sein, bitte schön. Frau (…) inszeniert das doch alles bloß!“

Die Klägerin fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie durch die Aussage der Beklagten öffentlich als Lügnerin dargestellt werde. Die Beklagte berief sich darauf, die Wahrheit zu sagen. So kam es dazu dass das Gericht prüfen musste, ob die Aussage der Beklagten wahr ist. Denn wahre Aussagen müssen in aller Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht.

Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin vor Gericht umfassend behauptete und darlegte, dass sie die Affäre tatsächlich mit dem Ehemann der Beklagten erneut geführt hatte. Dies belegte die Klägerin mit einer Unzahl von Fotos und E-Mails. Die Beklagte bestritt diese Behauptungen nicht, so dass sie für die Richter als zugestanden galten (§ 138 III ZPO).

Die Beklagte berief sich erfolglos darauf, sie habe gemeint, ihr Ehemann führe derzeit keine Beziehung mit der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Aussage, die Klägerin inszeniere die Affäre nur, nahm das Gericht die Persönlichkeitsrechtsverletzung dennoch an. Denn dadurch werde die Klägerin so dargestellt, als habe sie die Affäre nur erfunden und wolle die Öffentlichkeit täuschen.

„no comment“

An dieser Stelle lässt sich nur empfehlen, im Zweifel die bekannteste Äußerung gegenüber der Presse vorzunehmen: „Kein Kommentar!“

Der Prinzessin, die nach eigenen Angaben „Flagge zeigen wollte“ wäre ein nervenaufreibender Prozess, in welchen Details zu Tage traten, die für sie bestimmt unangenehm waren, erspart geblieben, hätte sie ihr Pokerface aufgesetzt und geschwiegen. Das Flaggezeigen misslang ihr leider. (jr)

(Bild: © ottoflick – Fotolia.com)

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In einer persönlichkeitsrechtlichen Entscheidung vom 15.03.2012 hat das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 542/11) zu Gunsten einer Entertainerin entschieden.

Diese hatte gegen eine deutsche Prinzessin Klage auf Unterlassung erhoben. Die klagende Entertainerin hat einen 14-Jährigen Sohn mit dem Ehemann der beklagten Prinzessin.

Die Beklagte hatte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung auf der sowohl sie, als auch die Klägerin zu gegen war, auf Fragen der Presse die Beziehung zwischen ihrem Mann und der Entertainerin abgestritten. Die Beziehung war in den vorangegangenen Jahren wieder aufgekeimt und inzwischen ein zweites Mal beendet worden.

Schweigen wäre Gold wert gewesen

Auf die Frage der Presse, ob die Beklagte eifersüchtig auf die Klägerin sei antwortete sie:

„Um Gottes Willen, nein. Worauf soll ich denn eifersüchtig sein, bitte schön. Frau (…) inszeniert das doch alles bloß!“

Die Klägerin fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie durch die Aussage der Beklagten öffentlich als Lügnerin dargestellt werde. Die Beklagte berief sich darauf, die Wahrheit zu sagen. So kam es dazu dass das Gericht prüfen musste, ob die Aussage der Beklagten wahr ist. Denn wahre Aussagen müssen in aller Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht.

Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin vor Gericht umfassend behauptete und darlegte, dass sie die Affäre tatsächlich mit dem Ehemann der Beklagten erneut geführt hatte. Dies belegte die Klägerin mit einer Unzahl von Fotos und E-Mails. Die Beklagte bestritt diese Behauptungen nicht, so dass sie für die Richter als zugestanden galten (§ 138 III ZPO).

Die Beklagte berief sich erfolglos darauf, sie habe gemeint, ihr Ehemann führe derzeit keine Beziehung mit der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Aussage, die Klägerin inszeniere die Affäre nur, nahm das Gericht die Persönlichkeitsrechtsverletzung dennoch an. Denn dadurch werde die Klägerin so dargestellt, als habe sie die Affäre nur erfunden und wolle die Öffentlichkeit täuschen.

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An dieser Stelle lässt sich nur empfehlen, im Zweifel die bekannteste Äußerung gegenüber der Presse vorzunehmen: „Kein Kommentar!“

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