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Wahrheitswidrige Angaben zum Facebook-Plugin sind wettbewerbskonform?

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facebookdaumeunrunterFür diese These plädiert jedenfalls offenbar das Landgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil.

Das Gericht hatte dort nämlich über eine Konstellation zu entscheiden, in der ein Betreiber eines Web-Shops dessen Besucher über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten in einem speziell dafür vorgesehenen Abschnitt der Datenschutzerklärung des Web-Shops wie folgt aufklärte:

„Weitergabe personenbezogener Daten

Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.“

Im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung ist ein Mandant von uns neben zahlreichen weiteren Wettbewerbsverstößen im fraglichen Web-Shop auch auf diese Erklärung seines Konkurrenten aufmerksam geworden. Es fiel ihm nämlich auf, dass auf allen Produktseiten des Web-Shops der sogenannte Like-Button von Facebook integriert war. Die Betätigung dieses Plugins führt bekanntlich dazu, dass die Daten im Zusammenhang mit dem Besuch der Webseite direkt an Facebook weitergeleitet und dort gespeichert werden, wobei in einzelnen Fällen entsprechende Nutzerprofile gebildet werden können. Vor dem Hintergrund dieser Gegebenheiten stellten sich die obigen Angaben des konkurrierenden Webshop-Betreibers, die wahrheitswidrig einen zuverlässigen und besonders zurückhaltenden Umgang mit den Besucherdaten suggerierte, als unzutreffend dar.

Ungeachtet dessen lag auch ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 TMG auf der Hand. Diese Norm schreibt vor, dass jeder Dienstanbieter die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG […] zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form unterrichten muss.

Aufgrund dieser Feststellungen machte unser Mandant einen Irreführungsvorwurf nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG und hilfsweise einen Rechtsbruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 13 TMG gegenüber seinem Konkurrenten geltend.

Nach einer zunächst erlassenen, von der Gegenseite jedoch nicht als verbindlich anerkannten einstweiligen Verfügung verwarf das Landgericht Frankfurt überraschenderweise beide Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren (LG Frankfurt, Urteil v. 11.09.2014 – 2-03 O 27/14).

Dabei setzte sich das Gericht in der Urteilsbegründung allerdings nur mit dem Verstoß gegen § 13 TMG argumentativ auseinander. Diese Vorschrift stelle nach Einschätzung der Kammer keine Marktverhaltensregelung dar. Jedenfalls sei der geltend gemachte Verstoß nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen:

„Insbesondere folgt [der Unterlassungsanspruch] nicht aus den §§ 4 Nr. 11 UWG, 13 TMG bzw. § 5 UWG. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Die Frage, ob § 13 TMG eine das Marktverhalten regelnde Norm ist und jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützt , ist umstritten (vgl. KG, GRUR-RR 2012, 19 – Gefällt-mir-Button, juris-Rn. 32 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 482, juris-Rn. 58). Jedenfalls fehlt es vorliegend an der Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG).

Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir“-Button wirkt sich nämlich – im Gegensatz zu geschäftsbezogenen Informationen wie etwa der unrichtigen oder unvollständigen Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht – nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers der Webseite aus. Zweck der Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG ist es, sämtlichen Nutzern von Telemediendiensten allgemein die Möglichkeit zu bieten, sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten sowie über mögliche Alternativen verschaffen zu können, nicht aber Verbraucher vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidungen zu schützen. Einen solchen Schutz der Allgemeinheit bezweckt § 4 Nr. 11 UWG gerade nicht. Soweit sich § 13 Abs. 1 TMG auch auf Verbraucher bezieht, ist dies für sich nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass das Schutzobjekt der jeweiligen Norm gerade aufgrund seiner Marktteilnahme in seinen Interessen betroffen ist, woran es hier fehlt. Der Facebook-Nutzer, der das Plugin nutzt, ist nicht Adressat von unerwünschter Werbung, sondern sorgt selbst dafür, dass die betreffenden Inhalte auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden. Der angemeldete Facebook-Nutzer, der den Button nicht betätigt, erhält bereits keine Werbung, die unmittelbar durch den Besuch der betreffenden Seite veranlasst wurde (vgl. Schüßler, jurisPR-ITR 12//2011 Anm. 2).“

Die angeführte Begründung halten wir für wenig überzeugend. Die Kammer geht bei ihrer Beurteilung erkennbar von einer bloß fehlenden Aufklärung über die datenschutzrechtsrelevanten Folgen der Nutzung des Like-Buttons aus. Dass der beklagte Webshop-Betreiber hier noch einen Schritt weiter ging und die Besucher seiner Webseite explizit falsch über den Umgang mit ihren Daten aufklärte, ließ die Kammer unberücksichtigt. Ebenso wie den daraus resultierenden Irreführungsvorwurf. Auch die europarechtlichen Vorgaben betreffend den Sinn und Zweck der Existenz und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ließ die Kammer nicht in ihre Beurteilung einfließen.

Aus diesen Gründen haben wir die fragliche Entscheidung im Auftrag unseres Mandanten dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Überprüfung vorgelegt. Über diese weitere obergerichtliche Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Einschätzung der Verstöße gegen die Vorgaben des § 13 TMG (vgl. zum KG Berlin – hier und zum OLG Hamburg – hier) werden wir zur gegebener Zeit selbstverständlich auch berichten. (pu)

(Bild: © corbisrffancy – Fotolia.com)

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