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Masken: Kein Zertifikat, kein Vertrag

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Maskenverträge CE-Kennzeichnung
Photo by Jievani Weerasinghe on Unsplash

Das Geschäft mit Einwegmasken blüht. Und das Geschäftsgebahren mancher Anbieter treibt dabei seltsame Blüten. Ein solcher Fall landete nun in Frankfurt a.M. vor dem Oberlandesgericht. Die Berufungsinstanz bestätigte in ihrem Urteil den Spruch der Richter am dortigen Landgericht, nach dem ein Kaufvertrag über Einwegmasken Zug um Zug rückabzuwickeln ist (das bedeutet: Ware zurück, Geld zurück), wenn der Verkäufer eine gefälschte CE-Zertifizierung vorgelegt hat (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 15.9.2021, Az.: 4 U 66/21).

CE-Zertifizierung war zugesichert

Denn: Bei der CE-Zertifizierung handelt es sich um einen vertraglich zugesicherten Bestandteil der veräußerten Ware, d.h., der Kauf findet ausschließlich unter der Bedingung statt, dass die Masken zertifiziert sind; andernfalls gelten sie als mangelhaft – unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktionsfähigkeit. Das war im betreffenden Fall nicht so. Pikant: Die Verkäuferin legte nach Aufforderung durch die Käuferin ein gefälschtes Zertifikat vor. Unter diesen Umständen ist der Kauf nicht rechtswirksam erfolgt. So sah es auch das daraufhin  angerufene Landgericht: Es verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Masken.

Zertifikat gefälscht, Vertrauen zerstört

Das OLG hat dieses Urteil nun bestätigt. Die Frankfurter Richter betonten dabei, dass durch die Vorlage des gefälschten Zertifikats das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört wurde. Wegen der damit verbundenen Unzumutbarkeit hat die Verkäuferin auch keinen Anspruch darauf, in einer bestimmten Frist die Nacherfüllung der vertraglich zugesicherten Zertifizierung zu leisten, um so den Verkauf der Masken doch noch rechtmäßig abwickeln zu können. Denn dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme, so das OLG, im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zu. Womit es sicher Recht hat, denn am Ende geht es ja um nicht weniger als um die Gesundheit.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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