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Auch Flaschen können Kunstwerke sein

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Flaschen Kunstwerke
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Sind Bierflaschen Kunst? Auf diese Frage gab nun das Landgericht Hamburg eine Antwort. 

Hätte man mal vorher einen passionierten Biertrinker gefragt: Kaum ein Bier ist wie das andere und natürlich unterscheiden sich auch die Flaschen!

Da manche Gebinde den Anspruch an Einzigartigkeit haben ist es auch klar, dass die jeweilige Brauerei, bzw. die Gestaltungsverantwortlichen ihre Kunst auch urheberrechtlich geschützt wissen will.

Bierflaschen als Werke der angewandten Kunst

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 7.7.2016, Az. 310 O 212/14) hat nun unter Hinweis auf ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12)  entschieden: „Bierflaschen sind gestaltete Konsumgüter und daher Werke der angewandten Kunst“ – allerdings ist die erforderliche Schöpfungshöhe nicht besonders hoch.

Der BGH hatte zum „Geburtstagszug“ entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Damit genüge es, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Das gilt natürlich auch für „Flaschenkunst“!

Im aktuellen Fall hatte eine Design-Agentur Ansprüche auf der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend gemacht, nachdem eine weitere Brauerei ihr Design ungefragt kopiert hatte.

Die Entscheidung des LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg hatte nun zu entscheiden: Sind die Form einer Bierflasche und insbesondere die ins Glas gegossenen oder gravierten Feinheiten urheberrechtlich geschützt oder ist eine Flasche wie jeder andere und daher nur ein schnödes Gebrauchsgut?

Für die Hamburger Richter keine Frage: Bierflaschen sind Kunst und der Designer hat Anspruch auf den Schutz seiner Schöpfungen. Interessant dabei: An die so genannte Schöpfungshöhe werden mit Blick auf den BGH (s.o.) nur geringe Ansprüche gestellt. Heißt: Viel muss sich ein Flaschendesigner nicht einfallen lassen, um ein Kunstwerk zu schaffen.

Ansonsten, so der Richterspruch, gelten für den Kunstgehalt einer Flasche die gleichen Anforderungen wie an Gemälde: Es liegt halt vieles im Auge des Betrachters. Im besprochenen Fall hatte die Flasche eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Einschätzung des Gerichtes zulässt, die Leistung der Designer als „künstlerisch“ zu definieren.

Juristisch bringt das Urteil damit befasste Anwälte um einiges weiter, denn in weiteren Verfahren können nun auch weitere Verbrauchsgüter kurzerhand zu Kunst erklärt und damit wertgeschöpft werden. (la)

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