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EuGH: Kein Verkauf von Software, wenn die ursprüngliche CD fehlt

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Verkauf von gebrauchter Software ohne CD
©  M. Schuppich – Fotolia.com

Dem Kleinanzeigenmarkt sei Dank: Gebrauchte Software findet heute schnell neue Interessenten. Allerdings: Der Weiterverkauf von ausschließlich auf Datenträgern in Verkehr gebrachter Software ist nur auf den originalen Datenträgern zulässig – wer auf CD oder Stick kopiert und weiterleitet, der macht sich nach einem aktuellen Urteil des europäischen Gerichtshofes entsprechend einer Urheberschutzverletzung schuldig.

Hatte der EuGH nicht gerade noch etwas völlig anderes entschieden?

Wer im Urheberrechtrecht etwas bewandert ist, reibt sich jetzt die Augen: Hatte nicht gerade der EuGH vor ein paar Jahren den Weiterverkauf downgeloadeter Software explitzit erlaubt? Ja, hat er, aber im damals verhandelten Fall gab es ja auch keine Original-CD.

Die aktuelle Entscheidung liegt etwas anders als die 2012 abgeurteilte Causa „UsedSoft“. Mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. C-166/15) hat der EuGH entschieden: „Software darf nicht gebrannt auf CDs verkauft werden, wenn man keinen Zugriff auf die ursprünglichen Datenträger hat“.

Wenn die Software auf CDs geliefert wurde, dürfen diese nicht kopiert werden

Die Richter machten damit dem Geschäftsmodell von Anbietern aus Lettland einen Strich durch die Rechnung. Die geschäftstüchtigen Letten hatten vor über 15 Jahren auf ebay Microsoft-Software mit gültigem Lizenzschlüssel verkauft und die Ware auf selbst gebrannten CDs geliefert. An Echtheitszertifikaten und gültigen Schlüsseln haperte es nicht, allerdings befand das damit befasste lettische Gericht sah die Sache mit den Kopien als kritisch, ließ aber eine Überprüfung durch den EuGH zu.

Dieser verneinte die von den lettischen Richtern im Ansatz vermutete unzulässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit ebenfalls und untersagten den Weiterverkauf endgültig, zumindest solange die echten CDs nicht vorgelegt werden können.

Angefertigte Kopien dürfen nur vom Eigentümer zur Sicherung angefertigt und nicht verkauft werden. Der Generalstaatsanwalt hatte vorab argumentiert: Eine kaputte Schallplatte berechtige den Käufer auch nicht dazu, die Lieder auf eine CD zu übertragen und diese weiterzuverkaufen.

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