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Porsche 911: Kein Fairnessausgleich für Komenda-Erbin

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Urheberrecht Porsche Design Fairnessausgleich
© sonnenflut products – fotolia.com

Wie wir bereits berichteten, erhob die Tochter des ehemaligen Porsche-Chefdesigners Erwin Komenda Klage vor dem Landgericht Stuttgart gegen das Unternehmen auf Zahlung von bis zu 20 Millionen Euro wegen der Urheberschaft an dem Porsche 911. Das Gericht hat die Klage nun abgewiesen (LG Stuttgart, Urteil v. 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17).

Wer hat’s erfunden?

Die Klägerin forderte als Rechtsnachfolgerin eine Nachvergütung für den kommerziellen Erfolg des Porsche 911. Das Urheberrecht an diesem Modell und an dem Vorgängermodell 356 läge bei ihrem Vater. Die Gestaltungsleistungen des Herrn Komenda seien bei den aktuellen Modellen der Baureihe maßgeblich übernommen worden. Eine angemessene Vergüte habe er damals dagegen nicht erhalten. Das Unternehmen Porsche schreibt das Design jedoch maßgeblich den Nachfahren des Firmengründers Ferdinand Porsche zu.

Die Frage der Fairness

Die Klägerin ist der Ansicht, dass gemäß § 32a UrhG ihr Vater und somit sie als seine Rechtsnachfolgerin einen Anspruch auf den urheberrechtlichen Fairnessausgleich habe.

Nach dieser Vorschrift hat der Urheber gegen den Nutzer des Werkes einen Anspruch auf eine Nachvergütung, wenn

    • der Nutzer wesentliche Gestaltungsleistungen des Urhebers maßgeblich übernommen hat und
    • aufgrund eines unerwarteten Erfolgs des Werkes
    • das ursprünglich vereinbarte Entgelt nicht mehr angemessen erscheint.

Modelle sind frei nutzbar

Das LG Stuttgart ist wohl der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Aus der Pressemitteilung des Gerichts geht hervor, dass es sich bei der Verwendung der streitgegenständlichen Automodelle um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handele. Eine kostenpflichtige Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG oder eine Bearbeitung nach § 23 UrhG dagegen liege bei der Verwendung der Automodelle nicht vor.

Den Gestaltungen der Modelle komme wegen des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklung der aktuellen Karosserieform nicht verletzt sei.

Keine abschließenden Antworten

Da das Gericht sich gegen eine vergütungspflichtige Nutzungshandlung der streitgegenständlichen Modellreihen entschied, konnte es die Frage, wer nun Urheber des Porsche 911 ist, unbeantwortet lassen.

Zwar sind die schriftlichen Urteilsgründe noch abzuwarten, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Gericht leider nicht mit den grundsätzlichen Fragen des Urheberrechts eines Auto-Designers auseinandergesetzt hat. Unternehmen sollten daher Verträge mit angestellten Autodesignern überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um einer Millionen-Forderung auch noch Jahrzehnte später zu entgehen.

UPDATE

Gegen das Urteil des LG Stuttgart hat die Klägerin am 28.08.2018 Berufung eingelegt.

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