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BGH: 100 € Schadensersatz nach Klau eines nicht professionellen Fotos

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100 € Schadensersatz nach Klau eines nicht professionellen Fotos
@ pavlobaliukh – Fotolia.com

Regelmäßig ist die Berechnung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

Vorliegend hatte der BGH über die Angemessenheit des Schadensersatzes bei der unberechtigten Veröffentlichung eines fremden nichtprofessionellen Sportwagenfotos im Internet zu entscheiden (BGH, Urteil v. 13.09.2018, Az. I ZR 187/17).

Übernimmt ein Gewerbetreibender ungefragt das Foto eines nichtprofessionellen Fotografen, besteht ein Schadensersatzanspruch iHv. 100,- EUR. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch liegt bei 6.000,- EUR. 

Foto eines Sportwagens unbefugt verwendet

Der Kläger ist nichtprofessioneller Fotograf und veröffentlichte auf Facebook ein von ihm gefertigtes Foto eines Sportwagens. Der Beklagte verwendete das Foto in bearbeiteter und mit Schriftzügen versehener Form, um damit auf seiner Webseite für seine kommerzielle Veranstaltung zu werben.

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung konnte das mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf dessen Webseite aufgerufen werden.

Daraufhin verlangte der Kläger – unter Hinweis auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM)  – Schadensersatz iHv. 900,00 € (450,00 € als Lizenzentschädigung, 450,00 € als Verletzerzzschlag für die unterbliebene Namensnennung). Außerdem begehrte er den Ersatz von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10.000,00 €, also Abmahnkosten iHv. 887,03 €.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht (AG Leipzig, Urteil v. 30.12.2016, Az. 108 C 6092/16) hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe. Die Ansprüche wegen der Verwendung des Lichtbilds auf der Internetseite hat das Amtsgericht abgewiesen.

Das Berufungsgericht (LG Leipzig, Urteil v. 13.10.2017, Az. 5 S 47/17) hat die im Hinblick auf diese Teilabweisung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

BGH: der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie kann mit EUR 100,00 ausreichend bemessen sein

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Berechnung der Höhe des Schadensersatzes

Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen.

Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt werden. Es kommt dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, ihre Dauer, die Qualität des Lichtbilds sowie den für die Erstellung des Lichtbilds erforderlichen Aufwand an.

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.

Keine Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen bei nichtprofessionellen Fotografen

Grundsätzlich kann im Rahmen der Lizenzanalogie auch auf allgemeine Honorarrichtlinien zurückgegriffen werden. Im Bereich von Schadensersatz für Fotos ist dies die MFM-Tabelle. Bei der MFM handelt es sich um die Mittelstandsgemeinschaft für Foto-Marketing, welche jährlich eine Honorartabelle veröffentlicht.

Jedoch finden die MFM-Empfehlungen keine Anwendung zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920 [juris Rn. 45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).

Schadensermittlung nach § 287 ZPO

Vielmehr sei die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.

Die vom Ausgangsgericht angenommenen 200,- EUR seien nicht zu beanstanden. Dabei fielen 100,- EUR auf den Schadensersatz aus Lizenzanalogie und 100,- EUR auf den Verletzerzuschlag. Der BGH wertete dabei insbesondere die unprofessionelle Darstellung als wertmindernd.

„Ein einfaches Foto“

Das Gericht hat ausgeführt, vorliegend handele es sich um ein einfaches Foto. Es seien keine Umstände ersichtlich, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung fotografiert werden konnte.

Verschulden

Die Verletzung erfolgte zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können.

Streitwert

Den Streitwert hielt das Gericht mit 6.000,- EUR für angemessen, wodurch Abmahnkosten iHv. 571,44 € anstatt der geltend gemachten 887,03 € anfielen.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass ein Streitwert von 6.000,00 € und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet in der Regel angemessen ist.

Dies gilt sogar dann, wenn das Foto nicht von einem professionellen Marktteilnehmer stammt. Dann sind die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz mit 100,00 € für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag kann bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.

Aus dem Urteil kann man aber auch den Schluss ziehen, dass der Schadensersatz für die ungefragte Übernahme von Fotografien professioneller Fotografen deutlich höher ausfallen kann. In diesem Falle bleibt es häufig auch nicht bei dem vom Bundesgerichtshof als für das nicht professionelle  Foto als angemessen erachteten Betrag von 6.000,00 €

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