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Tommy Hilfiger spricht aktuell Abmahnungen wegen vermeintlicher Markenfälschungen aus

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tommyDer bekannte Modekonzern Tommy Hilfiger spricht aktuell Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung verschiedener Marken aus der „Tommy Hilfiger“-Serie ab. Darunter sind Wort- und Wortbildmarken, sowie nationale und Gemeinschaftsmarken. Vertreten wird der Konzern durch die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen.

Fälschungsvorwurf

Tommy Hilfiger wirft den Betroffenen in der Abmahnung vor, gleich mehrere dieser Marken durch den angeblichen Vertrieb von gefälschten Tommy Hilfiger Poloshirts verletzt zu haben. Dies sei durch einen durchgeführten Testkauf festgestellt worden.

Gegenstandswert 200.000,00 €

Neben einer Unterlassungserklärung werden eine umfangreiche Auskunftserteilung und die Herausgabe der angeblichen Fälschungen und natürlich Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 200.000 € angesetzt.

5.100,00 € Vertragstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung

Während der Streitwert vor dem Hintergrund, dass es sich um eine angebliche Markenrechtsverletzung handelt, nicht sonderlich verwundert, erscheint die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sehr weitgehend. Denn diese sieht vor, dass der Schuldner bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe schulden soll, die zwar in das Ermessen des Gläubigers gestellt wird, jedoch mindestens 5100,00 € pro Verstoß betragen soll. Zusätzlich wird vorformuliert, dass Einzelverstöße nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden sollen. Dieser unscheinbare Satz besagt nichts anderes, als dass jemand, der nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung schlicht vergisst, einige Angebote abzuändern, auf jeden Fall für jeden einzelnen Verstoß 5.100,00 € zu Zahlen hat, selbst wenn man normalerweise der Auffassung sein könnte, dass diesbezüglich nur eine Vertragsstrafe verwirkt wird.

Betroffene sollen alle eBay-Verkäufe offenlegen

Aber nicht nur diese Besonderheit lässt im vorliegenden Fall stutzen. Bestandteil der vorformulierten Verpflichtungserklärung ist nämlich auch, dass der Abgemahnte die Zustimmung dazu erteilt, das eBay dazu berechtigt ist, alle Daten zu etwaigen Verkaufsaktivitäten in Bezug auf die Waren mit den Marken von Tommy Hilfiger gegenüber den Rechtsanwälten offen zu legen.

Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig, Vorlieferant schuldet Regress

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Die unberechtigte Benutzung fremder Marken, insbesondere dann, wenn es sich bei den in diesem Zusammenhang vertriebenen Textilien um Fälschungen handelt, ist verboten und sogar strafbar. Mehrere Betroffene, die von unserer Kanzlei bereits vertreten werden, beteuern jedoch, bis zu dem erwähnten Schreiben keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt zu haben, dass es sich bei der bei ihnen im Sortiment befindlichen Ware um Fälschungen handeln könnte. Dies ändert natürlich nichts am Unterlassungsanspruch, der grundsätzlich verschuldensunabhängig besteht. Auch um den Schadensersatz kommen die Betroffenen meist nicht herum, weil die Rechtsprechung neben einem Anspruch aus unerlaubter Handlung  auch einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus unberechtigter Bereicherung zu Gunsten des Markenrechtsinhabers annimmt. Allerdings kann gegebenenfalls der Vorlieferant in Regress genommen  werden, von dem die (rechtlich)  mangelhafte Ware bezogen wurde.

Trotzdem kann man die Frustration der Mandanten verstehen, die sich fragen, wie sie die vorliegende Abmahnung hätten vermeiden können und ob sie sich vor diesem Hintergrund tatsächlich verpflichten müssen, dem „Gegner“ gegenüber sämtliche eBay-Verkäufe offen zu legen. Unabhängig davon, wie die Konstellation im Einzelfall aussehen mag, ist von einer unbesehenen Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung abzuraten.

Kostenrisiko 15.000 €

Das bedeutet aber natürlich auch nicht, dass man den „Kopf in den Sand“ stecken sollte.  Falls der Testkauf tatsächlich gefälschte Markenware hervorgebracht hat, droht ein teures Gerichtsverfahren, das bei einem Streitwert von 200.000 € nur in der ersten Instanz ein Kostenrisiko von gut 15.000,00 € mit sich bringt. Oft hilft die Vertretung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt schon dabei, der Auseinandersetzung, die vor dem Hintergrund des Fälschungsvorwurfs zunächst emotional aufgeladen ist, zu mehr Sachlichkeit zu verhelfen. (la)

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