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Focus Markenrecht
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Streit um die wohl erste Facebook-Abmahnung durch Vergleich beendet

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Seit April dieses Jahres hatten wir in zahlreichen Beiträgen darüber berichtet.

Einer unserer Mandanten wurde wegen eines Lichtbilds auf seiner Facebookseite abgemahnt. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand hochgeladen wurde. Dieser konnte naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet.

Die Chronologie des Falls  haben wir im folgenden noch einmal dargestellt.

10.4.2012: Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand
11.4.2012: “Reaktionen auf unseren Beitrag zur ersten Facebook-Abmahnung – erste Lösungsvorschläge”
17.4.2012: “Erste Facebook-Abmahnung: Wie geht es jetzt weiter?”
25.4.2012: “Erste Facebook-Abmahnung: Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist da”
16.5.2012: “Erste Facebook-Abmahnung – In 2 Wochen ist mündliche Verhandlung: Guter Tipp eines unserer Leser”
30.5.2012: “Erste Facebook-Abmahnung – Heute war mündliche Verhandlung vor dem Landgericht”
18.6.2012: „Erste Facebook-Abmahnung: Das Urteil des Landgerichts Halle ist da“
18.7.2012: Erste Facebook-Abmahnung: Der Abmahner legt Berufung ein
10.8.2012: Erste Facebook-Abmahnung: Der Abmahner begründet seine Berufung doch

Die Streitparteien haben den Fall nun einvernehmlich beigelegt.

Eine Einigung ist natürlich einerseits immer erfreulich. Andererseits ist etwas schade, dass die rechtliche Frage, unter welchen Umständen und vor allem ab wann der Betreiber einer Facebookseite für fremde Inhalte haftet, vorerst ungeklärt bleibt. Das Landgericht Halle hatte sich nämlich nur zur formellen Voraussetzungen des einstweiligen Verfügungsantrags geäußert.Eine Stellungnahme des Oberlandesgerichts Naumburg bleibt nun aus.

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 20.07.2012, Az. 17 O 303/12) erließ zwar zwischenzeitlich eine Entscheidung , die sich mit einem ähnlichen Sachverhalt beschäftigte. Auch hier fehlten allerdings konkrete Ausführungen bzw. eine Begründung, da es sich um ein Versäumnisurteil handelte. Wir berichteten. Obwohl wir zwar eine klare Ansicht dazu haben, wie dieser Fall hätte ausgehen müssen, hätten wir uns über klarstellende Worte gefreut. (la)

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