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Impressum bei Facebook unter “Info” reicht nicht – hat das OLG Düsseldorf tatsächlich so entschieden?

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Vor ca. 2 Jahren begann die Aufregung um die Impressumspflicht und die Möglichkeiten deren Einhaltung auf der Facebookplattform. Damals wurde eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg bekannt, wonach es nicht ausreichen sollte, das Impressum auf der Seite „Info“ zu hinterlegen. Wir berichteten.

Die Kollegin Nina Diercks hat am Anfang der letzten Woche auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, I-20 U 75/13) hingewiesen, das sich wie bereits einige Gerichte zuvor mit der ordnungsgemäßen Gestaltung des Impressum auf der Facebookplattform befasst.

Da der Fall bisher (soweit das hier beurteilt werden kann) in Bezug auf Sachverhalt und Begründung  lediglich unvollständig  in der Zeitschrift Kommunikation und Recht in der Ausgabe 11/2013, Seite 746 abgedruckt wurde (vielen Dank an die Frau Kollegin Diercks durchs für die Übersendung des Scans) kann unseres Erachtens über den genauen Inhalt der Entscheidung bisher nur spekuliert werden.

Impressum bei Facebook unter “Info” reicht nicht?

Die Kollegen, die die Entscheidung bereits besprochen haben, gehen davon aus, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass es bei Facebook nicht ausreicht, Informationen zum Impressum hinter dem dort zur Verfügung stehenden Link „Info“ zu hinterlegen. Es handelt sich dabei bisher um die folgenden lesenswerten Einschätzungen

Nina Diercks

Thomas Schwenke

Thomas Stadler

Niklas Plutte

In allen Beiträgen werden dieser Einschätzung die folgenden Ausführungen des Senats zu Grunde gelegt:

„Das ist unzureichend, da die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. […] Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. [BGH, K&R 2006, 575 ff.] Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung “Info”: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs “Kontakt” zurück. “Kontakt” vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen “wie mit wem” enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung.“

Hat das OLG Düsseldorf tatsächlich so entschieden?

Diesen Ausführungen des Gerichts kann man auf dem ersten Blick tatsächlich die Auffassung entnehmen, dass Informationen zum Impressum in der Rubrik „Info“ den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nicht entsprechen sollen. Diese Einschätzung wäre jedoch mit Hinblick auf einen durchschnittlichen und verständigen Nutzer der Facebook Plattform, darauf weisen die Kollegen zu Recht hin, nicht haltbar bzw. jedenfalls sehr weltfremd. Denn, wenn sprechende Links mit den Bezeichnungen „Kontakt“ und  „Impressum“ ausreichen sollen – wobei  „Impressum“ noch nicht einmal ein deutsches Wort ist, sondern dem Lateinischen entspringt und „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“ heißt -, die sich als solche auch nicht auf eine bestimmte Person oder sogar den Verantwortlichen der betreffenden Webseite beziehen, dann ist schlicht unverständlich, weshalb Gleiches nicht auch für den Begriff „Info“ gelten soll.

Der Kollege Schwenke weist daher ebenfalls zu Recht darauf hin, dass die Besonderheit in dem entschiedenen Fall darin lag, dass sich auch in der Rubrik “Info” kein Impressum befand. Dort war lediglich die Website des Fanpage-Betreibers hinterlegt, auf der erst ein Link zum “Impressum” zu finden war, welches seinerseits die Haftung für jede viele andere Webseite ausdrücklich ausschloss.

Wir gehen daher zu Gunsten des Oberlandesgerichts Düsseldorf davon aus, dass es sich lediglich missverständlich ausgedrückt hat. Das Gericht legt als unstreitig nicht nur den Umstand zugrunde, dass der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners auf dem Weg zu den Angaben zum Impressum den Button Info anklicken,  sondern dass er dort noch den Button Kontakt anklicken musste, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wurde, auf dem sich letztendlich das Impressum befand. Der Senat führt wörtlich aus:

“Vorliegend ist unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgt und eine Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button “Info” enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt enthält. Das ist unzureichend, da die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können.“

und weiter:

„Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons “Info” dort noch den Button “Kontakt” anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig.“

Das OLG Düsseldorf hat sich missverständlich ausgedrückt

Unseres Erachtens kann das Oberlandesgericht Düsseldorf daher nur so verstehen, dass es die konkrete Gestaltung des Antragsgegners im konkreten Fall für unzulässig hält, in dem der Antragsgegner hinter dem Link „Info“ keine Informationen zum Anbieter bereithielt, sondern dort ein weiterer Button angeklickt werden musste, der wiederum zu einer Internetseite führte, auf der nach dem Vortrag des Antragstellers noch einmal der Button „Impressum“ angeklickt werden musste, der wiederum zu einer Seite führte, auf der zwar das Impressum enthalten war, der aber auch der Hinweis beigefügt war, dass die Haftung für jede viele andere Webseite ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Diese Interpretationsart der Entscheidung liegt auch deswegen nahe, da sich Gerichte innerhalb ihrer Entscheidungen grundsätzlich nur zum konkreten Fall äußern und sich möglichst grundsätzlicher Ausführungen über die Rechtmäßigkeit bestimmter Gestaltungen oder Verhaltensweisen enthalten sollen.

Wir werden beim Oberlandesgericht Düsseldorf einmal eine Version der Entscheidung anfordern. Vielleicht Lesen die Kollegen, die an dem Fall beteiligt waren, ja auch hier mit und sind so freundlich, uns die Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Vielleicht wird der Fall anhand der vollständigen Entscheidung etwas klarer. Bis dahin gilt das Folgende.

Fazit:

Bei unserer Einschätzung, dass der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sich lediglich missverständlich ausgedrückt hat, handelt es sich natürlich nur um eine Vermutung. Abgesehen davon kann es nicht schaden, seine Social-Media-Präsenzen aus diesem Anlass genau auf Rechtskonformität zu überprüfen.

Wie man bei Facebook ein rechtskonformes Impressum erstellt, erklärt der Kollege Thomas Schwenke hier: “Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum – 2. Update nach Designänderungen“. Wer seiner Facebook Seite zusätzlich noch einen ansprechenden Reiter hinzufügen möchte, hinter dem alle erforderlichen Informationen erreichbar sind, kann dazu die von uns angebotene Impressum-App nutzen.

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