Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Schreibfehler in Ebay-Angebot: Verkäufer kann Vertrag anfechten

Ihr Ansprechpartner
Das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.09.2006, 4 U 25/06) gab einem Verkäufer eines KFZ Recht, der den Wagen nicht zu einem Kaufpreis von 1751,00 Pfund herausgeben wollte.

Ähnlich wie in einem vor dem OLG Köln verhandelten Fall behauptete der Verkäufer, er habe sich bei der Gestaltung der Auktion vertan. Er habe sich beim Startpreis verschrieben, den er anstatt mit 1.000,00 € mit 10.000,00 € habe angeben wollen.

Das Amtsgericht

(jaha, der Fachmann staunt und der Laie wundert sich, weshalb hier das OLG über eine Entscheidung des Amtsgerichts wacht. Die Berufungszuständigkeit des OLG bei amtsgerichtlichen Urteilen ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 2b GVG, hier gab es einen Auslandsbezug)

hatte einen Anfechtungsgrund als fernliegend abgelehnt, da es für einen Irrtum bei der Einstellung des Angebots keinen Anhaltspunkt gebe.

Das OLG hält einen solchen Irrtum entgegen der Ansicht des Amtsgericht für naheliegend:

Gerade aus dem Umstand, dass sich aus der Firmenhomepage auch für den Kl. ergab, dass der Bekl. das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 15000 Euro angegeben hatte, ergaben sich vorliegend zur Überzeugung des Senats keinerlei nachvollziehbaren Gründe dafür, dass der Bekl. gleichwohl ein Mindestangebot in Höhe von 1000 £ festsetzen wollte, um überhaupt Kunden durch diesen niedrigen Preis interessiert zu machen.

Das ist natürlich ein Hammer für jeden eBay-Fan.

Ist es doch gerade das reizvolle bzw. verkaufsfördernde Element einer Onlineauktion, dass der Startpreis niedrig angesetzt wird um somit einen möglichst großen Interessentenkreis ins Jagdfieber zu versetzen. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass der Sofortkauf auf der separaten Internetseite mit 15.000,00 € angegeben war, dafür sprechen, dass der Verkäufer so versucht hat, den Auktionspreis zu steigern.

Diese offensichtliche Fehleinschätzung der eBay-Plattform und die kurze Begründung des Gerichts lässt darauf schließen, dass man beim Oberlandesgericht wohl keine rechte Lust hatte, sich mit dem „kleinen Fällchen“ vom Amtsgericht eingehender zu befassen.

Das würde zumindest unseren Eindruck in manchen Fällen bestätigen, bei denen das Gericht schon einmal ganz unverhohlen zum Ausdruck bringt, dass es die Probleme der Streitparteien für unwichtig hält. So wurde der Unterzeichner persönlich schon vom Landgericht in Bezug auf seine Klage darauf hingewiesen, dass es sich dabei um „Pipifax“ handele. Aber genug Richterschelte für heute. Die haben es auch nicht immer leicht…(la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht