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LG Hamburg verbietet Betrugsvorwürfe auf Facebook durch „Krypto-Guru“

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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 14.1.2020, Az. 327 O 16/20) hat eine einstweilige Verfügung gegen einen der mittlerweile zahlreichen selbst ernannten Blockchain- und Kryptoexperten erlassen.

Damit wird dem Antragsgegner unter anderem verboten, in einem Facebookposting ein konkurrierendes Geschäftsmodell als „Scam“ und damit als Betrugsmodell zu bezeichnen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 100.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung. Dem Antragsgegner steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren offen.

Wo Licht ist, ist auch Schatten

Kryptowährungen, wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum oder Bitcoin Cash sind das Topthema in der Finanzbranche. Die faszinierende neuartige Technologie und die darauf basierenden (Zahlungs-)Systeme beflügeln die Fantasie von Softwareexperten, Urheber- und Patentrechtlern und von Ökonomen und Finanzexperten.

Wo Licht ist, ist aber bekanntlich auch Schatten. Vor diesem Hintergrund haben es seriöse Geschäftsmodelle zurzeit ganz besonders schwer, sich am Markt zu behaupten. Sie geraten sogar manchmal völlig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen Journalisten oder sonstigen „Mahnern“ mit eigenen, dubiosen Interessen.

Über den Fall eines Investigativ-Krypto-Experten dieser Art hatten wir bereits hier berichtet:

Der Kritiker verfolgte eigene Interessen

Auch im vorliegenden Fall war der „Kritiker“ nicht gänzlich ohne Eigeninteresse. Der Experte und nach eigenen Angaben „internationale Keynotespeaker“ hatte angeboten, auf der einer Convention des Unternehmens für einen nicht unerheblichen Geldbetrag einen Vortrag zu halten. Die Antragsteller stimmte zu und lud ihn ein.

Der Antragsgegner weigerte sich jedoch plötzlich kurz vor der Veranstaltung, seine Zusage einzuhalten; eine Entscheidung, die das Unternehmen letztlich deswegen akzeptierte, weil sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit für zweifelhafte Investitionsmodelle im Zusammenhang mit Kryptowährungen geworben hatte und daher als Repräsentant für das Geschäftsmodell ohnehin nicht geeignet war.

In der Folgezeit blieb es jedoch nicht bei dem Vertragsbruch. Der Antragsgegner veröffentlichte später – vermutlich aus Verärgerung über den stornierten Auftrag – auf der von ihm betriebenen Facebookseite einen Beitrag, in dem er das Unternehmen seinen “Fans” gegenüber öffentlich unter anderem als “Scam” bezeichnete. Eine Verleumdung, die sich die Antragsteller verständlicherweise nicht gefallen lassen wollten. Besonders pikant im vorliegenden Fall war, dass der „Experte“ sogar versuchte, dem Unternehmen mit fadenscheinigen Krypto-Investiontionsmodellen Konkurrenz zu machen, also ein Wettbewerber war.

Ein Facebook-Posting ist für das Gericht keine Kleinigkeit

Nachdem eine Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverletzung und eine Gelegenheit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unbeantwortet geblieben war, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg auch umgehend erlassen hat (LG Hamburg, Beschluss v. 14.1.2020, Az. 327 O 16/20).

Interessant am vorliegenden Fall ist, dass das Landgericht die Facebook-Machenschaften des Antragsgegners nicht als Petitesse abgetan, sondern das Anliegen ausweislich des festgesetzten Streitwerts von 100.000 € ernst genommen, und umgehend gehandelt hat.

Öffentliche Falschbehauptungen verursachen hohe Schäden

Die Beseitigung der Berichterstattung dauert zur Zeit noch an. Neben den Unterlassungsansprüchen bestehen umfangreiche Schadensersatzansprüche, deren Höhe das Unternehmen naturgemäß noch nicht genau bestimmen kann, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedoch erheblich sein werden.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

Unwahre und herabsetzende Berichterstattung verursacht häufig Schäden in Millionenhöhe, die nicht nur die Unternehmen treffen. Auch die Kunden von zu Unrecht in die Krise geführten Geschäftsmodellen verlieren investiertes Geld. Erfreulicherweise kann in solchen Fällen eine hohe Erfolgsquote verzeichnet werden, da Gerichte mittlerweile erkannt haben, welcher Schaden nicht zuletzt für die Kunden durch rechtswidrige Äußerungen in der Öffentlichkeit entstehen kann und diese daher umgehend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragsteller vertreten.)

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