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Das Bundesumweltministerium reagiert: Ab Juli 2016 setzt eine Teilnahme an einer Ausschreibung zur Beschaffung von Holzprodukten eine eigene Zertifizierung des Bieters nach FSC/PEFC voraus

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Wir hatten an dieser Stelle vor über 2 Jahren von einem Beschluss des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 9.12.2013, Az. 415 HK O 175/13) berichtet, das einem Holz verarbeitenden Betrieb im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten hatte,

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen Angebote anzugeben, welche die Erklärung beinhalten, dass für die Ausführung von Aufträgen Holzprodukte verwendet würden, welche nach FSC und/oder PEFC oder gleichwertig zertifiziert seien oder die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC und/oder PEFC einzeln erfüllen, wenn entsprechende Zertifizierungen tatsächlich nicht vorliegen.“

Hintergrund des Streits war, dass Antragstellerin und Antragsgegner sich beide im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für einen Auftrag beworben hatten, bei dem im Zuge eines Umbaus einer Kaserne neue Holzfenster eingesetzt werden sollten.

Bei Ausschreibungen zur Beschaffung von Holzprodukten muss Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft eingesetzt werden

Aufgrund des Gemeinsamen Erlasses des Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), zur Beschaffung von Holzprodukten müssen bei Ausschreibungen der Bundesverwaltung sowie einiger Bundesländer zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldwirtschaft die teilnehmenden Bieter nachweislich belegen können, entsprechend zertifiziertes Holz einzusetzen. Die nötigen Erklärungen müssen mittels eines bestimmten Formblatt (Formblatt 248) abgegeben werden.

Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hob das LG Hamburg die Verfügung auf

Nachdem das Landgericht Hamburg den in Zusammenarbeit mit der Unternehmensberatung „It’s Business Time“ zusammengetragenen Argumenten in der Antragsschrift zunächst folgte und dem Unternehmen gebot, das den Zuschlag erhalten hatte, dazu, in Zukunft unzutreffende Angaben über seinen Zertifizierungsstatus zu unterlassen, hob es die einstweilige Verfügung nach Durchführung einer turbulenten mündlichen Verhandlung wieder auf. Dies allerdings, ohne sich mit den Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren umfassend auseinanderzusetzen, sondern unter Berufung auf angebliche prozessuale Probleme.

Einzelheiten zu dem Fall und zu den Hintergründen können in unserem Bericht vom

26.8.2015 – OLG Hamburg: Öffentliche Beschaffung von Holzprodukten erfordert ordnungsgemäße Zertifizierung des Bieters nach FSC/PEFC

nachgelesen werden.

Berufung führt zu einem wichtigen Hinweisbeschluss des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg führte in diesem Verfahren unter anderem aus, dass die Antragstellerin mit den Erlassen der Bundesbehörden und dem Leitfaden des FSC erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen habe, die darauf hindeuteten, dass im Allgemeinen das Verständnis bei öffentlichen Ausschreibungen dahingeht, dass der an der Ausschreibung Teilnehmende selbst zertifiziert ist.

Das Bundesumweltministerium reagiert: Ab Juli 2016 setzt eine Teilnahme an einer Ausschreibung zur Beschaffung von Holzprodukten eine eigene Zertifizierung des Bieters nach FSC/PEFC voraus

Auf diese Hinweise hat das Bundesumweltministerium offenbar mittlerweile reagiert und unter dem 8.12.2015 Hinweise zur Auslegung des Erlasses und Bieterinformationen und insbesondere ein verändertes Formblatt 248 veröffentlicht und führt dort aus:

„…,in der Vergangenheit wurde der gemeinsame Erlass von BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22.12.2010 unterschiedlich ausgelegt.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Unternehmen, das das Holz einbaut, selbst Chain of Custody (CoC)-zertifiziert sein muss, um den Nachweis der Verwendung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung zu erbringen.

Da nicht das Holzprodukt zertifiziert wird, sondern die an der Verarbeitung des Holzes beteiligten Unternehmen, ergibt sich aus den Statuten der Zertifizierungssysteme FSC (Forest Stewardship Council) und PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), dass eine lückenlose Nachweiskette (Chain of Custody) des beschafften Holzes bis zum endverarbeitenden Betrieb vorliegen muss.

Ab dem 01.07.2016 werden Aufträge, die die Beschaffung von Holzprodukten zum Inhalt haben, nur noch an Unternehmen vergeben, die eine solche CoC-Zertifizierung vorweisen können. Ist für diese Leistungen die Weitergabe an einen Nachunternehmer vorgesehen, muss dieser das entsprechende CoC-Zertifikat vorweisen können.

(…)

Das geänderte Formblatt 248 ist ab dem 01.07.2016 verbindlich anzuwenden. Unternehmen, die kein gültiges Zertifikat/keinen geprüften Einzelnachweis vorlegen können, sind nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern bzw. erhalten keinen Zuschlag.“

Investitionen in ökologische und soziale Holzwirtschaft lohnen sich nach wie vor

Rechtsanwalt Arno Lampmann:

“Auch wenn das zivilrechtliche Verfahren letztendlich nicht wie erhofft siegreich zu Ende geführt werden konnte, zeigt das konsequente Vorgehen unserer Mandantin, dass sich der Einsatz für Umweltschutz und sozial gerechter Warenbeschaffung – wenn auch nicht wie gehofft – letztendlich gelohnt hat.

Die richterlichen Hinweise mögen zwar nicht alleiniger Auslöser gewesen sein, werden aber nicht unwesentlich zur Entscheidung des Bundesumweltministeriums beigetragen haben, die Vergabebedingungen und insbesondere auch das Formblatt 248 klarzustellen.”

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