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OLG Hamburg: Öffentliche Beschaffung von Holzprodukten erfordert ordnungsgemäße Zertifizierung des Bieters nach FSC/PEFC

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Wir hatten an dieser Stelle vor fast 2 Jahren von einem Beschluss des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 9.12.2013, Az. 415 HK O 175/13) berichtet, das einem Holz verarbeitenden Betrieb im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten hatte,

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen Angebote anzugeben, welche die Erklärung beinhalten, dass für die Ausführung von Aufträgen Holzprodukte verwendet würden, welche nach FSC und/oder PEFC oder gleichwertig zertifiziert seien oder die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC und/oder PEFC einzeln erfüllen, wenn entsprechende Zertifizierungen tatsächlich nicht vorliegen.“

Hintergrund des Streits war, dass Antragstellerin und Antragsgegner sich beide im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für einen Auftrag beworben hatten, bei dem im Zuge eines Umbaus einer Kaserne neue Holzfenster eingesetzt werden sollten.

Bei Ausschreibungen zur Beschaffung von Holzprodukten muss Holz aus aus nachhaltiger Waldwirtschaft eingesetzt werden 

Aufgrund des Gemeinsamen Erlasses des Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), zur Beschaffung von Holzprodukten müssen bei Ausschreibungen der Bundesverwaltung sowie einiger Bundesländer zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldwirtschaft die teilnehmenden Bieter nachweislich belegen können, entsprechend zertifiziertes Holz einzusetzen.

Für die abzugebende Erklärung, PEFC™ und/oder FSC®-zertifizierte Holzprodukte einzusetzen, muss der jeweilige Bieter grundsätzlich selber entsprechend zertifiziert sein. Ein nicht zertifizierter Bieter darf zwar zertifizierte Ware einkaufen und verbauen, er darf aber zum Beispiel weder in seiner Werbung, in seinen Erklärungen und Bestätigungen noch in seinen Liefer- bzw. Rechnungspapieren eine PEFC™ und/oder FSC®-Aussage zu dem eingesetzten Material treffen.

Nicht zertifizierter Bieter erhielt den Zuschlag

Obwohl die Antragstellerin die Voraussetzungen der Zertifizierung erfüllte, erhielt sie eine Absage. Den Zuschlag erhielt demgegenüber der Antragsgegner, ein Unternehmen, das die geforderten Zertifizierungen selbst nicht vorweisen konnte. Im Laufe des Verfahrens stelle sich sogar heraus, dass die zu verbauenden Holzfenster noch nicht einmal aus einem zertifizierten Betrieb stammten, sondern lediglich das darin verbaute Holz.

Das Landgericht Hamburg folgte den in Zusammenarbeit mit der Unternehmensberatung „It’s Business Time“ zusammengetragenen Argumenten in der Antragsschrift zunächst und gebot dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hatte, dazu, in Zukunft unzutreffende Angaben über seinen Zertifizierungsstatus zu unterlassen.

Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hob das LG Hamburg die Verfügung auf

Auf einen Widerspruch des Antragsgegners hob das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung nach Durchführung einer turbulenten mündlichen Verhandlung wieder auf. Dies allerdings, ohne sich mit den Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren umfassend auseinanderzusetzen, sondern unter Berufung auf angebliche prozessuale Probleme.

Die Antragstellerin legte daher nicht zuletzt aufgrund der Tatsache Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht ein, dass so die entscheidenden Fragen, die sie zu einem gerichtlichen Vorgehen bewogen hatten, nicht beantwortet worden waren. Nämlich insbesondere, welche Eigenschaften Bieter in einem Vergabeverfahren, bei dem zertifiziertes Holz eingesetzt werden soll, selbst mitbringen müssen und wann sie sich diesbezüglich auf Zertifizierungen Dritter berufen können und nicht zuletzt, wie die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Vorgaben bewerten müssen.

Berufung führt zu einem wichtigen Hinweisbeschluss des OLG Hamburg

Die Berufung der von uns vertretenen Antragstellerin führte zwar nicht zum gewünschten Erfolg, doch aber zu einem Hinweisbeschluss mit wichtigen Hinweisen zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vergabe von öffentlichen Aufträgen unter Verwendung von zertifizierten Produkten (OLG Hamburg, Beschluss v. 23.7.2015, Az. 3 U 141/14, hier als PDF abrufbar).

Bieter müssen grundsätzlich selbst nach PEFC™ und/oder FSC® zertifiziert sein

Der Senat führt in seinem Beschluss unter anderem aus, dass die Antragstellerin zwar mit den Erlassen der Bundesbehörden und dem Leitfaden des FSC erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen habe, die darauf hindeuteten, dass im Allgemeinen das Verständnis bei öffentlichen Ausschreibungen dahingeht, dass der an der Ausschreibung Teilnehmende selbst zertifiziert ist.

Das Ausschreibungsverfahren der Hamburger Behörde war fehlerhaft

Dieses Verständnis sei jedoch – im konkreten Fall – deshalb entscheidend in Zweifel gezogen worden, da sich der Antragsgegner die Aussage der Grundsatzreferentin im Vergaberecht der zuständigen Rechtsabteilung in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht, habe, wonach für die zuständige Behörde entscheidend gewesen sei, dass ein Holzbetrieb – sei er nun zertifiziert oder nicht – ein zertifiziertes Produkt kaufe. Maßgeblich sei mithin für sie (die Hamburger Behörde), dass das Produkt selbst verifiziert sei und nicht der Betrieb als solcher. Aufgrund dieses Verständnisses der Behörde sei das Angebot des Antragsgegner jedoch schon nicht geeignet gewesen, dort eine Täuschung hervorzurufen, denn die Ausschreibungsbedingungen waren genau so gemeint, wie der von der Behörde vorgegebene Wortlaut.

Der Antragsgegner handelte jedoch nicht wettbewerbswidrig

Mit anderen Worten: Der teilnehmende Bieter verhält sich nicht wettbewerbswidrig, wenn er sich an die Vorgaben der Behörden hält, auch wenn diese die gesetzgeberischen Vorgaben des Erlasses der Bundesbehörde und den Leitfäden der Zertifizierungsorganisationen nicht erfüllen und das Vergabeverfahren damit verwaltungsrechtswidrig durchgeführt wird.

Trotz verbleibender Rechtszweifel an der im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts enthaltenen Ausführungen – so hat der Senat zum Beispiel unberücksichtigt gelassen, dass lediglich das verwendete Holz und nicht die verbauten Fenster aus einem tatsächlich zertifizierten Betrieb stammten und das Vergabeverfahren auch diesbezüglich rechtswidrig gewesen sein dürfte – hat die Antragstellerin die Berufung gegen das zivilrechtliche Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgenommen und wird nun verwaltungsrechtliche Schritte gegen die Beteiligten prüfen.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin umfassend beraten und vertreten.)

Investitionen in ökologische und soziale Holzwirtschaft lohnen sich nach wie vor

Rechtsanwalt Arno Lampmann:

“Auch wenn das zivilrechtliche Verfahren letztendlich nicht wie erhofft siegreich zu Ende geführt werden konnte, zeigt der Beschluss des OLG Hamburg, dass die Forderung vieler Menschen nach Umweltschutz und sozial gerechter Warenbeschaffung auch von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und – wenn auch nicht immer richtig – umgesetzt wird. Erfreulich ist auch, dass die zuständigen Gerichte die entsprechenden Vorgänge ernst nehmen. Schließlich ist die Entscheidung ein wichtiges Signal an die Unternehmer, die weder Kosten noch Mühen scheuen, um den hohen Anforderungen von Umweltschutz und Nachhaltigkeit gerecht zu werden und sich ordnungsgemäß zertifizieren lassen, dass diese nicht unerheblichen Investitionen tatsächlich honoriert werden.”

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