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Porno-Millionär erwirkt einstweilige Verfügung gegen den SPIEGEL vor dem LG Köln

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Wie die Rechtsabteilung des SPIEGEL in einem Artikel selbst berichtet, hat der „Pornokönig“ Fabian Thylmann die Redaktion wegen eines Fotos abgemahnt und kurz darauf eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt.

Bildberichterstattung unzulässig?

Der Betreiber zahlreicher Pornoseiten war wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung festgenommen worden und ist aktuellen Berichten zufolge gegen eine millionenschwere Kaution zwischenzeitlich wieder freigelassen worden. Der SPIEGEL hatte die Festnahme zum Anlass genommen, in seiner Printausgabe über das von Herrn Thylmann betriebene Firmengeflecht zu berichten. Illustriert wurde der Artikel unter anderem durch eine Abbildung, die Herrn Thylmann auf der„InternextExpo 2012“ bei einem Vortrag zeigt.

Das störte den Pornounternehmer so sehr, dass er die (TÜV-geprüfte, O-Ton Spiegel-Artikel) Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE dazu beauftragte, den SPIEGEL wegen der seines Erachtens unerlaubten Verwendung seiner Abbildung abzumahnen und kurze Zeit später eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln zu beantragen. Das Gericht erließ die Verfügung sodann antragsgemäß.

Einstweilige Verfügung rechtmäßig?

Erste Stimmen im Netz, wie zum Beispiel die von Thomas Stadler oder Nina Diercks meinen, dass die Inanspruchnahme des SPIEGEL ungerechtfertigt sei und demnach auch die Entscheidung des Landgerichts Köln voraussichtlich keinen Bestand haben werde, da sich der Spiegel auf die Ausnahme des § 22 Kunsturhebergesetz  (KUG), nämlich § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen könne, wonach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.

Die Argumente: Die Bildbeschaffung sei nicht illegal gewesen, der Spiegel habe über einen Vorgang von öffentlichem Interesse berichtet und das Foto stamme auch nicht aus der Privatssphäre Thylmanns.

Vor dem Landgericht Köln hatte Thylmann mit Erfolg damit argumentiert, dass er immer sehr zurückgezogen gelebt habe, die InternetExpo nicht für öffentlichen Publikumsverkehr geöffnet gewesen sei, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren keine Veröffentlichung des Bildes rechtfertige und der SPIEGEL sensationslüstern berichtet habe – was auch die sehr freizügige Bebilderung des Artikels belege.

Ausgang offen

Unseres Erachtens ist der Fall – soweit man dies vor dem Hintergrund des nur lückenhaft bekannten Sachverhalts überhaupt beurteilen kann – alles andere als eindeutig und der weitere Gang des Verfahrens durchaus spannend. Denn wie immer bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt es auch im vorliegenden Fall auf das Ergebnis einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen auf der einen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit auf der anderen Seite an.

Im Bildnisrecht gilt zwar, dass, wenn und soweit der Artikel entweder hinsichtlich der Wortberichterstattung oder hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis hat, wobei eine Textpassage oder gar eine einzelne Information ausreichen kann, die Bildberichterstattung zulässig ist.

Bei Verdachtsverichterstattung gelten strengere Regeln

In Fällen der Verdachtsberichterstattung – ein solcher liegt hier offenkundig vor, da noch lange nicht feststeht, ob Herr Thylmann die ihm vorgeworfenen Straftaten überhaupt begangen hat – kann die Abbildung des Verdächtigen jedoch unzulässig sein. Begründet wird dies insbesondere mit der Unschuldsvermutung, nach dem jemand erst dann als Täter einer Straftat gilt, wenn dies in einem ordentlichen Strafverfahren festgestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Hinweis der Kollegin Diercks auf die so genannte Lebach-Entscheidung fehl gehen, wonach für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters verdient. Herr Thylmann ist ja (zurzeit) eben noch kein (rechtskräftig verurteilter) Straftäter.

Wesentliche Voraussetzungen für die zulässige Verdachtsberichterstattung sind das Vorliegen eines Vorgangs von gravierendem Gewicht sowie eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.

Das Landgericht Köln ist zur Zeit offenbar mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht von Herrn Thylmann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – jedenfalls was die konkrete Bildnisveröffentlichung angeht – überwiegt. Wie die Einschätzung nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausfallen wird, lässt sich insbesondere bei Eilverfahren nur schwer einschätzen. Manchmal hängt die Entscheidung des Gerichts an Kleinigkeiten und kann bei entsprechendem Parteivortrag völlig anders ausfallen. Man darf daher gespannt sein. Wir werden weiter berichten.

TÜV-geprüfte Abmahnkanzlei

Nur am Rande erwähnenswert ist, dass der „Pornomillionär“ ausgerechnet von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertreten wird, die nicht nur TÜV-geprüft ist, sondern für gewöhnlich rechtlichen Schritten von Vertretern aus der Erotikbranche – sagen wir mal – eher skeptisch gegenübersteht und sich regelmäßig auf Seiten der „Abmahnopfer“ positioniert. An der suchmaschinenoptimierten Liste von „Abmahnkanzleien“ erkennt man, dass auch die Mandatsaquise entsprechend ausgerichtet ist.

Neben der Frage, ob das aktuelle Mandat die zahlreichen vertretenen abgemahnten Verbraucher nicht etwas irritieren könnte, wäre somit ebenfalls interessant zu wissen, ob man die Liste der Abmahnkanzleien streng genommen nicht auch um den eigenen Kanzleinamen ergänzen müsste. (la)Wie die Rechtsabteilung des SPIEGEL in einem Artikel selbst berichtet, hat der „Pornokönig“ Fabian Thylmann die Redaktion wegen eines Fotos abgemahnt und kurz darauf eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt.

Bildberichterstattung unzulässig?

Der Betreiber zahlreicher Pornoseiten war wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung festgenommen worden und ist aktuellen Berichten zufolge gegen eine millionenschwere Kaution zwischenzeitlich wieder freigelassen worden. Der SPIEGEL hatte die Festnahme zum Anlass genommen, in seiner Printausgabe über das von Herrn Thylmann betriebene Firmengeflecht zu berichten. Illustriert wurde der Artikel unter anderem durch eine Abbildung, die Herrn Thylmann auf der„InternextExpo 2012“.bei einemVortrag zeigt.

Das störte den Pornounternehmer so sehr, dass er die (TÜV-geprüfte, O-Ton Spiegel-Artikel) Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE dazu beauftragte, den SPIEGEL wegen der seines Erachtens unerlaubten Verwendung seiner Abbildung abzumahnen und kurze Zeit später eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln zu beantragen. Das Gericht erliess die Verfügung sodann antragsgemäß.

Einstweilige Verfügung rechtmäßig?

Erste Stimmen im Netz, wie zum Beispiel die von Thomas Stadler oder Nina Diercks meinen, dass die Inanspruchnahme des SPIEGEL ungerechtfertigt sei und demnach auch die Entscheidung des Landgerichts Köln voraussichtlich keinen Bestand haben werde, da sich der Spiegel auf die Ausnahme des § 22 Kunsturhebergesetz  (KUG), nämlich §23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen könne, wonach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.

Die Argumente: Die Bildbeschaffung sei nicht illegal gewesen, der Spiegel habe über einen Vorgang von öffentlichem Interesse berichtet und das Foto stamme auch nicht aus der Privatssphäre Thylmanns.

Vor dem Landgericht Köln hatte Thylmann mit Erfolg damit argumentiert, dass er immer sehr zurückgezogen gelebt habe, die InternetExpo nicht für öffentlichen Publikumsverkehr geöffnet gewesen sei, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren keine Veröffentlichung des Bildes rechtfertige und der SPIEGEL sensationslüstern berichtet habe – was auch die sehr freizügige Bebilderung des Artikels belege.

Ausgang offen

Unseres Erachtens ist der Fall – soweit man dies vor dem Hintergrund des nur lückenhaft bekannten Sachverhalts überhaupt beurteilen kann – alles andere als eindeutig und der weitere Gang des Verfahrens durchaus spannend. Denn wie immer bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt es auch im vorliegenden Fall auf das Ergebnis einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, des Persönlichkeitsrechts auf der einen und des Informationsinteresses auf der anderen Seite an.

Im Bildnisrecht gilt zwar, dass, wenn und soweit der Artikel entweder hinsichtlich der Wortberichterstattung oder hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis hat, wobei eine Textpassage oder gar eine einzelne Information ausreichen kann, die Bildberichterstattung zulässig ist.

Bei Verdachtsverichterstattung gelten strengere Regeln

In Fällen der Verdachtsberichterstattung – ein solcher liegt hier offenkundig vor, da noch lange nicht feststeht, ob Herr Thylmann die ihm vorgeworfenen Straftaten überhaupt begangen hat – kann die Abbildung des Verdächtigen jedoch unzulässig sein. Begründet wird dies insbesondere mit der Unschuldsvermutung, nach dem jemand erst dann als Täter einer Straftat gilt, wenn dies in einem ordentlichen Strafverfahren festgestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Hinweis der Kollegin Diercks auf die so genannte Lebach-Entscheidung fehl gehen, wonach für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters verdient. Herr Thylmann ist ja (zurzeit) eben noch kein (rechtskräftig verurteilter) Straftäter.

Wesentliche Voraussetzungen für die zulässige Verdachtsberichterstattung sind das Vorliegen eines Vorgangs von gravierendem Gewicht sowie eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.

Das Landgericht Köln ist zur Zeit offenbar mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht von Herrn Thylmann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls was die konkrete Bildnisveröffentlichung angeht, überwiegt. Wie die Einschätzung nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausfallen wird, lässt sich insbesondere bei Eilverfahren nur schwer einschätzen. Manchmal hängt die Entscheidung des Gerichts an Kleinigkeiten und kann bei entsprechenden Parteivortrag völlig anders ausfallen. Man darf daher gespannt sein. Wir werden weiter berichten.

Nur am Rande erwähnenswert ist, dass der „Pornomillionär“ausgerechnet von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertreten wird, die nicht nur TÜV-geprüft ist, sondern für gewöhnlich rechtlichen Schritten von Vertretern aus der Erotikbranche – sagen wir mal – eher skeptisch gegenübersteht und sich regelmäßig auf Seiten der „Abmahnopfer“ positioniert. An der suchmaschinenoptimierten Liste von „Abmahnkanzleien“ erkennt man, dass auch die Mandatsaquise entsprechend ausgerichtet ist.

Neben der Frage, ob das aktuelle Mandat die zahlreichen vertretenen Abgemahntenverbrauchern nicht etwas irritieren könnte, wäre somit ebenfalls interessant zu wissen, ob man die Liste der Abmahnkanzleien streng genommen nicht auch um den eigenen Kanzleinamen ergänzen müsste. (la)

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