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OLG Hamm zum Beginn der Widerrufsbelehrung: Ergebnis richtig, Gründe falsch

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Im Februar 2008 hatten wir von einer Entscheidung des LG Braunschweig berichtet, die sich mit der Frage befassen musste, wie im Rahmen der Widerrufsbelehrung korrekt zu belehren sei. Das Interessante damals war, dass die Entscheidung im Ergebnis richtig war, jedoch für die Entscheidung nicht relevante Überlegungen enthielt, die wir damals für falsch hielten.

Denn das Gericht sagte nicht nur, dass die folgende Belehrung nicht zu beanstanden sei,

„(…)die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(…)“

die der Antragsteller für unzureichend hielt. Im Wege eines überflüssigen obiter dictums führte es darüber hinaus aus, dass die vom Antragsteller für richtig gehaltene Belehrung:

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2007, Az. 4 U 126/07) hat in einer jetzt erst bekannt gewordenen Entscheidung bereits im Oktober 2007 entschieden, dass es sich bei der Verwendung der ersteren Belehrung um eine falsche Belehrung und somit auch um einen Verstoß gegen § 312c BGB handelt. Dieser Verstoß sei aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen und somit kein Wettbewerbsverstoß. Die Klage bzw. Berufung wurde im Ergebnis also abgewiesen.

Nachdem wir bereits für unsere Kritik an dem Urteil des Landgerichts Braunschweig Schelte einstecken mussten (jetzt aber durch das OLG Hamm bestätigt wurden), trauen wir uns kaum, es zu sagen:

Auch dieses Urteil dürfte im Ergebnis zwar richtig, die Gründe jedoch auch falsch sein.

Vor allem an den folgenden zusammengeholperten Ausführungen merkt man dem Gericht seine Ergebnisorientiertheit und die Mühe an, den eindeutigen Rechtsverstoß zu „bagatellisieren“:

belehrte Verbraucher kann dem Hinweis allenfalls die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist beginne an dem Tag zu laufen, an dem die Belehrung in Textform und die Ware bei ihm eingetroffen sind. Dann wäre er zwar falsch informiert worden. Die Fehlvorstellung könnte aber allenfalls dazu führen, dass er die der Widerrufsfrist entsprechende Rückgabefrist nicht bis zum letzten Tag ausschöpfen kann. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher aber nur unwesentlich beeinträchtigt. Sie haben zwar effektiv einen Tag weniger, um die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen zurückzusenden, wenn ihnen zugleich auch das Rückgaberecht in Textform eingeräumt worden ist. Dabei bleibt ihnen aber der Zeitraum von zwei Wochen dafür, der nach ihrer Fehlvorstellung mit dem Erhalt von Ware und Belehrung oder Einräumung des Rückgaberechts beginnt. Dieser Zeitraum reicht als solcher auch aus, um die erforderliche Entscheidung zu treffen, wie der kürzeren Frist des Art. 6 Abs. 1 der umgesetzten EU Fernabsatz-Richtlinie von 7 Werktagen zu entnehmen ist. Es kommt hinzu, dass eine Entscheidung über die Rückgabe der Ware in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage gefällt wird. Der betreffende Verbraucher wird jedenfalls auch mit seiner Entscheidung, ob er die Ware behalten oder zurücksenden will, schon im eigenen Interesse nicht bis zum vermeintlich letzten Tag der Frist warten. Es kommt auch praktisch nie vor, dass ein Verbraucher sich am letzten Tag der gesetzlichen Frist noch zur Rückgabe entschließen will, aber meint, die Frist sei abgelaufen, und er deshalb von seinem Vorhaben Abstand nimmt.“

Interessant wäre hier gewesen, zu erfahren, woher das Gericht wissen will, dass es „praktisch nie vorkomme“, dass der Verbraucher sich am letzten Tag der gesetzlichen Frist noch zur Rückgabe entschließen will, aber meint, die Frist sei abgelaufen und er deshalb doch nicht mehr widerrufe. Auch die Behauptung, dass eine Entscheidung über die Rückgabe der Ware in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage gefällt werde, erscheint ins Blaue hinein aufgestellt. Man merkt, dass Richter grundsätzlich selbst nicht an Fristen gebunden sind und sie sie meist lediglich anderen setzen.

Rechtsanwaltskollegen werden mir nämlich beipflichten, wenn ich behaupte, dass es sogar sehr häufig vorkommt, dass Entscheidungen (unter anderem auch von Mandanten) erst am allerletzten Tag der Frist getroffen werden. Es ist somit in Fristsachen gerade nicht ungewöhnlich, dass dort bis zum letzten Tag gewartet wird. Weshalb das bei einem Verbraucher, der eine Frist einzuhalten hat, anders sein soll, erschließt sich nicht. Der wird doch auch einen bestimmten Tag in seinen Kalender eintragen, bis zu dem er die Prüfung des Kaufgegenstandes abgeschlossen und die Entscheidung getroffen haben muss, ob er die Ware zurückgibt oder nicht.

Leider ist der Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen, wie die Formulierung der Länge der Frist genau aussah. Es steht aber vor dem Hintergrund der Begründung zu vermuten, dass die Belehrung eine Widerrufsfrist von „2 Wochen“ beinhaltete.

Wenn dem aber so war, hätte sich das Gericht die Qualen ersparen und das Ergebnis viel eleganter herleiten können. Denn, wie bereits im Blog von Februar 2008 ausgeführt, kommt es für den Widerrufenden vor dem Hintergrund der „2-Wochenfrist“ nicht so sehr auf den Beginn, sondern auf das Ende der Frist an. Diesbzüglich bestimmt § 188 Abs. 2 BGB das Folgende:

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Das bedeutet, dass bei einer Bestimmung der Fristmodalitäten bei einer 2-Wochenfrist dieser Paragraf viel wichtiger ist, als der § 187 Abs. 1 BGB. Der hilft einem nämlich in Bezug auf das Fristende überhaupt nicht weiter. Nur, wenn die Frist mit 14 Tagen angegeben wäre, könnte die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB überhaupt Platz greifen.

Fazit:
Wie gesagt, das Ergebnis ist zu begrüßen. Manchmal muss man eben die Kirche im Dorf lassen. Ein Gericht sollte sich aber immer wenigstens bemühen, das Ergebnis für den Leser auch dann schlüssig herzuleiten, wenn es bereits vorher feststeht und das Urteil unanfechtbar ist. (la) Zum Urteil

(„(…)die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(…)“, Anm. d. Verf.)

 

 

„Der so

„die Frist beginnt einen Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung“

falsch sei.

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