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OLG Hamm: Verstoß gegen Einheitszeitgesetz eine Bagatelle

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über das sogenannte Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10). Konkret ging es um die Frage, ob ein Verstoß gegen die seit dem 01.01.2010 geltende Neuerung des Gesetzes i.V.m. § 1 der Ausführungsverordnung zum EinhZeitG, wonach Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig sind, wenn die Angaben der gesetzlichen deutschen Einheit gleichzeitig und deutlich hervorgehoben erfolgt, einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellt.

Das Landgericht Bochum hatte einen entsprechenden Verfügungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, ein Wettbewerbsverstoß liege zwar vor, dieser sei jedoch als ein Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG einzustufen. Dies deshalb

„da dem Verstoß jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies auch deshalb, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind.“

Überraschenderweise hat das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung bestätigt und in seiner Begründung hierzu ausgeführt,

„dass zwar ein Verstoß gegen §§ 1 I, 3 I EinhZeitG zu bejahen ist und auch, dass Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig sind, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.“

Das OLG Hamm ist hier jedoch  ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass dieser Verstoß ausnahmsweise  eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG darstellt, der nicht geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht erläutert die Funktion der Bagatellklausel wie folgt:

„Die Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Marktteilnehmer haben. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechtes ist es nicht, unlautere Handlungen auch zur Verfolgung  davon nicht mehr gedeckter Allgemeininteressen (hier daran, eine einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten zu erreichen) zu verbieten, und zwar auch soweit behördliche Sanktionen angedroht sind und die interessierten Verbraucher nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält.“

Nach Auffassung des OLG wirkt sich dieser Verstoß gegen das EinhZeitG – im konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständlichen Maßeinheiten ausschließlich in Zoll angegeben –  derzeit nicht in relevanter Weise auf das Marktgeschehen aus.

Wir fragen uns nach dieser Entscheidung, ab wann denn ein Verstoß gegen das EinhZeitG kein Bagatellverstoß mehr sein wird – denn einziger Zweck dieser Gesetzesneuerung, die seit dem 01.01.2010 gilt, ist ja die Vereinheitlichung der Maßeinheiten. Eine Übergangsregelung für die entsprechende Anpassung der Maßeinheiten ist in dem Gesetz übrigens nicht vorgesehen. Und eine Beeinträgung der Marktteilnehmer – wozu eben auch gerade die Mitbewerber zählen – liegt doch allein schon in den notwendigen Kosten für die Umstellung sämtlicher Größenangaben – sei es im Onlineshop oder im Ladengeschäft (nh). Zum Beschluss

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