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“Nichts reimt sich auf Uschi” – Mario Barth darf seine Marke behalten

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Super, Mario.

Der Kollege Sylvio Schiller verweist hier auf eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss v. 04.06.2013, Az. 27 W (pat) 49/12) hin. Damit wurde ein Löschungsantrag bezüglich der zu Gunsten des „Comedian“ Mario Barth eingetragene Marke “Nichts reimt sich auf Uschi” zurückgewiesen.

Sinn der Marke zweifelhaft

Bekanntheit erlangte die Marke im Jahr 2011 durch zweifelhafte Abmahnungen des „Komikers“ gegenüber Herstellern von T-Shirts, auf die der Slogan aufgedruckt war. Wir berichteten.

Wir hatten bereits damals darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage, ob die Markeneintragung als solche rechtens ist oder nicht, die Abmahnungen bereits deshalb auf tönernen Füßen standen, weil alles andere auf der Hand liegt, dass durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenmäßige Nutzung stattfindet.

Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde  bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr  genutzt werden dürfte.  Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das  benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.

Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken und der grundsätzliche Markenfähigkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns bereits hier geäußert.

Bei den T-Shirt-Trägern müsste daher überspitzt ausgedrückt die Assoziation „Nichts reimt sich auf Uschi – ein Produkt aus dem Hause Mario Barth“ hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher könnte den Slogan jedoch nur  als reinen Spruch im Sinn einer Meinungsäußerung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.

Radiosender ffn scheitert mit publikumswirksamem Löschungsantrag

Nach der Abmahnaktion dauerte es nicht lange, bis Trittbrettfahrer versuchten, auf den medialen Zug auf zu springen.  So stellte der Radiosenders Radio ffn beim Deutschen Marken- und Patentamt gleich publikumswirksam einen Löschungsantrag, der hauptsächlich damit begründet wurde, dass der Spruch ein allgemein bekanntes „geflügeltes Wort“ sei,  das  im „Frühstyxradio“ des Senders bereits vor 20 Jahren benutzt worden sei. Wir berichteten.

Unsere Einschätzung, dass die Erfolgsaussichten dieses Löschungsantrags – vorsichtig formuliert – allenfalls bescheiden sein dürften, hat sich nun bestätigt.

Denn, wie bereits erwähnt, gewährt, anders als zum Beispiel beim Patent, die „Vorbenutzung“ einer Bezeichnung (von Ausnahmen abgesehen) im Markenrecht keinerlei Rechtsposition. Auch eine bösgläubige Anmeldung dürfte ausscheiden. Denn nur weil jemand eine Bezeichnung vor 20 Jahren für einen kurzen Zeitraum benutzt haben mag, berührt das den Prioritätsgrundsatz der Anmeldung grundsätzlich nicht. Rein beschreibend ist die Marke für die angemeldeten Klassen ebenfalls nicht. Allein die Tatsache, dass die Bezeichnung einen Slogan darstellt, hindert die Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft nicht. Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM – Vorsprung durch Technik) klargestellt  dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Dementsprechend hatte bereits das DPMA an den Löschungsantrag zurückgewiesen. Der daraufhin eingelegten Beschwerde erteilte das Bundespatentgericht mit klaren Worten eine Absage:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass der eingetragenen Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ im Zeitpunkt der Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraftgemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Eintragung und auch heute noch das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegengestanden hat bzw. entgegensteht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine die Warenbeschreibende Angabe oder eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, fehlen. Der Wortfolge „Nichts reimt sich auf Uschi“ lässt sich in Bezug auf die geschützten Waren kein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Dass die Wortfolge in der Vergangenheit bereits von Dritten verwendet wurde, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass sie mit einer schlagwortartigen Werbeaussage vergleichbar ist.“

Die Marke “Nichts reimt sich auf Uschi”  ist dennoch so gut wie wertlos

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Besser oder berechtigter wird die Abmahnaktion des Herrn Barth dadurch natürlich nicht. Denn die Marke “Nichts reimt sich auf Uschi” ist zwar  in Kraft aber in der Praxis nicht viel mehr wert, als das Papier der Urkunde, mit der sie feierlich eingetragen wurde.

Der Schutzumfang von Marken kann – insbesondere bei Wort/Bildmarken – so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Zu einer dieser Marken dürfte die Marke von Herrn Barth zählen. Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden ließe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein. Erreicht man sogar, dass der Konkurrent  nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, hat man sein Ziel erreicht. Diese gilt nämlich zwischen den Parteien unabhängig von einem gesetzlichen Anspruch.

Lustig ist das alles natürlich nicht. Aber wir kennen ihn ja auch nicht anders, den Herrn Barth. (la)

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