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Das meint offenbar das Berliner Kammergericht ausweislich eines Urteils zum Wohnungskauf. Moment, was haben Immobilien mit Smartphones zu tun?

Der Reihe nach:

Der Kollege Mydlak berichtete gestern von einem Urteil des Kammergerichts (KG, Urteil v. 15.06.2012, Az. 11 U 18/11), in dem das Gericht die Auffassung vertritt, dass ein Wohnungseigentumskaufvertrag aufgrund des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig sei.

Doppelter Kaufpreis = Wucher?

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Dem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- € habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- € für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Das Landgericht habe daraus zu Recht auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen.

Die Verkäuferin hatte vor dem Verkauf sogar noch ein Gutachten eingeholt, das der Wohnung einen Marktwert in Höhe von 1.790,00 €/qm bescheinigte. Aber auch das half der Frau nach Ansicht des Gerichts nicht, da dieser Bericht erkennbar auf der Annahme beruht habe, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden.

Privatautonomie? Grundsätze der Preisbildung?

Eigentlich eine richtige und nur faire Entscheidung, möchte man meinen. Denn warum soll der Käufer einer Eigentumswohnung mehr dafür bezahlen, als diese wert ist?

Bei näherem hinsehen ist die Entscheidung freilich eine kleine Sensation, stellt sie doch den im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie infrage, der besagt, dass Vertragspartner grundsätzlich völlige Freiheit darüber haben, über was und mit welchen Inhalt sie miteinander Verträge schließen. Aber auch die wirtschaftswissenschaftlichen Aspekte der Preisbildung, Angebot und Nachfrage, interessieren die Richter offenbar nicht.

Interessant an dem Fall ist zudem, dass das Gericht selbst nicht behauptet, dass die Verkäuferin den Käufer über bestimmte Umstände absichtlich getäuscht habe. Allein das Verhältnis zwischen Wert und geforderten Kaufpreis soll dazu führen, dass der Vertrag nichtig, somit so zu behandeln sei, als wäre er nie geschlossen worden. Das ist starker Tobak, zumal der geforderte Kaufpreis mitnichten ein Vielfaches des vom Gericht festgestellten möglichen Wertes darstellte, sondern nur das Doppelte und so einer in gewissen Branchen durchaus üblichen kaufmännischen Kalkulation entspricht.

iPhone kostet das 6-fache seines Werts

Laut irgendwelcher Experten beläuft sich der Materialwert meines iPhones auf 154 € während es für skandalöse 1.050 € verkauft wird bzw. wurde. Das ist mehr als das sechsfache und belegt damit natürlich auch ein „auffälliges Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert“ der Sache. Die verwerfliche Gesinnung des Herrn Jobs (Gott hab ihn selig) ist evident. Erschwerend hinzukommt, dass es heutzutage die Hauptsache  ist, mobil erreichbar zu sein. Wichtig sind vielleicht noch die Klamottenmarke und welches Auto man fährt. Wo man wohnt, ist fast völlig egal. Demgegenüber ist auf die Apple-Produkte mittlerweile zwingend angewiesen!

Außerdem ist das das Ding jetzt ja auch schon zwei Jahre alt. Höchste Zeit also, sich beim Händler unter Vorlage des Urteils des Kammergerichts den damals gezahlten Preis zurückzuholen. Die Entscheidung kann sicherlich auch bei den Verhandlungen über den Preis des dann natürlich fälligen neuen iPhone 5 helfen. (la)

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